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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Welche Insolvenzform/taktische Vorgehensweise  (Gelesen 6931 mal)

noelmaxim

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Welche Insolvenzform/taktische Vorgehensweise
« am: 17. Januar 2011, 14:46:14 »

Hallo an alle,

welche Insolvenzform ( Regelinsolvenz oder privatinsolvenz ) kommt zum Tragen, wenn jemand noch kein Gewerbe angemeldet hat, aber Einnahmen aus dem Finanzdienstleistungsgewerbe hat und eigentlich rückwirkend ein Gewerbe anmelden müsste?

Nun hat sich ergeben, dass derjenige in die Privatinsolvenz muss, da aus der Zwangsversteigerung einer gemeinsamen Immobilie mit dem Mann ( dieser hat Regelinsolvenz seit 1 1/2 Jahren und Schlusstermin folgt ) ein erhebliches Defizit entstehen wird und die Bank diese Forderung eintreiben wird. Zu dem ergeben sich weitere Gläubiger ( mehr als 15 ), die derjenige nicht mehr begleihen will, was er bis zur ZV gemacht hat!

Ist es ratsam das Gewerbe nicht mehr anzumelden, bzw. kann dadurch etwas passieren, was die Restschuldbefreiung gefährdet? Sollte man das Gewerbe lieber doh rükwirkend anmmelden?

Eine Steuererklärung wird ja aufgrund der Insolvenz nicht mehr abzugeben sein, nur was ist, wenn die Einnahmen später auftauchen? Man würde sich ja steuerlich erklären, aber das wird ja nun hinfällig! Wie verhält man sich nun ????? Kann das Gewerbeamt dann später Theater machen, bekommen die überhaupt was mit???????

Wäre echt schön, wenn sich mal jemand in die Thematik reindenken könnte und Tipps geben kann! Danke dafür!
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horst69

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Re: Welche Insolvenzform/taktische Vorgehensweise
« Antwort #1 am: 17. Januar 2011, 15:26:38 »

Gar nict so einfach !

Gewerbe rückwirkend anmelden, finde ich überflüssig.

Aber du musst dem zukünftigen IV diese Einnahme melden, auch wenn sie schon ausgegeben ist.

So umgehst du ärger mit Ihm, da er diese Einnahme eh sehen würde, wenn er die Kto Auszüge checkt.

Dann soltte es keine weiteren Probleme geben.

Es sei denn, das Gewerbe soll, trotz Inso, weiter geführt werden, dann musst du selbstverständlich ein Gewerbe anmelden !

Ich würde dann in Richtung Regelinsolvenz gehen, zumal die auch nicht so kompliziert ist, Hinsicht auf außergerichlicher Einigungsversuch ect.
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tomwr

Re: Welche Insolvenzform/taktische Vorgehensweise
« Antwort #2 am: 17. Januar 2011, 15:59:27 »

Das mit der Gewerbeanmeldung würde ich erstmal lassen. Eventuell kann man argumentieren, dass es sich bei der ausgeübten Tätigkeit um eine freien Beruf handelt und nicht ein Gewerbe. Hier mal am Besten ein bischen googeln. Sofern die Tätigkeit als Gewerbe ausgelegt würde, stünde unter Umständen das Problem der Nichtabführung von Gewerbesteuer an, sofern die Einkünfte (steuerlich wirksamer Ertrag aus dem Unternehmen nach Abzug der Betriebskosten etc. - alos das steuerpflichtige Einkommen) den Freibetrag von EUR 24.000,00 im Jahr übersteigen bzw. in der Vergangenheit überstiegen.

Sonst begibt man sich in die Gefahr, dass evtl. ein Versagungsantrag nach §290 Abs.2 gestellt würde, weil Leistungen an öffentliche Kassen vermieden wurden.

Generell ist es vorteilhafter ein Regelinsolvenzverfahren zu beantragen weil weniger Formalien notwendig sind als bei einem Privatinsolvenzverfahren (dokumentierter außergerichtlicher Einigungsversuch). Insofern würde ich die selbständige Tätigkeit noch bis über den Antragszeitpunkt hinaus ausüben, ggf. ohne aktuelle Einkünfte. Bei einem aktuell selbständig Tätigen ist ein Regelinsolvenzverfahren durchzuführen.
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horst69

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Re: Welche Insolvenzform/taktische Vorgehensweise
« Antwort #3 am: 17. Januar 2011, 16:17:26 »

Um die Frage der Gewerbeanmeldung zu klären, musste man erstmal genau wissen:

Wie lange wurde selbstständig gearbeitet
Wie viel Umsatz ist geflossen und
soll auch in Zukunft diese Tätigkeit ausgeübt werden ?

