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Autor Thema: Wieviel Einkommen des Kindertagespflegegeldes ist pfändbar?  (Gelesen 2888 mal)

Pink

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Hallo!

Ich habe eine Frage zu der ich leider bisher keine konkrete Antwort finden konnte.
Meine Mutter geb. 1943, also Rentnerin und Witwe, hat sich zur qualifizieten tagespflegemutter ausbilden lassen und hat nun die "Pflegeerlaubnis zur Kindertagespflege gem. § 43 SGB VIII" für 2 gleichzeitig anwesende Kinder.
Seit Mai 2010 betreut sie nun 1 Kleinkind, z.Zt. 1 1/2 Jahre alt und bekommt dafür Kinderpflegegeld plus einen sogenannten Bambini Zuschuss für Kinder unter 4 Jahren.

Da sie in der IK (WVP) vor dem 01.07.07 ist möchten wir nun wissen, wieviel von diesem Einkommen pfändbar ist? Ich habe bisher nur steuerrelevantes gefunden, wo win Freibetrag von 300,- angegeben ist.

Können Sie uns da mehr  darüber sagen?

Vielen Dank
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paps

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Re: Wieviel Einkommen des Kindertagespflegegeldes ist pfändbar?
« Antwort #1 am: 27. Juli 2010, 21:04:58 »

Gibt es andere Einkünfte als diese aus selbständiger Tätigkeit?

Wenn komplett auf selbständiger Basis tätig, gilt §295(2) InsO -vergleichbares Einkommen-
Hier könnte das Einkommen einer Krippenerzieherin angesetzt werden.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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Pink

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Re: Wieviel Einkommen des Kindertagespflegegeldes ist pfändbar?
« Antwort #2 am: 28. Juli 2010, 10:59:13 »

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Die Einkünfte meiner Mutter bestehen aus:

243,71 Witwenrente
430,59 Alterrente
davon führt sie mtl. 142,- an die Krankenkasse ab

477,- Kinderpflegegeld(davon werden 300,- pauschal als Ausgaben ohne Belege anerkannt bei  FA, Krankenkasse
250,- Bambinigeld für Pflegekinder bis 3 Jahre, das ist der höchste Satz für Kinder die über 45 Std in der Woche betreut werden, das Pflegekind ist bis zu 99 Std anwesend.

Welche Beträge sind denn -wenn überhaupt- unpfändbar?
Für die Pflege besteht ein Vertrag mit dem Jugendamt.

Vielen Dank und viele Grüsse
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paps

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Re: Wieviel Einkommen des Kindertagespflegegeldes ist pfändbar?
« Antwort #3 am: 28. Juli 2010, 19:45:14 »

Für sich genommen, sind alle Beträge unpfändbar.
Es müßte (und wird) Zusammenrechnung beantragt werden.
Dann wären die Einkünfte bei 959,- € also immer noch im unpfändbaren Bereich.

Von den Einnahmen sind auf jeden Fall, die KV und die Pauschalausgaben abzuziehen.

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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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