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Autor Thema: Wiederaufnahme Aktivprozess  (Gelesen 1880 mal)

HM68

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Wiederaufnahme Aktivprozess
« am: 01. Juli 2012, 16:49:15 »

Hallo, brauche dringend Hilfe.Ich bin sei Anfang Februar in der Inso-Eröffnung und habe 2 Aktivprozesse am laufen.Nach §240 ZPO wurden diese unterbrochen.Einer dieser Prozesse is eine Schmerzensgeldklage, wo es um Detail´s geht.Der Verwalter hat den Prozess immer noch nicht aufgenommen weil er selbst keine Kompetenz hat.

Wer weiß,wann spätestens ein Aktivprozess durch den Verwalter aufgenommen werden muss oder freigegeben werden muss.
Ich möchte eine sofortige Beschwerde bei Inso-Gericht machen und den Verwalter in Haftung nehmen lssen!
Td.Dank!

LG
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Insokalle

Re: Wiederaufnahme Aktivprozess
« Antwort #1 am: 01. Juli 2012, 19:30:36 »

Mit der Haftung wird das wohl nichts.
Eine konkrete Frist, innerhalb derer ein Prozess vom IV aufgenommen werden muss, gibt es nicht. Allerdings kann der Gegner den Prozess aufnehmen, wenn der IV die Aufnahmen verzögert (s. § 85 InsO). Das bedeutet, dass man dem IV eine angemessene Frist zur Prüfung des Falles zubilligen muss. Beispielsweise bei schwierigen Fällen – bei Schmerzensgeld oft der Fall – könnte die auch länger sein.

Da es noch keinen Halbjahresbericht des IV gibt, können Sie nur den IV fragen, ob er sich schon zu einer Entscheidung durchgerungen hat bzw. woran es hapert. Oder beim Insolvenzgericht, aber ich glaube nicht, dass das zum jetzigen Zeitpunkt was bringt. Da keiner zur Aufnahme des Prozesses verpflichtet ist, liegt der schlimmstenfalls bis zum Schlusstermin auf Halde.

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HM68

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Re: Wiederaufnahme Aktivprozess
« Antwort #2 am: 01. Juli 2012, 19:51:39 »

Danke!Der Gegner wird dies wohl nicht freiwillig tun.:))Wir haben einen ganz netten IV, von dem erfahren wir nichts.
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