Bevor wir das nicht wissen, ist eine klare Aussage nicht möglich !

Egal ob freie Berufe oder Gewerbebetrieb: Anmelden muss man beides !
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tomwr

Re: Welche Insolvenzform/taktische Vorgehensweise
« Antwort #4 am: 17. Januar 2011, 16:26:38 »

Egal ob freie Berufe oder Gewerbebetrieb: Anmelden muss man beides !
Sorry aber das ist nicht richtig. Anmelden muss man nur gewerbliche Tätigkeiten und ein freier Beruf ist keine gewerbliche Tätigkeit. Es kann ggf. später Streit geben ob eine ausgeübte Tätigkeit als freier Beruf anerkannt wird, mehr aber auch nicht.

§6 GewO
Zitat
§ 6 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Fischerei, die Errichtung und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen, auf die Tätigkeit der Rechtsanwälte und Notare, der Rechtsbeistände, der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, der vereidigten Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften, der Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften sowie der Steuerbevollmächtigten, auf den Gewerbebetrieb der Auswandererberater und das Seelotswesen. Auf das Bergwesen findet dieses Gesetz nur insoweit Anwendung, als es ausdrückliche Bestimmungen enthält; das gleiche gilt für den Gewerbebetrieb der Versicherungsunternehmen, die Ausübung der ärztlichen und anderen Heilberufe, den Verkauf von Arzneimitteln, den Vertrieb von Lotterielosen und die Viehzucht. Ferner findet dieses Gesetz mit Ausnahme des Titels XI auf Beförderungen mit Krankenkraftwagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes keine Anwendung.
(1a) § 6c findet auf alle Gewerbetreibenden und sonstigen Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Richtlinie 2006/123/EG Anwendung, deren Dienstleistungen unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.
(2) Die Bestimmungen des Abschnitts I des Titels VII finden auf alle Arbeitnehmer Anwendung.


Siehe dazu auch Stellungnahme der IHK (Frankfurt/Main)
http://www.frankfurt-main.ihk.de/finanzplatz_foerderung_starthilfe/starthilfe/rechtsfragen/gewerberecht/freie/

Zitat
Freie Berufe

Die Abgrenzung zwischen Gewerbetreibenden und Freiberuflern ist oftmals schwierig, da auch die freiberufliche Tätigkeit in der Regel mit einer Erwerbsabsicht verbunden ist. Viele Tätigkeiten haben sowohl Merkmale der freiberuflichen Tätigkeit als auch des Gewerbes.

In diesen Fällen ist das ausschlaggebende Abgrenzungskriterium die geistige und schöpferische Arbeit, die bei einer freiberuflichen Tätigkeit im Vordergrund steht. Nach Paragraph 18 Einkommensteuergesetz fallen insbesondere selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten in die Freiberuflichkeit.

Zu den freien Berufen zählen traditionell Ärzte, Zahnärzte und andere Heilberufe wie Heilpraktiker, selbständige Hebammen und Krankenpfleger, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer (vereidigte Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigte, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und den Katalogberufen ähnliche Berufe.

Freiberufler unterliegen nicht der Pflicht zur Anmeldung beim Gewerbeamt. Sie beantragen die Vergabe einer Steuernummer direkt beim Finanzamt. Sie unterliegen nicht der Gewerbesteuer.
« Letzte Änderung: 17. Januar 2011, 16:31:17 von tomwr »
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horst69

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Re: Welche Insolvenzform/taktische Vorgehensweise
« Antwort #5 am: 17. Januar 2011, 16:42:29 »

Bei manchen Sachen hast du ja Recht.

Aber wie der fragesteller schrieb ist er in der Finanzdienstleistung tätig, in diesem Bereich sind Provisionsgeschäfte/ Absichten IMMER geben.

Somit ist die Kernabsicht, Provisionen zu erwirtschaften, durch Abschluß diverser Finanz(Versicherungs)verträge.

Ich bin mir sicher, das es sich hierbei um ein GEWERBE handelt, da hier für eine Drittfirma vermittelt wird!
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tomwr

Re: Welche Insolvenzform/taktische Vorgehensweise
« Antwort #6 am: 17. Januar 2011, 17:04:11 »

Also der Satz war aber eindeutig generell formuliert:  :wink:

"Egal ob freie Berufe oder Gewerbebetrieb: Anmelden muss man beides !"

Tendenziell würde ich bei einem Makler auch eher zu Gewerbe tendieren.
Aber meiner Meinung nach tut sich der Betreffende keinen besonderen Gefallen damit, JETZT nachträglich ein Gewerbe anzumelden und damit selbst die Erkenntnis zu liefern, dass er ein Gewerbe betreibt.

