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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Widerspruch neue Pfändung nach Insolvenzeröffnung - Folgen?! (kompliziert)  (Gelesen 4240 mal)

Hoffnungsloser

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Hallo zusammen,

angenommen jemand befindet sich seit Feb.2010 im Verbraucherinsolvenzverfahren. Die Wohlverhaltensphase würde voraussichtlich im Sept. 2012 beginnen (Schreiben Insolvenzgericht Mai 2011).

Im Juli 2011 wird gegen den Insolventen aus einem Gerichtsbeschluss zur Kostenfestsetzung eines Verfahrens vom Nov. 2010 die Pfändung seitens des gegnerischen Anwaltes eingeleitet (Familiengericht).
Der Schuldner besitzt ein P-Konto, gepfändet werden kann der Betrag mangels Einkommen nicht.

Er beantragt beim zuständigen Amtsgericht eine Aufhebung der Pfändung wegen besonderer Härte. Begründung: Hartz IVler und Insolvenz, Umgangskosten Kind  und Forderung besteht aus einem einstweiligen Anordnungsverfahren. Im Hauptsacheverfahren hat das Gericht bereits angedeutet, dass der Schuldner wohl eine sehr viel höhere Forderung gegen den jetztigen Gläubiger geltend machen können wird, als dieser vom Schuldner aus dem Kostenbeschluß fordert.
Der Schuldner begründet die Aussetzung der Pfändung deshalb auch mit der Möglichkeit der Forderungsverrechnung nach dem Urteil im Hauptsacheverfahren.

Das Amtsgericht teilt ihm nun schriftlich mit, dass "es die erfreuliche Mitteilung machen kann, dass Ihr Antrag mit den entsprechenden Unterlagen an das Insolvenzgericht weitergeleitet wurde. MFG  Rechtspfleger".

Was bedeutet das?

Kann die Weiterleitung an das Insolvenzgericht Konsequenzen für die Inso haben?


Gruß

Hoffnungsloser


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Der_Alte

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Die Sache ist ganz einfach. Im eröffneten Insolvenzverfahren hat der Schuldner seine Verfügungsgewalt über sein Vermögen verloren. Er kann damit weder Prozesse führen noch anderweitig seine finanziellen Angelegenheiten regeln.
Weiterhin besteht im laufenden Insolvenzverfahren Pfändungsschutz.

Der Hinweis auf die Insolvenz musste also das Gericht veranlassen, die Sache an das zuständige Gericht, also das Insolvenzgericht abzugeben.

Für das Insolvenzverfahren ist es nur dann von Bedeutung, wenn die Forderungen und Gegenforderungen im Insolvenzantrag nicht aufgeführt waren. Dann kann ein Versagensantrag nach § 290 InsO gestellt werden.
Wenn es im Antrag erwähnt wurde hat es keinen Einfluß auf das Insolvenzverfahren.
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Insoman

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@Der_Alte
Zitat
Er kann damit weder Prozesse führen...


Das könnte hier missverstanden werden.
Natürlich kann der Schuldner etwa einen Prozess vor dem Familiengericht führen, er verliert ja nicht seine staatsbürgerlichen Rechte.
Problematisch wäre höchstens ein etwaiger Unterhaltsverzicht, wenn er denn zu Lasten der Insolvenzgläubiger ginge...

Tatsächlich besteht im laufenden Insolvenzverfahren Vollstreckungsverbot auch für Neugläubiger, was Ihre laufenden Bezüge betrifft:
Zitat
§ 89 InsO - Vollstreckungsverbot

(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind..

Nur hierauf kann sich eigentlich die "erfreuliche Mitteilung" beziehen, alles andere wäre ja Zynismus pur.
Vielleicht sollten Sie den Gläubiger selbst auf diese Umstände hinweisen, dann zieht er die Pfändung wahrscheinlich zurück..
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Der_Alte

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@ Insoman

Stimmt, deshalb zur Klarstellung:

Er kann keine Prozesse führen, die sein Vermögen betreffen. Heißt also, dass weder eigene noch fremde Forderungen gerichtlich geltend gemacht oder abgewehrt werden können.
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Hoffnungsloser

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Hallo,

erstmal danke für die Antworten.
Aber die Restschuldbefreiung kann doch nur versagt werden für Fehlverhalten die Gläubiger betrifft, welche vor Insolvenzeröffnung bekannt waren, oder?!

