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Autor Thema: Wie hoch sind die Verfahrenskosten und der TH?  (Gelesen 1574 mal)

bubblesylvi

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Wie hoch sind die Verfahrenskosten und der TH?
« am: 29. Juli 2009, 19:00:18 »

Hallo zusammen,

seit Juni läuft mein Insolvenzverfahren. Jetzt habe ich ein Schreiben von meinem TH bekommen, dass ich ab sofort freiwillige Beträge auf ein Konto, dass auf seinem Namen läuft, einzahlen kann.

Ich habe darauf hin dort angerufen, um zu wissen, wie hoch die Beträge sein sollen. Da konnte mir die Sachbearbeiterin aber keine konkrete Antwort geben. Sie meinte, ich solle dort einzahlen, was ich kann. Es wäre für die Kosten am Ende des Verfahrens. Manche würden 10 Euro zahlen, manche auch 50 Euro.

Wie hoch sind denn so in etwa die gesamten Kosten, die ich zu tragen habe?
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paps

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Re: Wie hoch sind die Verfahrenskosten und der TH?
« Antwort #1 am: 29. Juli 2009, 19:19:11 »

Von der Eröffnung bis zur Erteilung der RSB sollten Sie mit 2000 -3000 rechnen.
Das ist immer abhängig vom Umfang der Masse und den zusätzlichen Verwertungsaufgaben, die ein Th so haben kann.

Sine die Kosten für das eröffnete Verfahren und die Wohlverhaltensphase gestundet, besteht keine Verpflichtung irgend etwas an den Th zu zahlen.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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bubblesylvi

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Re: Wie hoch sind die Verfahrenskosten und der TH?
« Antwort #2 am: 29. Juli 2009, 20:07:44 »

Danke für Deine Antwort.

Eine Stundung wurde mir vom Gericht bewilligt. Und Masse ist bei mir keine Vorhanden. Zumindest bis jetzt, da ich arbeitslos bin und im Moment noch in Elternzeit.

Aber die Gerichtskosten muss ich doch nach den 6 Jahren trotzdem zahlen, oder? Und der TH will danach doch bestimmt auch noch Geld für seine Arbeit? Wenn das alles auf einmal auf mich zukommt, sehe ich doch nach 6 Jahren ziemlich doof aus. Stunden bedeutet doch, dass mir die Kosten nicht erlassen werden sondern dass ich sie später zahlen muss.

Habe ich das richtig verstanden?
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paps

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Re: Wie hoch sind die Verfahrenskosten und der TH?
« Antwort #3 am: 29. Juli 2009, 23:31:57 »

Grundsätzlich ja.
Aber nach der Elternzeit gehst du vielleicht wieder auf Arbeit.
Möglicherweise ist der Job so gut, dass auch Beträge abgeführt werden.
Dann sieht das Ganze schon anders aus.

Ist nach entgültiger Erteilung der Restschuldbefreiung und gestundeter Kosten der Betrag nicht ausgeglichen, greifen die Regelungen der PKH.
In weiteren 4 Jahren kannst du auf Antrag in Raten die Kosten begleichen.
Bist du dazu nicht in der Lage, können die Kosten nach den 4 Jahren erlassen werden.

Dann zahlen wir halt alle mit unseren Steuern deinen Neuanfang.
Und das ist auch gut so.
Schließlich soll dir wegen den fehlenden pfändbaren Beträgen nicht dein weiteres Leben versaut werden.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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