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Autor Thema: Wegfall des Unterhalts -  (Gelesen 2704 mal)

Spike

Wegfall des Unterhalts -
« am: 08. Juli 2013, 15:27:22 »

Hi @ll,

ich bin nun seit fast 4 Jahren im eröffneten Verfahren, und habe eine 18 Jährige  Tochter der ich Unterhaltspflichtig bin.

Voraussichtlich beginnt meine Tochter im August eine Ausbildung und somit müßte ich nach meiner Rechnung und Wissen keinen Unterhalt mehr zahlen.

Wie gehts dann weiter mit meinem Pfändungsbetrag, dem TH das sofort melden das ich aus der Unterhaltszahlung rausfalle?

Wird dann sofort der Pfändungsbetrag automatisch berechnet ohne einer Unterhaltspflichtigen Person oder muß der TH dann erst bei Gericht einen Antrag drauf stellen???


Vielen Dank und MfG
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HausH

Re: Wegfall des Unterhalts -
« Antwort #1 am: 08. Juli 2013, 15:41:18 »

hallo,

erst mit Beendigung der Erst Ausbildung endet deine Unterhaltspflicht. Das heißt wenn dein Kind studiert mit abschluss desselbigen, oder wenn die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen ist. Es gibt noch besonderheiten wenn du z.B. ein schwerbehindertes Kind hast, das ist bei mir so. Mein Sohn hat seine Ausbildung jetzt beendet, ist 20, da er sich aber von seinem einkommen selbst nicht unterhalten kann, bin ich weiterhin unterhaltspflichtig.

Vorraussichtlich erhalte ich sogar weiterhin Kindergeld, das wird gerade geprüft.

gruß von HausH
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Restschuldbefreiung erhalten am 6.12.2017
 

Der_Alte

  • Gast
Re: Wegfall des Unterhalts -
« Antwort #2 am: 08. Juli 2013, 18:07:46 »

Dem Treuhänder müssen Sie das überhaupt nicht mitteilen. Solange Sie Kindergeld für die Tochter bekommen, gilt sie weiter als unterhaltsberechtigte Person. Der Treuhänder könnte allenfalls einen Antrag nach § 850 a Abs. 4 ZPO stellen, dass Ihre Tochter aufgrund ausreichendem eigenen Einkommen nicht mehr oder nur noch teilweise als unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt wird. Dazu wird Sie das Gericht anhören. Die grundsätzlichen Aussagen zu den Einkommensgrenzen finden Sie über die Suche im Forum.
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Insokalle

Re: Wegfall des Unterhalts -
« Antwort #3 am: 08. Juli 2013, 19:41:11 »

Um es nochmal wiederzukäuen:
Erst die Frage zu klären, ob überhaupt noch eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht. Besteht keine Unterhaltspflicht, ist die Person schon nach § 850c Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen ohne dass es hierfür Anträge bedarf. D.h. knapp gesagt, es muss ausgerechnet werden, ob die Ausbildungsvergütung den Unterhaltsbedarf deckt.

Erst, wenn die anzurechnenden Einkünfte den Bedarf nicht decken, stellt sich die Frage, ob eine (teilweise) Nichtberücksichtigung auf Antrag des TH möglich wäre.

Außerdem wäre ich im Hinblick auf die Auskunfts- und Mitteilungspflichten im eröffneten Insolvenzverfahren vorsichtig.

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Spike

Re: Wegfall des Unterhalts -
« Antwort #4 am: 08. Juli 2013, 21:54:58 »

Hi,

erstmal vielen Dank für Eure Antworten.

Aber irgendwie hab ich es immer noch nicht so richtig verstanden, sorry.

Vielleicht habe ich auch meine Fragen falsch gestellt.

Nochmal zur Verdeutlichung:

Im Moment zahle ich für meine Tochter 329 Euro Unterhalt von meinem " bereinigtem " Nettolohn (Arbeitgeber überweist direkt an den TH )

Düsseldorfertabelle  513€ - 184€ (volles Kindergeld ,Anrechnung ab 18 Jahre) 329€

Wie beschrieben fängt die Tochter voraussichtlich im August eine Ausbildung an und bekommt im 1. Lehrjahr 500€

Das heißt für mich dann: 500€ - 90€ (Selbsterhalt Tochter)= 410€ bereinigtes Einkommen Tochter.

Heißt für mich dann: 513€(Düsseldorfertabelle) - 184€(volles Kindergeld) = 329€ - 410€ (Einkommen Tochter) = -81€

Also ergibt das, das ich keinen Unterhalt mehr zahlen muß.


Wie wirkt sich das nun auf meinen Pfändbarenbetrag aus?
Werd ich dann sofort automatisch so berechnet als hätte ich keine Unterhaltspflichtige Person mehr?
TH informieren,ja oder nein?


Vielen Dank



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Der_Alte

  • Gast
Re: Wegfall des Unterhalts -
« Antwort #5 am: 09. Juli 2013, 17:00:18 »

Mir war nicht klar, dass Sie "nur" Unterhalt für die Tochter zahlen. Sobald Sie keinen Unterhalt mehr zahlen, weil das Einkommen der Tochter wie berechnet hoch genug ist, entfällt die Berücksichtigung der Tochter als unterhaltsberechtigte Person automatisch.
Das müssen Sie aber immer noch nicht von sich aus dem Treuhänder mitteilen, denn für die richtige Berechnung des pfändbaren Betrages ist Ihr Arbeitgeber zuständig. Den müssen Sie natürlich unverzüglich darüber in Kenntnis setzen.
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Spike

Re: Wegfall des Unterhalts -
« Antwort #6 am: 09. Juli 2013, 22:28:52 »

Hallo,

vielen Dank für die Antwort nun bin ich wieder etwas schlauer geworden.


mfG
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