Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: verena123 am 14. August 2009, 14:08:05
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Hallo habe gestern einen antrag auf vollstreckungschutz gestellt??
wisst ihr wie lange der dauert...
mit freundlichen grüssen
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I.d.R. 2-3 Tage.
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es gibt keinen Rechtsanspruch auf vorl. Vollstreckungsschutz. Das ist im Fall einer Verbraucherinsolvenz auch nicht die Regel, da ohnehin die Rückschlagsperre nach Eröffnung greift.
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Hallo,
okay warten wir mal...
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achso meinst du ich Bekomme ich durch den SBP jetzt kein vollstreckungsschutz??
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ungewiss, aber versuchen ist immer gut.
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Hallo,
ja probiertz hab ich es ja denke uach das es die hauptsache ist!! :cheesy:
Finde es nur seltsam den ich wollte ja auch driekt ins inso verfahren und habe aber den SBP noch dazu bekommen, finde das irgendwie total unlogisch.
Das jemand der eh ins insolvenzverfahren geht einen vollsteckungsschutz bekommt , der jenige der aber noch wochen aufs gericht und auf die gläubiger wieder warten muss bekommt vielleicht keinen ??der hat doch genaus das selbe gemacht wie der im normale inso und muss noch länger warten die gläubiger dürfen noch vollstecken der bräuchtre es doch eher.. seltsam oder ??
:neutral:
ich habe es so geschrieben wie der REchtspfleger gesagt hat auf die beiden kleinen KInder hinweisen aktenzeichen angeben und daruafhinweise das die drohen mitvollstreckung, jetzt heisst es wieder warten... :shock:
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sage allen bescheid wenn ich positive post bekomme
#mfg
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vollstreckungsshutz gewährt trotz SBP..
was sind unbeweglicher gegenstände?? :dntknw:
mfg
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was sind unbewegliche gegenstände
- hm, Immobilien, weil man die nicht (weg)bewegen kann ?
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Unbewegliche Sachen sind Grundstücke und den Grundstücken gleichgestellte Sachen.
Hier kann die Pfändung nicht nach 21 InsO unterbunden werden, da ZVG anzuwenden ist.