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Autor Thema: Welche Abzüge sind vor Pfändungsbetreig erlaubt ?? KV z.B.  (Gelesen 2259 mal)

Gast

  • Gast

Hallo zusammen!
Bin noch arbeitslos kann aber evtl. zum 01.06.06 eine Arbeit aufnehmen allerdings in der benachbarten Schweiz! ( wohnhaft weiterhin in BRD )
Privat habe ich seit 4 Jahren ein Insolvenzverfahren laufen, wobei bei diesem während der Arbeitslosigkeit keine Zahlungen eingingen, da ich mit Harz IV keinen pfändbaren Betrag habe.
Nun meine Frage:
Da ich im Ausland arbeiten würde müßte ich mich privat Krankenversichern. ( monatlich ca.280-€ ) . Wird dieser Betrag von meinem \"Netto\" abgezogen oder ist der zuvorstehende Betrag Pfändungsrichtlinie ? Beispiel : Netto 1500,- nach allen Abzügen . Dann noch 280,- für KV. Rest: 1220,- Sind nun die 1220,- oder die 1500,- maßgebend für den Pfändungsbetrag??

Weitere Frage:
Stimmt es, dass eine private Altersvorsorge auch vor Abzug des Pfändungsbetrages steht ??
Beispiel:
1500,- netto nach allen Abzügen private Altersvorsorge monatlich 200,- Rest 1300,- Sind dann die 1300,- oder die 1500,- maßgebend für den Pfändungsbetrag??.

Hoffe, dass mir hier jemand helfen kann , da ich mich nun bald entscheiden muß, ob ich die Arbeit annehme.

Vielen Dank!
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ThoFa

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Welche Abzüge sind vor Pfändungsbetreig erlaubt ?? KV z.B.
« Antwort #1 am: 30. März 2006, 11:56:00 »

Hallo,

ja die Krankenversicherung wird zunächst abgezogen. Nein die private Altersvorsorge nicht.

MfG

ThoFa
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