Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: animor am 28. Februar 2008, 09:49:49

Titel: was wenn die restschuld nicht erlassen wird???
Beitrag von: animor am 28. Februar 2008, 09:49:49
Guten Morgen Zusammen,

was passiert wenn die restschuld einem nicht erlassen wird?
wann erfährt man das?
nach den 6 jahren oder gleich wenn man die insolvenz beantragt und die gläubiger sich bis zu einem bestimmten datum melden müssen?
droht ne anzeige, wenn unerlaubt gehandelt wurde?zb falsche angaben machen wegen einkommen oder schuldenstand um an den kredit zu kommen? :Oh_no:
wäre super wenn mir das jemand beantworten könnte-hab schon gegoogelt aber nix ausagekräftiges gefunden.
danke und einen schönen tag noch!
Titel: Re: was wenn die restschuld nicht erlassen wird???
Beitrag von: Feuerwald am 28. Februar 2008, 13:08:26
"was passiert wenn die restschuld einem nicht erlassen wird?"

-> das Restschuldbefreiungsverfahren mündet in einem rechtskräftigen Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung nach ca. 6 Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Die beantragte Restschuldbefreiung kann jedoch schon zuvor auf Antrag eine Insolvenzgläubigers versagt werden,

a) im Schlusstermin des Insolvenzverfahren (§ 290 InsO lesen)
b) im weiteren Verlauf der sog. Wohlverhaltensphase wegen Verstößen gegen die Obliegenheiten (§§ 295, 296 InsO).
c) ... lassen wir mal wech.


"droht ne anzeige, wenn unerlaubt gehandelt wurde?zb falsche angaben machen wegen einkommen oder schuldenstand um an den kredit zu kommen? "

-> Solche Fragen sollten mit dem Berater/in bzw. Anwalt/in durchgesprochen werden. Es kann sowohl ein Anzeige durch einen Gläubiger drohen wie auch eine gänzlich Versagung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin (§ 290 InsO). Hier sind ggf. Ausschlussfristen zu beachten (§ 290 InsO). Ferner kann es zur Anmeldung einer Forderung aus vorsätzlich begangenen unerlaubte n Handlung kommen, was dazu führen kann, dass diese Forderungen dann nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werden (§ 302 InsO)

Gruss
Feuerwald