Ein entscheidender Punkt dürfte sein, wie die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde. Sofern er nicht nur für ein spezielles Unternehmen gearbeitet hat oder sofern eine beratende (möglichst unabhängige) Tätigkeit zu Vermögensbildung oder in Steuerentlastungsfragen ausgeübt wurde und die Vermittlung dabei nicht im Vordergrund steht, könnte man auch von einem freien Beruf ausgehen.

Siehe auch: http://lexetius.com/2002,1978

Zitat
1. Eine Beratungstätigkeit, die sich auf alle Fragen des Marketing und damit auf einen Hauptbereich der Betriebswirtschaft erstreckt, kann mit der Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG vergleichbar sein.

Oftmals kommt es auf die Definition an. Bevor ich aber schlußendlich anerkenne, dass ich ein Gewerbe betrieben habe und möglicherweise Gewerbesteuer nicht abgeführt habe, würde ich eher dazu raten Gleiches ggf. zu bestreiten (wenn notwendig). Vielleicht kräht ja auch erstmal kein Hahn danach. Wie immer im Leben kommt es auf die Betrachtungsweise an und entsprechende Formulierungen und Darstellungen können manchmal hilfreicher sein.
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noelmaxim

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Re: Welche Insolvenzform/taktische Vorgehensweise
« Antwort #7 am: 18. Januar 2011, 00:10:57 »

Thema ist wohl zu komplex, da beisst sich einiges, da muss wohl ein Anwalt her, denn die Ehefrau fundiert als Tipgeber und hat dafür immense Provisionen ( ca. 40.000 Euro )bekommen, die ein Gewerbe als Tippgeber eh nicht mehr zulassen, da die Verhältnismäßigkeiten niht mehr gegeben sind, dafür müsste ein Gewerbe angemeldet werden, was die Frau eh nicht bekommen würde, den 34c, der an Auflagen geknüpft ist, den die Frau nicht erfüllen könnte.

Die Finanzierungen bearbeitet und die Kunden beraten - woraus die Erlöse kommen - hat der Ehemann, selbst in der Regelinsolvenz und Angestellter der Finanzierungsmaklerschaft!

Möglicherweise erwächst ein weiteres, neues Problem, denn die Einnahmen sind bei der Haushaltsberechnung für den pfändbaren Betrag nicht berücksichtigt, wenn gleich der Ehemann als Festgehalt eh nur 700 netto bei 2 Kindern und eben der Ehefrau hat.

Echt alles sehr verworren und nicht gut durchdacht alles, da kann wohl noch einiges auf beide zukommmen!!! Frage bleibt, wie geht man taktisch vor, kein Gewerbe nachmelden ?

Nur wenn der Insolvenzverwalter der Frau von den Einnahmen erfährt und ja auch mitbekommen wird, dass der Ehemann ebenfalls in der Regelinsolvenz ist, dann kann ich gar nicht abschätzen, was daraus noch alles erwachsen kann!! Es sei aber erwähnt, dass es seit 4 Monaten keine Auszahlungen mehr gegeben hat und die Tippgeberschaft endet!   

Wie bekommt da nur die Kuh vom Eis???
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tomwr

Re: Welche Insolvenzform/taktische Vorgehensweise
« Antwort #8 am: 18. Januar 2011, 15:56:52 »

Echt verworren.
Also es geht eigentlich um die Frau, die soll/will in die Insolvenz.
Und der Mann ist schon in der Insolvenz (seit 1,5 Jahren).

Also beim Mann ist eigentlich schon alles geklärt. Zumindest gehe ich davon aus, wenn der IV nach 1,5 Jahren noch keine größeren Probleme gemacht hat.

Bei der Frau ist es so, dass die Insolvenz bevorsteht. Also in der Regel befassen sich Insolvenzverwalter nicht so sehr mit der Vergangenheit sondern mehr mit der IST Situation. Auch haben sie in strafrechtlicher Hinsicht keine direkte Ermittlungsfunktion, können zwar Ergebnisse an Behörden weiterleiten, werden aber nicht all zu sehr in der Vergangenheit bohren.

Das Gericht hat beim Insolvenzantrag festzustellen, ob die Voraussetzungen für eine Insolvenz gegeben sind (Insolvenzgrund). Möglichst hilfreich ist es auch immer, wenn es ein konkretes Ereignis gibt, dass zur Antragstellung geführt hat (nicht zwingend notwendig aber hilfreich wenn legal). Sofern das Gericht den Insolvenzgrund und die finanziellen Verhältnisse überschauen kann, wird es das Verfahren in der Regel innerhalb ein paar Wochen eröffnen.

