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Autor Thema: Wie viele Arbeitsstunden sind angemessen?  (Gelesen 1736 mal)

armekirchenmaus

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Wie viele Arbeitsstunden sind angemessen?
« am: 08. Februar 2012, 09:16:51 »

Hallo liebe Forenmitglieder

Ich bin in der Verfahrensphase meiner PI. Die letzten 20 Jahre habe ich nicht gearbeitet, weil ich 4 Kinder erzogen habe. Nun ist das älteste Kind zwecks Studium aus dem Haus, die anderen Kinder (18,15,13) leben noch bei mir.
Um meine Arbeitsobliegenheit erfüllen zu können, habe ich mich arbeitslos gemeldet und für eine Fortbildung angemeldet, die mich wieder arbeitsmarktfähig machen soll. Diese Fortbildung wird Voll- und Teilzeit angeboten. Nun meine Frage. Was ist für mich zumutbar und angemessen? Sowohl im Hinblick auf die Fortbildung, als auch für anschließende Bemühungen bei der Arbeitssuche. Vorstellen könnte ich mir max. 30 Std. wöchentlich und vielleicht in ca. 2 Jahren Vollzeit. Wäre das angemessen, oder muss ich schon jetzt vollzeit arbeiten? Vom Verwalter bekomme ich keine klare Aussage. Ich soll halt Bemühen zeigen...
Wäre für Antworten dankbar. Vielleicht gibt es ja Mütter hier, die in derselben Situation sind?
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Insoman

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Re: Wie viele Arbeitsstunden sind angemessen?
« Antwort #1 am: 08. Februar 2012, 11:57:31 »

Im Einzelfall ist natürlich zu prüfen, wie weit Ihre Erwerbspflicht mit 3 Kindern reicht..
Aber:
Im Insolvenzverfahren trifft Sie keine Erwerbsobliegenheit!
Das beginnt erst mit der WVP.

Ansonsten kommt es, im Hinblick auf die RSB, im Zusammenhang mit Erwerbspflicht, immer darauf an, ob es zu einer messbaren Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen gekommen ist.
Wenn Sie also mehrere Unterhaltspflichten zu erfüllen haben und eine Freigrenze von € 2069,99 netto (bei 4 Kindern),
ist wohl selbst bei einer Vollzeitbeschäftigung nicht mit pfändbaren Anteilen zu rechnen, oder?
In diesem Fall ist Ihre Erwerbsobliegenheit eher abgeschwächt zu bewerten.
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www.insopoint.de

...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
 

armekirchenmaus

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Re: Wie viele Arbeitsstunden sind angemessen?
« Antwort #2 am: 08. Februar 2012, 12:41:02 »

Danke Insoman,

aber ist es denn nicht so, dass auch, wenn kein pfändbares Einkommen erzielt werden kann, man dennoch eine Erwerbsobliegenheit hat (in der WVP)? Die erlischt doch nicht, wenn das Einkommen zu gering wäre, oder doch? Und wie sollte man das auch beweisen?
Es wäre doch vermutlich in den Augen der Gläubiger und des Gerichts meine Pflicht, mich zu bemühen, innerhalb dieser 6 Jahre irgendwie ein dementsprechendes Einkommen zu erzielen. Meine Frage ist: Würde ich mit einem 25-30-Stunden-Job ausreichende Bemühungen zeigen, um dieses Ziel zu erreichen?
Sorry, dass ich so hartnäckig bin, aber ich möchte gar nicht erst in diese Situation geraten, beweisen zu müssen, dass kein messbarer Schaden entstanden ist.
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