Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Michael-MK am 29. Oktober 2007, 18:03:11

Titel: Weihnachtsgeld
Beitrag von: Michael-MK am 29. Oktober 2007, 18:03:11
Ich befinde mich auch zur Zeit in der Insolvenz.  Ich verstehe die Berechnung für das Weihnachtsgeld nicht.

Meine Info ist das das Weihnachtsgeld bis 500 Euro NICHT pfändbar ist. 
Was ist nun mit dem Geld über den 500 Euro?
Ist das komplett weg?   :angry:
Oder wird dies auf das zu Versteuernde Netto aufgerechnet und dann anhand der Pfändungstabelle einbehalten.   :juchu:

Für eine Info schon mal im Voraus vielen Dank
Titel: Re: Weihnachtsgeld
Beitrag von: paps am 29. Oktober 2007, 21:11:05
vereinfacht gesagt:

Gesetzliches Netto abzüglich 1/2 Weihnachtsgeld(max 500,-) ergibt das pfändbare Netto.
Davon ausgehend in die Tabelle gehen und pfändbaren Betrag ermitteln.
Titel: Re: Weihnachtsgeld
Beitrag von: Kaemmchen am 02. November 2007, 01:48:59
Darf ich max.  500,- behalten oder muß ich max.  500,- abgeben? Wenn ich 600,-WG bekomme, darf ich 100,- behalten oder 500,- und 100,- werden einbehalten?
Titel: Re: Weihnachtsgeld
Beitrag von: smallville am 02. November 2007, 12:38:40
Unpfändbar sind im Wortlaut §§850 a der Zivilprozessordung (ZPO)

1.    

zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
2.    

die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
3.    

Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
4.    

Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro;
5.    

Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Heirat oder der Geburt entstandenen Ansprüche betrieben wird;
6.    

Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
7.    

Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen;
8.    

Blindenzulagen.
Titel: Re: Weihnachtsgeld
Beitrag von: paps am 04. November 2007, 18:06:02
Darf ich max.  500,- behalten oder muß ich max.  500,- abgeben? Wenn ich 600,-WG bekomme, darf ich 100,- behalten oder 500,- und 100,- werden einbehalten?

Dazu wäre es als erstes wichtig zu wissen, was ihr normales monatliches Einkommen ist.
Nehmen wir an, die 600,- sind bereits die Hälfte, dann würden vom Netto 500,- (max. Betrag) abgezogen und dann der Pfändbare Betrag ermittelt.

BSP
1200 Normales Gehalt
600 Weichnachtsgeld
Ergäbe jetzt 1800 auszuzahlender Betrag (ohne Pfändung)

Abzüglich 500,- Freibetrag ergibt 1300,- pfändbares Netto

Lt. Tabelle sind nun ohne Unterhaltsberechtigte 220,40 pfändbar.

Es werden also 1579,60 ausgezahlt
Titel: Re: Weihnachtsgeld
Beitrag von: elch am 07. November 2007, 13:49:55
Hallo Forianer,

die Frage mit dem Weihnachtsgeld hat sich für mich dann gleich beantwortet.  Nun hätte ich noch eine Frage zum Urlaubsgeld.  Wenn ich den  § 850a richtig verstanden habe unterliegt  die Urlaubsvergütung nicht der Pfändung!? Was ist allerdings wenn man sich nicht genommenen Urlaub ausbezahlen lassen möchte?
Danke schon mal im Voraus

 :thumbup:
Titel: Re: Weihnachtsgeld
Beitrag von: paps am 07. November 2007, 19:33:09
Az: 9 AZR 611/99  Beschluß vom 28.08.2001
Das Urlaubsentgelt ist Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber für die Zeit des Urlaubs fortzahlt. Es ist ebenso wie anderes Arbeitsentgelt pfändbar. Das gilt auch für das Entgelt, das der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Abgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrIG zahlt.

Diesem Leitsatz folgend wäre auch bei individueller Vereinbarung, die im übrigen im BUrlG  nicht vorgesehen ist, das Urlaubsentgelt voll pfändbar.