Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Pleiterer am 22. Juli 2012, 10:57:04
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Hallo zusammen,
ich befinde mich in der Verbraucherinsolvenz.
Kurz vorher war meine Ehe gescheitert. Dadurch bin ich nicht nur in die Insolvenz, sondern auch in Hartz IV gerutscht.
Mittlerweile habe ich wieder Arbeit.
Aufgrund mehrerer Gerichtsverfahren wegen der Trennung und versagter VKH hat die Gegenseite 2 Titel gegen mich für Gerichtskosten.
Der Rechtsanwalt meiner Frau hat nun schon mehrfach versucht gegen mich die Zwangsvollstreckung durchzuführen.
Jedesmal wurde die zu seinen Lasten eingestellt sobald das Amtsgericht von meiner Insolvenz erfuhr, aber es wurde auch jedesmal erstmal mein Konto gesperrt.
Kann ich irgendetwas unternehmen, damit der RA damit aufhören muss?!
Grüße
Pleiterer
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Ist die Forderung Ihrer Ex-Ehefrau vor oder nach Eröffnung der Inso entstanden?
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Hallo zusammen,
ich befinde mich in der Verbraucherinsolvenz.
Kurz vorher war meine Ehe gescheitert. Dadurch bin ich nicht nur in die Insolvenz, sondern auch in Hartz IV gerutscht.
Mittlerweile habe ich wieder Arbeit.
Aufgrund mehrerer Gerichtsverfahren wegen der Trennung und versagter VKH hat die Gegenseite 2 Titel gegen mich für Gerichtskosten.
Der Rechtsanwalt meiner Frau hat nun schon mehrfach versucht gegen mich die Zwangsvollstreckung durchzuführen.
Jedesmal wurde die zu seinen Lasten eingestellt sobald das Amtsgericht von meiner Insolvenz erfuhr, aber es wurde auch jedesmal erstmal mein Konto gesperrt.
Kann ich irgendetwas unternehmen, damit der RA damit aufhören muss?!
Grüße
Pleiterer
Wenn der Anwalt ihrer EX-Frau keine Ruhe geben sollte, dann sollten Sie zunächst einmal sicher stellen, das ihr Konto nicht gesperrt wird. Das geht nur mit dem P-Konto. Aber in der Inso müßte er sich eigendlich die Nase reiben. Als Anwalt sind ihm doch die Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung und die Durchsetzng bekannt. Es fallen ja jedesmal sicher auch weitere Kosten an. Von Schadensminderungspflicht hat dieser Anwalt wohl noch nichts gehört.
Vielleicht schreiben sie den Anwalt einfach mal an.
Zum Beispiel so:
Mit bedauern stelle ich fest, ob wohl sie schon mehrfach mit der Zwangsvollstreckung gescheitert sind, Sie nicht in der Lage sind, der Schadensminderungspflicht (hier Anhäufen von unnötigen Kosten) nach zu kommen.
Ich bitte Sie von weiteren Massnahmen der Zwangsvollstreckung abzusehen.
Gruß
Nix mit Inkasso
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Hallo,
die Forderungen sind innerhalb der Insolvenz enstanden, da die Verfahren einen Monat nach Eföffungsbeschluss angelaufen sind.
Der Clou ist, das die Gegenpartei selbst in Insolvenz ist.
MFG
Pleiterer
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die Forderungen sind innerhalb der Insolvenz enstanden..
In diesem Fall unterliegt die Gläubigerin nicht dem Vollstreckungsverbot nach §89 InsO.
Sie könnten Ihr Konto auf ein P-konto umstellen und dann einen Antrag gemäß §850 I ZPO stellen.
Sie könnten aber auch versuchen, die Einstellung der Zwangsvollstreckung mit Wirkung in die Zukunft, gemäß § 803 (2) ZPO, zu erreichen.