Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Sandra1980 am 12. November 2006, 10:08:09
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Wird weihnachtsgeld auch eingezogen????
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Sofern der übliche Betrag(max.1 Gehalt) nicht überschritten wird, haben Sie einen 500,- Freibetrag. Darüberhinaus wird gemäß Tabelle gepfändet.
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also gehalt ca. 1600 und weihnachtsgeld ca. 800 euro. Das verfahren wurde jetzt erst eröffnet. Können sie mir erklären wie es mit Steuererklärung Geld abläuft? Weil nächstes jahr wieder welche gemacht wird.
Das betrifft mein verlobten,ich hatte ja auch beantragt private insolvenz bzw. hat das mir jemand geraten weil ja das außergerichtliche geplatzt ist,aber bei mir wird das noch geprüft,von einen Anwalt-Gutachter.
Und noch eine frage wir wollen 2007 Heiraten ,ist das negativ für diese Insolvenz????
Lg sandra
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Es bleibt dann dabei.
Nettogehalt -(minus) 500 ergibt den Betrag, von dem aus gepfändet werden kann.
Sofern Sie im nächsten Jahr bei der Steuererstattung noch im Verfahren sind, wird dies an den Th gehen.
Nachzahlungen gehen zu Lasten der Masse.
Die Prüfung des Insolvenzgrundes ist nicht ungewöhnlich.
Verzögert jedoch die Eröffnung.
Der Hochzeit steht nichts im Wege. Sie beide haben dann erst mal einen Unterhaltsberechtigten mehr (gegenseitig).
Ansonsten bleibt jede Insolvenz für sich.[addsig]
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Also ist man so lange im verfahren bis der end beschluß vom gericht da ist??????Oder ist die eröffnung der einzige Beschluß???? Steuererklärung wir meist so im April-Mai gemacht von mein Freund. Also meins und von mein freund ist ja alles getrennt gemacht,er hat den beschluß schon zur eröffnung des insolvenzverfahren weil er ne höhere schulden zahl hat und bei mir wird es noch geprüft von einen Gutachter morgen. Vielen Danke nochmal das sie mir geantwortet haben
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Hallo,
es gibt einen Beschluss über die Eröffnung, in dem zumeist auch der Termin für die Gläubigerversammlung festgelegt wird.
Zum Ende des Verfahrens (i.d.R. nach ca. einem Jahr) erhalten Sie einen Beschluß über die Aufhebung des Verfahrens 8i.d.R. gem. §200 InsO) sowie über die Ankündiguing der Restschuldbefreiung.
MfG
ThoFa