"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Hinweis zum Einstellen neuer Themen:
bitte wählt eine aussagekräftige Überschrift! Titel wie "Bitte helft mir!", "Ich habe Schulden!", "WICHTIG!", "Was meint Ihr?" o. ä. werden erfahrungsgemäß seltener beachtet / aufgerufen und sind nicht erwünscht. Ebenfalls nicht erwünscht sind Überschriften, die ausschließlich neugierig machen sollen und gegenteiligen Inhalt aufweisen. Dies schließt auch den Einsatz von durchgehender Großschreibung in Überschriften ein.

Autor Thema: wir brauchen hilfe bei antwort an das gericht  (Gelesen 3319 mal)

Momo72

wir brauchen hilfe bei antwort an das gericht
« am: 16. Juli 2011, 13:30:41 »

liebe mitforis!

wir haben heute vom gericht einen brief bekommen mit der bitte um stellungnahme innerhalt der nächsten 10 tage. erstmal vorweg zu unserer situation: mein mann ist seit april 11 im eröffneten privatinsolvenzverfahren. seine schulden stammen aus der zeit bevor wir uns kannten. wir sind verheiratet und bei uns im haushalt lebt noch meine tochter aus erster ehe.

der TH hat nun den bericht fürs gericht geschrieben und dort den antrag gestellt das ich als unterhaltsberechtigte person nicht mehr berücksichtigt werde, als begründung hat er angegeben das mein mann ein nottoverdienst von 1296 euro hat und ich einen nettoverdienst von 893 (was allerdings nicht ganz stimmt, denn ich verdiene nur 879, wenn er die abrechnung richtig angeschaut hätte, hätte er das auch gesehen) des weiteren steht hier:

"der sozialhilferegelsatz in einer bedarfsgemeinschaft beträgt zur zeit 323 euro. wird dem sozialsatz ein besserungszuschlag in höhe von 50% zugerechnet ergibt sich ein einkommen in höhe von 484,50 euro. der verdienst von frau ... liegt über diesem satz."

was hier leider gar nicht erwähnt wird, ist meine tochter! erhöht sich durch meine unterhaltspflicht ihr gegenüber denn nicht mein sozialhilferegelsatz??? das sollte man doch eigentlich annehmen oder?
wenn wir das als widerspruchsbegründung für den antrag des TH angeben, wie genau müssen wir das formulieren damit es für das gericht plausibel erscheint? gibt es da auch einen bestimmten betrag um den mein regelsatz dann steigen würd? kann man davon ausgehen das es nützlich wäre eine aufstellung unserer kosten dabeizulegen, denn daraus sieht man das wir wirklich beide gehälter brauchen!! sonst können wir unsere rechnungen nicht mehr zahlen und neue schulden wäre die folge!!

gibt es im internet evtl sogar sowas wie eine vorlage für so einen widerspruch.. zumindest teilweise den man dann noch ausarbeiten kann
danke im voraus für die hilfe
momo
Gespeichert
 

tomwr

Re: wir brauchen hilfe bei antwort an das gericht
« Antwort #1 am: 16. Juli 2011, 14:38:37 »

was hier leider gar nicht erwähnt wird, ist meine tochter! erhöht sich durch meine unterhaltspflicht ihr gegenüber denn nicht mein sozialhilferegelsatz??? das sollte man doch eigentlich annehmen oder?

Nein die Tochter hat Anspruch auf einen eigenen Sozialhilferegelsatz (innerhalb der Bedarfsgemeinschaft), demzufolge erhöht sich nicht der Regelbedarfssatz der Mutter. Im Übrigen wirst Du wahrscheinlich ja auch noch Kindergeld bekommen.

Der Pfändungsbetrag ohne unterhaltspflichtige Person bei EUR 1296 netto sind etwa EUR 182 im Monat. Wenn man mal rein hypothetisch die Gehälter zusammenrechnen würde, ergäbe sich ein Pfändungsbetrag von etwa EUR 386 im Monat bei einer unterhaltspflichtigen Person.