Sind die Verhältnisse für einen einfach denkenden Richter zu komplex oder liegt der Insolvenzgrund (Zahlungsunfähigkeit) nicht klar auf der Hand oder wenn es andere mysteriöse Umstände im Verfahren gibt die er sich nicht erklären kann, wird er möglicherweise ein Insolvenzgutachten in Auftrag geben. Das würde ich in der Situation versuchen zu vermeiden.

Meistens fordern die IV im Verfahren die Kontoauszüge der letzten 6 Monate an zur Prüfung (vor Antragstellung). Gutachter fordern auch schon mal die Kontoauszüge der letzten 12 Monate an. Ich würde im konkreten Fall mindestens noch 3 Monate mit der Antragstellung warten (wegen den Provisionseinkünften). Außerdem würde ich ggf. warten bis die Immobilie zwangsversteigert ist und die Bank versucht die Restforderung einzutreiben. Das ist zum Beispiel dann ein plausibler Grund für den Richter, warum jemand ein Insolvenzverfahren beantragt.

Auch ist zu klären wovon die Familie eigentlich lebt (700 EUR Einkünfte für 4 Personen ?) und falls nicht geschehen ALG II beantragen als Bedarfsgemeinschaft. Auch das wäre wichtig im Rahmen des Insolvenzverfahrens. Ansonsten scheint mir für die Frau ein Privatinsolvenzverfahren durchaus angebrachter zu sein. Hier würde ich frühzeitig mit einer Schuldnerberatung Kontakt aufnehmen, das kann mehrere Monate dauern bis man einen Termin bekommt. Die Wahrscheinlichkeit der Beauftragung eines Gutachters ist in Verbraucherinsolvenzverfahren auch deutlich geringer.

Und nix Gewerbe nachträglich anmelden. Schwamm drüber und gut. Alles andere weckt nur schlafende Hunde.
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noelmaxim

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Re: Welche Insolvenzform/taktische Vorgehensweise
« Antwort #9 am: 18. Januar 2011, 20:18:44 »

hallo tomwr,

eine gute Antwort, so sehe ich es auch, kein Gewerbe anmelden, gut ist. Die Regelinsolvenz des Mannes läuft reibungslos, Schlusstermin folgt jetz!

Wenn die Einnahmen irgendwann mal zur Sprache kommt. z.B. durch querverweise oder so, was wollen die dann machen? Die Frau, so sehe ich das, konnte und durfte keine Erklärung machen, also passiert da wohl nichts, denn falsch erklärt hat sie sich ja nicht, wenn sie sich gar nicht erklären brauchte. Bleibt das Nichtanmelden das Gewerbes zu der Zeit, wo sie für das Weiterreichen von Kundeninteressenten Geld verdient hat, njur wer kontrolliert dann seitens des Finanzamtes später bei einer insolventen Frau, ob ein Gewerbe abgemeldet wurde?

Was noch etwas Kummer bereitet ist die Tatsache, dass die Frau Einnahmen hatte und diese dem Insolvenzverwalter des Mannes nicht mitgeteilt worden sind, aber dieser ist auch nie danach gefragt worden. Die Frau zählt als Person für den Personenhaushalt bezüglich der Pfändungsbeträge dazu, kann es da Ärger für den Mann geben???? Hätte man die nicht rausrechnen müssen??? Spielt das überhaupt eine Rolle, wenn der Mann eh nur knapp 700 Euro netto hat? Wovon die beiden gelebt haben, dürfte schnell jeden klar werden, von den Einnahmen der Frau und da sehe ich evtl. noch etwas Ungemach aufkommen.

Bleibt ja auch die Frage, ob die Einnahmen überhaupt auftauchen müssen bzw. benannt werden müssen, bzw. ob das negativ ist, wenn die verschwiegen werden und dann später doch auftauchen! Vielleicht spielt das gar keine Geige, dann bräuchte man die ja wirklich nicht angeben und wenn das Finanzamt später dahintre kommt, ist die Frau wie oben beschrieben ja eh schon in der Insolvenz, ohne sich vorher falsch erklärt zu haben!!! Oder gibt man das Einkommen an, um die Steuerschuld ( dann wohl geschätzt ) zur Tabelle melden zu lassen? Was ist, wenn die Steuerschuld später festgestellt wird, ist sie dann trotzdem Restschuld befreit?