Wie gesagt, das Insolvenzverfahren wurde im Februar 2010 eröffnet.

Im März 2010 wurde Klage auf Trennungsunterhalt seitens des Insolventen erhoben. Der geforderte Trennungsunterhalt wurde im einstweilgen Anordnungsverfahren im September 2010 als zu hoch bewertet, so dass der Insolvente die höheren Gerichtskosten an seine Frau (Insolvenz seit August 2010) bezahlen soll.
Aus diesem Kostenbeschluß heraus wird nun seitens des gegnerischen Anwaltes gepfändet.
Das Gericht, das die Verfahren im Trennungsunterhalt führt hat aber bereits für das Hauptverfahren angekündigt, dass der ursprünglich geforderte Unterhalt doch realistisch war.
Daraus ergäbe sich eine deftige Nachzahlung an den Insolventen.
So dass die Kosten gegeneinander aufgerechnet werden könnten.

Es handelt sich also um einen Neugläubiger, der zu Insolvenzeröffnung noch gar nicht vorhanden war.

Wenn ich eure Antworten richtig verstanden habe, ist diese neue Pfändung unzulässig.
Oder hat das mit der Insolvenz nichts zutun weil es eine Neuforderung ist?

Gruß

Hoffnungsloser

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Insoman

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Zitat
Wenn ich eure Antworten richtig verstanden habe, ist diese neue Pfändung unzulässig.

So ist es.

Die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts ergibt sich aus § 89 InsO - Vollstreckungsverbot

Zitat
(3) Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.
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tomwr


Tatsächlich besteht im laufenden Insolvenzverfahren Vollstreckungsverbot auch für Neugläubiger, was Ihre laufenden Bezüge betrifft:

Das kann man so auch nicht stehen lassen. Das Vollstreckungsverbot nach §89 InsO bezieht sich nur auf das insolvenzbefangene Vermögen. In das insolvenzfreie Vermögen kann der Neugläubiger sehr wohl vollstrecken. Da sind zwei Szenarien denkbar.

1. Vollstreckung in freigegebenes Vermögen / Einkommen, das betrifft vornehmlich selbständig Tätige mit Freigabe der selbständigen Tätigkeit, aber auch freigegebene Gegenstände u.ä.

2. Vollstreckung für Unterhaltsgläubiger oder Gläubiger mit Deliktforderungen (vbuH), für die die normalen Pfändungsfreibeträge nicht gelten. Außerdem sind alle Vollstreckungen möglich, in denen es nicht um Geldwerte geht, z.B. Herausgabevollstreckungen (z.B. auch für aussonderungsberechtigte Gläubiger).

Gerade §89 Abs.2 macht eine Ausnahme für Unterhaltsgläubiger.

Sofern es sich hier um einen KFB handelt und Gegenstand des Verfahrens keine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung war, ist keine Vollstreckung im Insolvenzverfahren möglich.

Zitat
§ 89 Vollstreckungsverbot
(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.
(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.
(3) Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.
« Letzte Änderung: 31. August 2011, 21:25:46 von tomwr »
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Insoman

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Zitat
Sofern es sich hier um einen KFB handelt und Gegenstand des Verfahrens keine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung war, ist keine Vollstreckung im Insolvenzverfahren möglich.

Eben!
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Feuerwald

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02/2010 -> Eröffnung Insolvenzverfahren
03/2010 -> Klageaufnahme
07/2011 -> Kontopfändung aus KFB wegen Gerichtsverfahren aus 10/2010

Der Verweis auf § 89 Abs. 2 InsO greift m.E. nicht, da nicht in die laufenden Bezüge sondern in ein Konto gepfändet wird.

Der Verweis auf § 89 Abs. 1 InsO greift nicht, da es sich nicht um eine Insolvenzforderung / Insolvenzgläubuiger handelt.

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