Das soll jetzt keine Wertung sein aber die Verhältnismäßigkeit darstellen. In der Konstellation ist es deutlich besser als wenn der Mann zum Beispiel Alleinverdiener wäre. Der Regelsatz für das Kind beträgt EUR 291 wenn es über 14 ist und EUR 250 darunter (0-5 Jahre sogar nur EUR 215). Und der wäre um das Kindergeld nochmals zu kürzen. Also wie man sich dreht und wendet, selbst mit Unterhaltsplficht für das Kind wird der TH mit seinem Antrag sicherlich durchkommen.
Gespeichert
 

Momo72

Re: wir brauchen hilfe bei antwort an das gericht
« Antwort #2 am: 16. Juli 2011, 15:42:48 »

naja.. ich weiß nicht ob das so wirklich sinn und zweck der übung sein soll..
tatsache ist, wenn uns durch die PI meines mannes im monat demnächst fast 200 euro fehlen dann können wir unsere laufenden kosten hier nicht mehr zahlen. meine tochter wird im sepember 18 das kindergeld steht also ihr dann zu, das bekomme ich dann nicht mehr. sie wird weiterhin zur schule gehen und die kosten für bücher etc werde ich auch weiterhin tragen müssen. es kann doch nicht sein das meine tochter es nun ausbaden muß das mein mann vor etlichen jahren mal schulden gemacht hat. gerechtigkeit sieht für mich da anders aus
Gespeichert
 

Insokalle

Re: wir brauchen hilfe bei antwort an das gericht
« Antwort #3 am: 16. Juli 2011, 16:24:35 »

Das ist billige, plakative Scheinargumentation. Ein weiterer Kommentar erübrigt sich.
Sozialhilfesätze bilden nur eine Vergleichsgröße. Die Gerichte entscheiden in solchen Fällen unterschiedlich nach eigenem Ermessen. Es ist ja wohl klar, dass eine höhere Gesamtleistungsfähigkeit bei Doppelverdienern auch zu höheren Pfändungsbeträgen führen muss im Vergleich zu Alleinverdienerfamilien. Dies unter dem Voraussetzungen des § 850c ZPO.

Lt. BGH:
Im Rahmen seiner Ermessensentscheidung hat das Vollstreckungsgericht zu erwägen, ob die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten, die ihm für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, dergestalt zu berücksichtigen sind, daß dem Schuldner für den damit bereits gedeckten Bedarf des Unterhaltsberechtigten ein pfändbarer Einkommensbetrag nicht verbleiben muß. An die Überprüfung dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden, um das Vollstreckungsverfahren nicht unpraktikabel zu machen. Zu berücksichtigen ist einerseits, daß Einkünfte des Angehörigen auch nicht mittelbar zur Tilgung von Verbindlichkeiten des Schuldners dienen sollen. Andererseits muß ein vom Schuldner abhängiger Unterhaltsberechtigter gewisse Abstriche von seiner Lebensführung hinnehmen, wenn der Unterhaltsverpflichtete Schulden zu tilgen hat. Bei der Ermessensentscheidung hat das Gericht zu gewärtigen, daß der Grundfreibetrag des § 850 c Abs. 1 ZPO regelmäßig auch dazu dient, zu einem erheblichen Teil die Wohnungsmiete und andere Grundkosten des Haushalts abzudecken. Diese Kosten erhöhen sich bei mehreren Personen nicht proportional zur Personenzahl. Lebt der Unterhaltsberechtigte mit dem Schuldner in einem Haushalt, ist es daher nicht gerechtfertigt, daß sich das Gericht bei seiner Ermessensentscheidung nach § 850 c Abs. 4 ZPO einseitig am Grundfreibetrag des § 850 c Abs. 1 Satz1 ZPO ausrichtet, wie es das Beschwerdegericht in schematischer Weise getan hat. In derartigen Fällen kommt in Betracht, bei der Berechnung des Freibetrages des Unterhaltsberechtigten die nach den sozialrechtlichen Regelungen die Existenzsicherung gewährleistenden Sätze heranzuziehen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, daß die Regelungen über die Pfändungsfreigrenzen dem Schuldner und seinen Unterhaltsberechtigten nicht nur das Existenzminimum sichern wollen, sondern eine deutlich darüber liegende Teilhabe am Arbeitseinkommen erhalten bleiben muß. Bei einer Orientierung an den sozialrechtlichen Regelungen wird daher im Rahmen der Ermessensausübung ein Zuschlag in tatrichterlicher Würdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen sein. Regelmäßig wird es nicht zu beanstanden sein, wenn das Vollstreckungsgericht diesen Zuschlag in einer Größenordnung von 30-50 % annimmt.


Vielleicht bleiben Sie zu einem geringeren Satz als zu 100% unberücksichtigt.

Und übrigens, ohne Insolvenz hätte jeder Gläubiger diesen Antrag stellen können. Dann hätten Sie das Problem weit länger als 6 Jahre an der Backe.


