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Autor Thema: Wie / wann nimmt TH unterhaltspflichtige Personen nicht mehr als solche?  (Gelesen 2832 mal)

Planlos

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Hallo Ihr Lieben,

ich glaub trotz allen schlau machens hier und auch anderswo immer wieder, werden es bei mir immer mehr Fragen anstatt weniger, weil bei mir so viel schief läuft also nicht regelgerecht.

Ich hatte eine gute Aussicht auf einen gerichtlichen Vergleich, da ich im außergerichtlichen Vergleich die Kopf- und Summenmehrheit hatte. Mein Mann nicht wir gehen beide zeitglich in die PI.

Wir gaben nun beide gleichzeitig unsere Anträge bei Gericht ab (05.08), und bekamen beide gleichzeitig Ende August einen identischen Eröffnungsbeschluss. Eröffnung war am 18.08, veröffentlicht am 24.08.

Für mich unfassbar, aber wohl unter dumm gelaufen abzuhaken ist die Tatsache, das die Richterin übersehen hat, das bei mir der gerichtliche Vergleich durchzuführen gewesen wäre. Ich bemängelte dies und sie fragte bei unserer TH nach, ob es dieser Recht wäre, wenn sie das Verfahren noch durchführt. Diese stimmte zu (was ich auch unglaublich finde davon abhängig zu sein). Das war ein Freitag, am Montag rief die selbe Richterin dann bei meiner SB an und sagte sie könne ein einmal eröffnetes Verfahren nicht wieder zurück nehmen. Das gerichtliche Verfahren durchzuführen wäre ja auch in Ihrem Ermessensspielraum, sie müsse dies nicht tun, letzentlich lies sie aber durchblicken das sie es übersehen hat, da sie erst den Antrag meines Mannes bearbeitet hat.
Das kann doch nicht sein, dass man da nichts machen kann? Ich gehe jetzt in die PI, ohne das es notwendig gewesen wäre!!!

Zweiter Teil: mein Gehalt war bereits gepfändet, genau im betreffenden Monat August zur Eröffnung war die Gehaltsabrechnung schon durch, Pfändung 1 war nun mit einer Restsumme von 39,50 Euro erledigt, mit weiteren 299,90 wurde nun erstmalig Pfändung 2 bedient. Entscheidener Unterschied zwischen beiden Pfändungen bei Pfändung 1 wurde von vorne herein, mein Ehemann als unterhaltsberechtigte Person ausgeschlossen bei Pfändung 2 nicht! Also war die Zahlung der 299,90 doch nicht korrekt. Denn vorher wurde zur Pfändung 1 immer 339,40 Euro gezahlt. Laut Tabelle werden aus 339,40 Euro, kommt eine Person dazu, 57,05. Also hätte Pfändung 2 demnach nur mit 17,55 Euro (57,05-39,50) bedient werden dürfen.

Am 04.10 haben wir unseren ersten Termin bei der TH, das sie meinen Mann als unterhaltsberechtigte Person raus nehmen lassen wird, ist mir schon klar weil er selber 998 Euro verdient. Aber wie läuft das praktisch, kann sie das einfach machen ab Eröffnung des Verfahrens, oder muss sie das ähnlich wie ein Gläubiger bei einer Pfändung erst bei Gericht beantragen? Also woher weiß mein AG denn nun was er zu pfänden hat? Bei einer Pfändung ganz klar nach Tabelle, bei Ehepaaren in der Spalte 1, es sei denn wie bei meiner Pfändung 1, dann Spalte 0.
Aber nun nach der Insolvenzeröffnung?

Mir geht es ganz konkret um meine jetztige Gehaltsabrechnung wenn die noch mit einer unterhaltsberechtigen Person laufen würde, wüsste ich das gerne, denn AG hat schon wieder voll abgeführt...


Ich weiß viele Fragen und auch nicht ganz einfach, hoffe trotzdem auf eine kompetente Antwort vielen lieben Dank!! planlos

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Planlos

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Re: Wie / wann nimmt TH unterhaltspflichtige Personen nicht mehr als solche?
« Antwort #1 am: 27. September 2010, 11:24:14 »

Hab noch eine Nachfrage, mal angenommen der TH muss bei Gericht erst beantragen meinen Mann als u.b. Person herausnehmen zu lassen, gilt das dann rückwirkend?
Sollte ich also mein Gehalt für diesen Monat mit 1 unterhaltsberechtigten Person herausbekommen und mal angenommen im Oktober kommt der Beschluss das er doch nicht als u.b. zählt, müsste ich dann die im Oktober erhaltene Differenz an die TH zurück zahlen?
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malud

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Re: Wie / wann nimmt TH unterhaltspflichtige Personen nicht mehr als solche?
« Antwort #2 am: 27. September 2010, 11:28:15 »

Wenn es das Gericht abgelehnt hat, ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchzuführen, können Sie gegen die Entscheidung des Gerichts (leider) nichts unternehmen. Es gibt kein Rechtsmittel gegen die ablehnende Entscheidung des Gerichts. In jedem Fall hätten Sie vom Gericht hinsichtlich der beabsichtigten Ablehnung informiert werden müssen. Wenn diese Information seitens des Gerichts nicht erfolgt sein sollte, zeigt das, dass das Gericht offensichtlich den Verfahrensablauf nicht kennt. Aber auch das hilft Ihnen nicht weiter, weil die unterlassene Anhörung nicht sanktioniert ist. Ohnehin ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das "Kind in den Brunnen" gefallen. Nach der Insolvenzeröffnung kann ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren in keinem Fall mehr durchgeführt werden. Jedenfalls insoweit hat die Richterin recht.

Die Pfändungsmaßnahmen werden im eröffneten Insolvenzverfahren unwirksam (Genaueres findet sich in § 114 Abs. 3 InsO). Der Treuhänder wird voraussichtlich den Arbeitgeber davon informieren, welche Unterhaltsverpflichtungen seiner Meinung nach bestehen; er wird den AG auffordern, den danach der Pfändung unterworfenen Teil auszukehren. Rechtsgrundlage für dieses Verfahren ist die von Ihnen erteilte Abtretungserklärung; aus Rechtsgründen können nur die der Pfändung unterworfenen Gehaltsteile abgetreten werden. Das Risiko der Ermittlung der Pfändungsfreigrenze trägt der AG. Er muss nämlich herausfinden, an wen er wieviel zahlen muss. Gibt es dann zwischen Ihnen und dem Treuhänder Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Reichweite der Abtretungserklärung, könnte der AG den Gehaltsanteil beim zuständigen Amtsgericht hinterlegen.      
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Planlos

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Re: Wie / wann nimmt TH unterhaltspflichtige Personen nicht mehr als solche?
« Antwort #3 am: 27. September 2010, 12:06:13 »

... zeigt das, dass das Gericht offensichtlich den Verfahrensablauf nicht kennt. Aber auch das hilft Ihnen nicht weiter, weil die unterlassene Anhörung nicht sanktioniert ist. Ohnehin ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das "Kind in den Brunnen" gefallen. Nach der Insolvenzeröffnung kann ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren in keinem Fall mehr durchgeführt werden...

Da kommt bei mir wirklich so ein Gefühl hoch, warum nur muss das wieder mir passieren, die Richterin übersieht es schlichtweg und ich kann nichts tun.
Ich gehe unnötig in die Insolvenz und das in einem Rechtsstaat wie Deutschland...

Aber vielen Dank schon mal für die Antwort!
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