Also Frage bleibt, Einnahmen dem Insolvenzberater melden ja oder nein. Einnahmen dem Finanzamt melden, ohne Gewerbe angmeldet zu haben ( denn ohne Gewerbeanmeldung kommt das Finanzamt da ja gar nicht drauf )oder Gewerbe nachträglich anmelden, um dann daraus zwangsläufig die geschätze Steuerschuld und die Gewerbesteuerschuld zur Tabelle melden zu lassen. Dabei wird riskiert, dass das Gewerbeamt feststellt, dass das falsche Gewerbe angemeldet wurde, bzw. die Verhältnismäßigkeit ( Tipgeberin hat 60 % des Provisionserlöses erhalten  nicht gewahrt war, es also dem 34c bedarf, wenn gleich die Ehefrau gar keine Beratungen durchgeführt hat. Nur wer verbietet jemanden, viel Geld für einen Tipgeber auszuschütten, während ein Angstellter der Firma ( der Ehemann ) die die Finanzierungen platziert hat, die Beratungen durchgeführt hat! Auch weiß ich nicht, ob daraus dann überhaupt eine Restschuldbefreiung riskiert wird, bzw. daraus überhaupt Versagensgründe entstehen. Es lässt sich ja immer nachvollziehen, dass die Zwangsversteigerung im Januar einer ordnungsgemäßen und sachgerechten Anmeldung ( wenn auch nachträglich ) dazwischen kam und auch wenn der Termin lange bekannt war, so könnte man ja immer noch sagen, die ZV hätte man abwenden wollen mittels Eltern ( wovon man dann abstand genommen hat ) oder der Eerlös hätte ja da sein können aus der ZV, so dass dann wiederum das Gewerbe rückwirkend hätte angemeldet werden können!

Übrigens der Grund für die Insolvenzeröffnung liegt klar auf der Hand, 70.000 Euro Restforderung nahc vollzogener Zwangsversteigerung!
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tomwr

Re: Welche Insolvenzform/taktische Vorgehensweise
« Antwort #10 am: 19. Januar 2011, 15:28:52 »

Ja dumme Geschichte. Gewerbe nachträglich anmelden bringt gar nichts. Wenn überhaupt ist es eine Ordnungswidrigkeit. Da wird aber niemand nach krähen. Dem Finanzamt die Umsätze melden, ja wäre möglich und strafbefreit WENN die Zahlung der daraus resultierenden Steuern geleistet werden kann. Ansonsten würde man ggf. eine Steuerhinterziehung bekannt geben, dazu sehe ich keinen Anlass wenn es keine Strafbefreiung gibt (weil man die Steuerschuld nicht zahlen kann). Ich würde auch keine Steuererklärungen abgeben sondern das Finanzamt schätzen lassen und dann wie bereits geschildert ALG II beantragen als Bedarfsgemeinschaft (von irgendwas müssen die vier ja auch leben wenn die Einkünfte ausbleiben) und dann in den sauren Apfel beißen und Minimum 6 Monate (eher 9 Monate) warten mit Insolvenzantragstellung durch die Ehefrau.

Dann fallen die früheren Provisionseinkünfte vermutlich nicht auf und man kommt mit einem blauen Auge davon. Und vermutlich kommt dann irgendwann mal der Gerichtsvollzieher und nimmt die eidesstattliche Versicherung ab. Da muss man dann halt durch. Aber besser als die volle Aufmerksamkeit des Rechtsapparats auf die jetzige Situation (und wie sie entstanden ist) lenken.
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Maurice Garin

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Re: Welche Insolvenzform/taktische Vorgehensweise
« Antwort #11 am: 19. Januar 2011, 15:36:26 »

Ich würde auch keine Steuererklärungen abgeben sondern das Finanzamt schätzen lassen und dann wie bereits geschildert ALG II beantragen als Bedarfsgemeinschaft (von irgendwas müssen die vier ja auch leben wenn die Einkünfte ausbleiben) und dann in den sauren Apfel beißen und Minimum 6 Monate (eher 9 Monate) warten mit Insolvenzantragstellung durch die Ehefrau.

Dann fallen die früheren Provisionseinkünfte vermutlich nicht auf und man kommt mit einem blauen Auge davon. Und vermutlich kommt dann irgendwann mal der Gerichtsvollzieher und nimmt die eidesstattliche Versicherung ab. Da muss man dann halt durch. Aber besser als die volle Aufmerksamkeit des Rechtsapparats auf die jetzige Situation (und wie sie entstanden ist) lenken.

Nur mal eine Frage am Rande: Ist Ihnen eigentlich klar, dass Sie hier dabei sind, jemanden zu einer Straftat anzustiften?
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noelmaxim

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Re: Welche Insolvenzform/taktische Vorgehensweise
« Antwort #12 am: 19. Januar 2011, 15:55:42 »

Hallo Maurice Garin,

erklären sie mir mal, wo bis jetzt oder später ein Straftatbestand vorliegt!!!

Einnahmen ohne Gewerbe? Kein Gewerbe angemeldet?
Keine Steuererklärung für 2010 gemacht, weil noch gar nicht möglich oder nötig?
Nach Insolvenzeröffnung keien mehr gemacht, weil man es nicht mehr darf?
Zwangsversteigerung und deswegen Insolvenz?

Warum soll man eigentlich mit dem Insolvnezantrag so lange warten? Ist es so schlimm, wenn der IV die Einnahmen erfährt???? Warumm ist das so, wenn es so sein sollte?


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Maurice Garin

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Re: Welche Insolvenzform/taktische Vorgehensweise
« Antwort #13 am: 19. Januar 2011, 16:11:33 »

erklären sie mir mal, wo bis jetzt oder später ein Straftatbestand vorliegt!!!

Ist die Frage wirklich ernst gemeint? Nun gut: Die Nichtangabe der Provisionseinnahmen in der Steuererklärung, oder ganz einfach die Nichtabgabe der Steuererklärung mit den relevanten Angaben erfüllt den Straftatbestand des § 370 AO, allgemein als Steuerhinterziehung bekannt.

Zitat
Warum soll man eigentlich mit dem Insolvnezantrag so lange warten?

Keine Ahnung. Es spricht doch nix dagegen, den Antrag zu stellen und die Einnahmen in der Steuererklärung zu erklären, bzw. dem IV dafür die notwendigen Daten zu liefern. Das einzige was theoretisch passieren kann, ist ein Bussgeld wg. einer Ordnungswidrigkeit (Nichtanmeldung des Gewerbes, u.U. Verstoß gegen § 34c), wenn der IV das dem Gewerbeamt meldet (was ich bezweifle, das ist dem doch wurscht). Das wird man verkraften können. Jedenfalls besser als irgendwann ein Strafverfahren wg. Steuerhinterziehung. Die Steuern, die auf die Provisionseinnahmen zu zahlen wären, stellen Insolvenzforderungen dar und fallen irgendwann unter die Restschuldbefreiung. Die Frage, wo da eigentlich ein so ein schlimmes Problem sein soll, ist berechtigt.

Bliebe noch die Frage nach der Verfahrensart: Geht man in 2010 von einer Selbständigkeit aus, so ist diese zwischenzeitlich ja wieder beendet. Also haben wir eine ehemals Selbständige. Und für die kommt ein Regelinsolvenzverfahren in Betracht, wenn Sie mehr als 19 Gläubiger hat und/oder Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen. Beides ist hier wohl nicht gegeben, also bleibt nur die Verbraucherinsolvenz
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tomwr

Re: Welche Insolvenzform/taktische Vorgehensweise
« Antwort #14 am: 19. Januar 2011, 16:32:27 »

Wo stifte ich denn zu einer Straftat an ?

Erstens schreibe ich nur was ich tun würde. Das muss der TE noch lange nicht tun und außerdem ist der TE hier noch nicht mal betroffen sondern berichtet nur von einem ihn bekannten Fall. Schon gar nicht muss der Betroffene tun was ihm der TE rät.

Man könnte übrigens auch von einer leichtfertige Steuerverkürzung ausgehen nach §378 AO. Dabei handelt es sich nicht um eine Straftat sondern um eine Ordnungswidrigkeit. Hier kommt es im Wesentlichen auf die Vorstellungswelt des Täters an.

Ich will jetzt hier Steuerverkürzung weder empfehlen noch gutheißen. Auf der anderen Seite ist es aber auch nicht nötig eine (mögliche) Straftat selbst anzuzeigen. Die Schilderung bezieht sich auf einen vergangenen Zeitraum insofern betrachten wir jetzt mal die Vergangenheit und keine Fortsetzung der Geschichte. Auch wenn für das vergangene Jahr noch eine Steuererklärung abgegeben werden könnte, so ist hier problematisch dass die Geschichte schon länger läuft und man sich explizit der Strafverfolgung für andere Zeiträume aussetzt.

Die Abgabe der Steuererklärung kann als nachträgliche Selbstanzeige gewertet werden aber nur insofern die Steuern nachbezahlt werden (können). Weiterhin problematisch ist die Verwendung der Erlöse in der Bedarfsgemeinschaft, also mit Wissen des Ehemanns. Hier ist aus strafrechtlicher Sicht bei gemeinschaftlich begangener Steuerhinterziehung, dass eine Erklärung nur gemeinsam (gleichzeitig) erfolgen kann, weil mit der Erklärung des einen Ehepartners automatische eine Sperrwirkung für den anderen einsetzt. Mal abgesehen davon, dass die Gelder ausgegeben wurden und aufgrund zweimaliger Insolvenz vermutlich nicht aufzubringen sind.

Erschwerend kommt hinzu, dass die Steuererklärungen vermutlich schon vom Insolvenzverwalter angegeben wurden. Natürlich kann man dem das melden, der muss das aber dann ebenfalls melden (in seinen Zwischenberichten) und eine Versagung nach §290 Abs.2 oder §295 Abs.3 vermutlich die Folge sein wird. Sprich das Insolvenzverfahren für den Mann ist durch eine solche Massnahme vermutlich gekippt und das zweite Insolvenzverfahren der Frau braucht man dann auch nicht anstreben. Zusätzlich werden beide vermutlich bestraft (Vorstrafe wegen Steuerhinterziehung) und die Forderung ist von der RSB ausgenommen (vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung).

Was passiert ist, ist passiert. Und nur weil ich einem Verbrecher (nur mal so als Beispiel) nach der Tat nicht empfehle zur Polizei zu gehen und sich selbst anzuzeigen, ist das mit Sicherheit keine Anstiftung zu einer Straftat, weil diese schon begangen wurde.

Aber um es deutlich zu sagen, jeder muss selbst wissen was er tut.
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noelmaxim

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Re: Welche Insolvenzform/taktische Vorgehensweise
« Antwort #15 am: 19. Januar 2011, 17:14:42 »

Das verstehe ich nicht, es hat sich doch niemand falsch erklärt??? In dem Moment wo man sich erklären sollte oder muss, darf man es doch nicht mehr und als die Steuern angefallen sind, war noch längst keine Insolvenz der Frau als gesetzt gegeben, ungeachtet der Tatsache, dass die erklärung gar nicht im Jahr der Einnahme stattfindet !

Wo ist denn hier ein Straftatbestand? Bei dem Mann wurde seinerzeit die Aufteilung der Steuerschuld beantragt, auch wenn sie jetzt wohl wieder gemeinsam veranlagt sind ( oder bleibt das dann so? hat sich wohl eher auf die alten Steuerschulden bezogen, oder ? ), so sind doch die Einnahmen diesmal steuerpflichtige Einnahmen der Frau, wo ist denn da die Inslovenz des Mannes nun wieder gefährdet?

Es wären jetzt mehr als 19 Gläubiger, eine Selbstständigkeit war nur aufgrund der Einnahmen, also rein theoretisch, ein Gewerbe war dann ja nie angemeldet!

Die Nichtangabe der Provisionsangaben wird ja nie satttfinden, denn der sie bekommen hat, wird ja keine Steuererklärung für 2010 machen, wenn er jetzt Insolvenz anmeldet!

Ich meine, kein Gewerbe nachträglich anmelden, dem Insolvenzverwalter die Einnahmen benennen, nur was macht man mit dem Finanzamt???
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tomwr

Re: Welche Insolvenzform/taktische Vorgehensweise
« Antwort #16 am: 19. Januar 2011, 17:30:39 »

Ja das ist in der Tat kompliziert.
Generell ist man zur vollständigen Erklärung des Einkommens (Einkommensteuererklärung) erst mit Abgabe der Jahreserklärung verpflichtet. Auf der anderen Seite ist das Finanzamt über wesentliche Änderungen in der Steuersituation zu informieren. Insbesondere ist die Anzeige einer selbständigen Tätigkeit beim Finanzamt erforderlich.

Das Finanzamt schickt dann einen Fragebogen zu über die erwarteten Einnahmen und setzt dann Einkommensteuervorauszahlungen fest. Es gibt aber noch ein zweites Problem, das ist die Nichtabgabe von Umsatzsteuererklärungen. Ob man dazu verpflichtet ist, ist in der Finanzbranche seit Jahren umstritten.
Ich verweise mal auf diese Ausführungen hier: http://www.tutor.de/cms/front_content.php?idcatart=789

Umsatzsteuererklärungen sind in der Anfangsphase eines Unternehmens monatlich abzugeben, später bestimmt die Gesamzumsatzsteuer pro Jahr den Turnus (monatlich, vierteljährlich oder jährlich je nach Umfang).

Da nach §290 Abs.2 InsO die Nichtabführung von Leistungen an öffentliche Kassen (in den letzten 3 Jahren) die RSB versagen, ist der Sinn der Insolvenz der Ehefrau unter diesen Gesichtspunkten äußerst fragwürdig. Auf der anderen Seite ist unklar, ob teilweise Einkünfte dem Mann zugerechnet werden können. Nur weil das Geld auf das Konto der Frau gegangen ist, heißt das noch lange nicht, dass der Mann da fein raus ist. Sofern die Einkünfte aufzuteilen sind und Einkünfte dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder nicht bekannt gegeben worden sind, droht ebenfalls eine Versagung der RSB für den Mann.

Strafrechtlich könnte es ein Aspekt werden wenn auch im Jahre 2009 solche Einkünfte bestanden haben und diese nicht versteuert wurden und bereits eine Steuererklärung abgegeben wurde. Ich kenne zu wenig Details und ich würde hier im Forum auch nicht zu viele bekannt geben denn es könnte sein dass Ihr auf einem Pulverfass sitzt. Sofern außer 2010 auch 2009 betroffen ist und Geld vorhanden ist, würde ich ggf. einen Anwalt mit Spezialisierung Steuerstrafrecht aufsuchen und die Sache dort klären lassen.
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tomwr

Re: Welche Insolvenzform/taktische Vorgehensweise
« Antwort #17 am: 19. Januar 2011, 17:48:01 »

Das verstehe ich nicht, es hat sich doch niemand falsch erklärt??? In dem Moment wo man sich erklären sollte oder muss, darf man es doch nicht mehr und als die Steuern angefallen sind, war noch längst keine Insolvenz der Frau als gesetzt gegeben, ungeachtet der Tatsache, dass die erklärung gar nicht im Jahr der Einnahme stattfindet !

Also der IV hat entsprechende Steuererklärungen abzugeben, das ist richtig aber natürlich benötigt er die richtigen Informationen. Der IV selbst ist nicht dafür haftbar, wenn ein Schuldner die Steuern nicht abgeführt hat und auch nicht für die Taten des Schuldners. Im Grund ist es so, als würdet Ihr die Erklärung über einen Steuerberater machen. Der kann auch nur das ausrechnen, was ihm bekannt ist. Wenn man Einkünfte verschweigt ist auch er nicht haftbar.

Den letzten Satz vom Zitat verstehe ich nicht was damit gemeint ist (dass die Erklärung nicht im Jahr der Einnahme stattfand).
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deagle

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Re: Welche Insolvenzform/taktische Vorgehensweise
« Antwort #18 am: 19. Januar 2011, 21:47:12 »

Da sagt § 34 AO aber etwas anderes...

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.
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noelmaxim

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Re: Welche Insolvenzform/taktische Vorgehensweise
« Antwort #19 am: 20. Januar 2011, 16:41:49 »

Ich sage ja, Einnahmen dem Insolvenzverwalter sagen, was er dann damit oder daraus macht ist ja seine Sache, da er die Steuererklärung nicht machen will, hat man sich zumindest nicht falsch erklärt, also steuerrechtlich zumindest nichts vorzuwerfen.

Nur, meldet man dem Finanzamt die Einnahmen trotzdem? Muss man das überhaupt in dieser Form? Man meldet das dem Finanzamt ja mit der Steuererkärung, nur diese ist ja wohl hinfällig!
Hier sei angemerkt, dass die meisten Gewerbetreibenden die erste Erklärung eh erst später, meist bis 2 Jahre nach Eröffnung der Selbstständigkeit später abgeben! Wer macht denn als Existenzgründer, der in 2010 Provisionseinnahmen aufgrund von Empfehlungen bekommt, schon im Februar 2011 die Steuererklärung? Umsatzsteuerproblematik stellt sich nicht, ebenso das Nichtabführen von Sozialleistungen, hier geht es um Einnahmen/Überschussrechnung und die macht doch keiner sofort!

Einer nachträglichen Gewerbeanmeldung und der Steuererklärung ist die Privatinsolvenz durch Zwangsversteigerung der Immobilie und einem dadurch entstandenen, nicht mehr aufzubringenden erheblichen Defizit dazwischen gekommen, welches Problem stellt sich dem Insolventen nun tatsächlich?

Kann dem Ehemann für seine Regelinsolvenz wirklich ein Strick draus gedreht werden, weil die Frau Einnahmne gehabt hat? Wer stellt das fest? Was hat der Insolvenzverwalter von der Frau mit der Insolvenz des Mannes zu tun? Wo kann oder will der da eingreifen? was brungt es ihm, wie bildet er dadurch Masse? Das Geld ist doch gar nicht mehr da, so oder so, er bekommt nicht einen Cent mehr für die Masse, wenn er den Mann nun durchleiuchtet und selbst wenn, es lässt sich nichts finden bei dem Mann, seine Insolvenz läuft bisher glatt durch!

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