« Letzte Änderung: 16. Juli 2011, 17:47:09 von Insokalle »
Gespeichert
 

Achdujeh

  • Gast
Re: wir brauchen hilfe bei antwort an das gericht
« Antwort #4 am: 16. Juli 2011, 17:10:37 »

.
Ich bin mir zwar nicht sicher, ob ich dich richtig verstehe, aber ich glaube, ich denke genauso.

FG Achdujeh
Gespeichert
 

Momo72

Re: wir brauchen hilfe bei antwort an das gericht
« Antwort #5 am: 16. Juli 2011, 17:12:55 »

leider ist die antwort von insokalle ja nun nicht mehr da...
Gespeichert
 

Insokalle

Re: wir brauchen hilfe bei antwort an das gericht
« Antwort #6 am: 16. Juli 2011, 17:48:43 »

mußte noch mal überarbeitet werden
jetzt dürft Ihr draufschlagen
Gespeichert
 

Der_Alte

  • Gast
Re: wir brauchen hilfe bei antwort an das gericht
« Antwort #7 am: 16. Juli 2011, 19:34:55 »

Sehe ich grundsätzlich auch so. In einer Stellungnahme könnte man dem Gericht nahelegen, dass wegen des Einkommens der Ehefrau unterhalb der Pfändungsgrenze keine vollständige, sondern nur eine anteilige Nichtberücksichtigung als angemessen angesehen wird.
Ob das Gericht darauf eingeht, bleibt abzuwarten. Einen Versuch ist es in jedem Fall wert.
Die Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter der Frau wird mit großer Wahrscheinlichkeit vom Gericht nicht anerkannt werden; hier dürfte ohnehin noch eine Unterhaltsverpflichtung von dritter Seite vorliegen (Kindsvater).
Gespeichert
 

Momo72

Re: wir brauchen hilfe bei antwort an das gericht
« Antwort #8 am: 16. Juli 2011, 22:46:43 »

ich hoffe wir werden dem gericht das angemessen erklären können. wenn meine unterhaltsberechtigung auch nur teilweise anerkannt wird ist das ja auch schon was. ebenfalls haben wir beträchtliche mehrausgaben durch den arbeitsweg meines mannes. allein gut 200 euro werden bei uns im monat verfahren, mein mann hat täglich einen weg zur arbeit von 100 km.

ehrlich gesagt bekomme ich langsam panik. in einigen wochen wird meine tochter 18, das kindergeld steht ihr dann zu und der kindesunterhalt vom KV wird dann auch so gut wie wegfallen (sobalt das kind 18 ist wird der unterhalt ja anders berechnet)

wenn dann auch noch knapp 200 euro vom gehalt meines mannes fehlen können wir unsere miete hier nicht mehr bezahlen.... na das ist doch mal top. ich war bislang schuldenfrei und durch die PI meines mannes komm ich nu auch in die schulden.. das find ich wunderbar!

sorry wenn ich grad ein bischen sauer bin
mir ist schon klar das man in einer insolvenz nicht wie ein fürst leben soll..aber was passiert wenn jetzt mietschulden auflaufen würden? dann würd doch mein mann sofort aus der inso rausfliegen oder? also für mich ergibt das keinen sinn
Gespeichert
 

Achdujeh

  • Gast
Re: wir brauchen hilfe bei antwort an das gericht
« Antwort #9 am: 16. Juli 2011, 23:01:04 »

mein mann hat täglich einen weg zur arbeit von 100 km.
Dann macht es Sinn, eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrages zu beantragen. Bestimmt kann dir hier auch jemand sagen, wie das geht.


ehrlich gesagt bekomme ich langsam panik. in einigen wochen wird meine tochter 18, das kindergeld steht ihr dann zu und der kindesunterhalt vom KV wird dann auch so gut wie wegfallen (sobalt das kind 18 ist wird der unterhalt ja anders berechnet)
Mit Kindesunterhalt kenne ich mich nicht so aus, aber dass das Kindergeld ab 18 dem Kind zusteht, halte ich für ein Gerücht. In gewissem Sinne steht das Kindergeld immer dem Kind zu, egal wie alt es ist, aber es ist auch ab 18 kein Einkommen oder gar Taschengeld. Wenn das Kindergeld dem Kind ausgehändigt wird, dann ist das ein Teil des Unterhalts.

Mein Sohn ist nie auf die Idee gekommen, das Kindergeld anders anzusehen. Wir haben übrigens mit zwei unterhaltsberechtigten Kindern von etwa 2500 Euro gelebt, also durchaus vergleichbar mit euch. Ich versichere dir, für Panik ist da kein Anlass.

FG Achdujeh
Gespeichert
 

Insokalle

Re: wir brauchen hilfe bei antwort an das gericht
« Antwort #10 am: 17. Juli 2011, 11:36:34 »

Ja, sauer sollten Sie schon sein, auf sich selbst und eigene Versäumnisse. Das Problem besteht nicht erst seit gestern. Aber offenbar hat keiner reagiert.
Immerhin fliegt man wegen neuer Schulden nicht aus dem Insolvenzverfahren.

Wegen der hohen Fahrtkosten können Sie einen Antrag nach § 850f ZPO auf Heraufsetzung des unpfändbaren Lohns stellen. Grund: Besondere Bedürfnisse des Schuldners aus beruflichen Gründen. Das LG Duisburg beispielsweise hat vor einigen Jahren 30 km als zumutbar angesehen, so denn eine Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist.


Gespeichert
 

Der_Alte

  • Gast
Re: wir brauchen hilfe bei antwort an das gericht
« Antwort #11 am: 17. Juli 2011, 13:01:31 »

Warum sich der Unterhalt so wesentlich ändern soll erschließt sich mir auch nicht. Die wesentliche Änderung ist, das das Kindergeld bei der Unterhaltsberechnuung vollständig und nicht mehr hälftig angerechnet wird, also fallen 92 € weg. So weit, so ärgerlich. Dafür erhöht sich der Betrag, der für ein 18 Jahre altes Kind nach der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen ist, um etwa 70 €, je nach Gehalt des Kindsvaters.
Das Kindergeld steht ebenso wie der Unterhalt ab diesem Zeitpunkt dem Kind zu, was aber noch lange nicht heißt, dass es diesen für sich behalten darf. Es ist nämlich genauso wenig unstrittig, dass das Kind davon einen Unterhaltsbeitrag für Wohnung, Nahrung etc. abzuführen hat. Je nach Aufteilung wird es also für Sie ein mehr oder weniger Nullsummenspiel.

Bezüglich der Fahrtkosten ist ein Antrag bei Gericht erforderlich. Ich würde als Berechnungssatz pro Entfernungskilometer und Arbeitstag 0,20 € ansetzten. Das ergibt bei 100 km bei durchschnittlich 20 Arbeitstagen einen Betrag von 400 €, den ich bei Gericht beantragen würde. Die Entfernung läßt sich sehr gut mit den anerkannten Fahrtkosten bei der Steuererklärung belegen, ansonsten auch durch einen Ausdruck eines Routenplaners. Ob das Gericht dann einen zusätzlichen Freibetrag in dieser Höhe anerkennt oder vielleicht nur einen Teil davon, bleibt der Entscheidung vorbehalten. Aber selbst mit der Hälfte oder einem Drittel hätte man schon mehr als vorher.
Gespeichert
 

Momo72

Re: wir brauchen hilfe bei antwort an das gericht
« Antwort #12 am: 18. Juli 2011, 12:32:53 »

@der alte

wegen dem unterhalt werd ich mich auf jeden fall nochmal erkundigen. als ich beim letzten mal bei meinem anwalt war habe ich das so verstanden das von dem unterhalt den der KV zahlen muß nicht mehr viel bleiben wird. er hat mir das auch erklärt das sobald das kind 18 wird das volle KG abgezogen wird, und außerdem mein gehalt auch noch anteilig abgezogen wird, da ich ja dann ebenfalls in finanzieller hinsicht unterhaltspflichtig bin und nicht mehr (wie nannte er das) in sorge und erziehung  :dntknw: nun ja das wird sich klären denke ich wenn wir das erste mal beim anwalt meiner tochter sind.

wegen dem tip mit den fahrkosten bin ich sehr dankbar, ich werde beide schreiben heute noch aufsetzen..sowohl die stellungnahme als auch unseren eigenen antrag.

@insokalle
ich sehe hier nicht warum ICH wegen irgendwelcher versäumnisse meinerseits sauer sein sollte!
wie schon gesagt: die schulden meines mannes stammen aus der zeit bevor er mich kannte!! und die einzige die dafür sorgt das er irgenwann mal schuldenfrei wird und die sache ins reine bringen will bin ich und nicht er! allein die tatsache das ich hier angemeldet bin und mich mühselig durchkämpfe und mich um alle anwalts und gerichtsschreiben kümmer spricht wohl für sich.
nichts für ungut..sorry

trotzdem bin ich sehr dankbar für all die hilfe die ich schon bekommen habe hier in dem super forum! wenn ich es nicht gefunden hätte, hätte ich mir schon vor monaten einen strick genommen..gg

lg
momo
Gespeichert
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz