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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Wirkung der Restschuldbefreiung?!  (Gelesen 3574 mal)

Sandra82

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Wirkung der Restschuldbefreiung?!
« am: 09. November 2010, 10:43:35 »

Ich habe hier noch eine Frage an die Experten:-)

Vorausgesetzt der Drittschuldner hat bei einer Lohnpfändung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zuviel Geld an den Pfändungsschuldner ausgezahlt. Nun fordert der Insolvenzverwalter diesen zu Unrecht gezahlten Betrag von dem Drittschuldner (dem Arbeitgeber) zurück. Dieser zahlt den Betrag auch, möchte ihn aber von dem Pfändungsschuldner (dem Arbeitnehmer) zurückfordern. Dieser hat aber inszwischen eine Restschuldbefreiung erlangt und hält diese jetzt dem Drittschuldner entgegen.

Umfasst die Restschuldbefreiung auch die Forderung des Drittschuldners, sodass der Drittschuldner den zuviel ausgezahlten Betrag von dem Pfändungsschuldner nicht zurückfordern kann?

Über kompetente Antworten oder Vorschläge würde ich mich sehr freuen!
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Fallera

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Re: Wirkung der Restschuldbefreiung?!
« Antwort #1 am: 09. November 2010, 10:50:04 »

Meiner Ansicht nach haftet der AG sowieso für die korrekte Abführung der pfändbaren Beträge.
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Feuerwald

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Re: Wirkung der Restschuldbefreiung?!
« Antwort #2 am: 09. November 2010, 10:54:43 »

 grundsätzlich werden nur Insolvenzforderungen von der RSB erfasst.

§ 38 InsO - Begriff der Insolvenzgläubiger.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).


§ 301 InsO - Wirkung der Restschuldbefreiung.

(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.


Da zu vermuten ist, dass der Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist, dürfte es sich hier nicht um eine Insolvenzforderung handeln, insofern wird dieser auch nicht von der RSB erfasst..

Wer nun den schwarzen Peter hat, ist damit allerdings noch nicht geklärt.

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Sandra82

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Re: Wirkung der Restschuldbefreiung?!
« Antwort #3 am: 09. November 2010, 11:28:58 »

Vielen Dank schon einmal für die schnellen und kompetenten Antworten...
Ich denke auch eher, dass dieser Rückforderungsanspruch (wenn er denn überhaupt besteht) nicht von der Restschuldbefreiung erfasst wird!

In meinem Fall hat der Arbeitgeber eine unterhaltsberechtigte Person bei der Lohnpfändung zuviel berechnet und somit zuviel an den Schuldner ausgezahlt. Dem Arbeitgeber lag zwar ein Beschluss nach § 850 c IV ZPO vor, indem bestätigt wurde, dass die entsprechende Person nicht zu berücksichtigen ist. Er ging jedoch davon aus, erst nach dem Erhalt eines Rechtskraftvermerkes des Beschlusses diesen berücksichtigen zu müssen.

Wurde der Arbeitgeber bei einem solchen Irrtum von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Insolvenzgläubiger frei? Hier gilt ja § 407 BGB entsprechend....
 
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paps

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Re: Wirkung der Restschuldbefreiung?!
« Antwort #4 am: 09. November 2010, 18:40:27 »

Die andere Frage ist, ob nicht der Schuldner selber erkennen konnte, dass der pfändbare Betrag falsch berechnet wurde.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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Insokalle

Re: Wirkung der Restschuldbefreiung?!
« Antwort #5 am: 09. November 2010, 19:23:36 »

Ich habe den ganzen Fall nicht recht verstanden.
Aber § 407 BGB scheint mir keine Rolle zu spielen. Der macht m.E. nur Sinn, wenn wegen Unkenntnis der Pfändung gezahlt wurde. Aber nicht, wenn der Drittschuldner Beschlüsse falsch anwendet. 
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Sandra82

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Re: Wirkung der Restschuldbefreiung?!
« Antwort #6 am: 09. November 2010, 20:41:15 »

paps: Ja, eigentlich denke ich auch, dass der Schuldner hier hätte erkennen müssen, dass eine unterhaltsberechtigte Person zuviel berücksichtigt wurde! Denn er kennt ja den Beschluss nach § 850 c IV ZPO und kann seiner LOhnabrechnung entnehmen, dass diese Berechnung dem Beschluss widerspricht!
Aber was ergibt sich daraus für den Schuldner? Und was für den Drittschuldner?
Und ist hierbei zu berücksichtigen, dass dem Schuldner hier bereits die Restschuldbefreiung erteilt wurde?

Insokalle: Der § 407 BGB gilt hier entsprechend, dh hiernach kann sich der Drittschuldner bei Unkenntnis der den Umfang der Pfändung begründenden Umstände auf § 407 BGB berufen und wird daraufhin von seiner Leistungspflicht frei, obwohl er möglicherweise einen falschen Betrag ausgekehr hat.
Die Voraussetzungen des § 407 liegen hier aber nicht vor!

ABER WER HAFTET DENN NUN? Ich denke der Drittschuldner hat den zu Unrecht an den Schuldner ausgezahlten Betrag zunächst an den Insolvenzveralter zu zahlen....aber kann sich der Drittschuldner das Geld dann von dem Schuldner irgendwie wiederholen???
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paps

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Re: Wirkung der Restschuldbefreiung?!
« Antwort #7 am: 09. November 2010, 22:42:40 »

Meine unbedeutende Meinung.

Ich gehe auf Grund Ihrer Fragestellungen und Antworten davon aus, dass Sie für den AG fungieren.  :gruebel:

Die mögliche Rückforderung beim AN hat nichts mit der RSB zu tun.
Die scheint ja erteilt zu sein und greift nicht für "Schulden"(?)nach Eröffnung.

Der AG (Drittschuldner) hat auch sicherlich den Fehlbetrag vor dem RSB-Beschluss ausgeglichen, sonst wäre die nachträgliche Forderung durch den TH ja nicht möglich.


M.E. gibt es nur dann eine reale Chance für die Rückforderung beim AN, wenn eindeutig nachgewiesen werden kann, dass der AN erkennen konnte, dass er zuviel Lohn/Gehalt erhalten hat.
Konnte er dies nicht, könnte er immer Entreicherung vorhalten.

Zu klären wären auch die Ausschlussfristen(meist 6 Monate) in dem Arbeitsvertrag oder in dem Tarifvertrag. Dort ist geregelt, innerhalb welcher Fristen Ansprüche geltend gemacht werden können. Diese Fristen gelten dann auch für die Rückforderung zuviel gezahlten Lohns. Die Frist beginnt bereits mit der Überzahlung des Lohns.
Insofern könnten die Rückforderungen unter Fristablauf fallen.

Ich glaube ein Fachanwalt/ oder die Rechtsstelle der Firma/ sollte es genau prüfen.

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Sandra82

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Re: Wirkung der Restschuldbefreiung?!
« Antwort #8 am: 09. November 2010, 23:44:35 »

Paps, vielen Dank für Ihre meiner Meinung nach bedeutenden Meinung;-)

Das mit der Rückforderung und der etwaigen Bereicherung habe ich nun verstanden! Vielen Dank erst einmal dafür!
Richtig haben Sie erkannt, dass ich auf der Seite des Drittschuldners fungiere und eine Lösung suche, um der von dem Insolvenzverwalter geforderten Nachzahlung auf Grund der fehlerhaften Berechung unsererseits zu entgehen:-)))
In meinem Fall wurde jedoch bereits im September die RSB an den Schuldner erteilt. Die Insolvenzverwalterin hatte uns zwar vor der RSB zur Nachzahlung des an den Schuldner zu Unrecht ausgezahlten Betrages aufgefordert, eine Zahlung unsererseits ist jedoch bis heute noch nicht erfolgt...Ist durch die RSB nun auch der Anspruch der Insolvenzverwalterin gegen uns ausgeschlossen?
Das wäre ja prima!!! ;-)
Vielen Dank schon einmal für Ihren Mühen...
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Insokalle

Re: Wirkung der Restschuldbefreiung?!
« Antwort #9 am: 10. November 2010, 11:40:52 »

Ich glaube, ich komme langsam dahinter.
Die wohl überwiegende Meinung geht dahin, dass der TH den pfändbaren Lohnanteil direkt beim Arbeitgeber einklagen kann.
Darf er das auch nach Erteilung der RSB? In den Beschlüssen vom Insolvenzgericht steht idR drin, dass das Amt des TH mit Rechtskraft der Entscheidung endet. Nun hat das AG Duisburg aber entschieden, dass das Amt des TH erst mit Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben endet, d.h. er dürfte den Lohn einklagen auch wenn die 6 Jahre schon um sind und RSB erteilt wurde. Die Entscheidung wird aber auch kritisiert. Wenn das eine Ihrer Fragen ist, kann sie nicht genau beantwortet werden. Weitere Entscheidungen kenne ich nicht.

Zur Rückforderung gegenüber dem Arbeitnehmer: Sehe ich wie paps, der Arbeitnehmer wäre zur Rückzahlung verpflichtet. Der Einwand der Entreicherung hängt m.E. aber nicht vom Wissen des Behaltens o.ä. ab, sondern vielmehr davon, ob er das zu Unrecht erlangte überhaupt noch hat, § 818 Abs. 3 BGB. Der Arbeitnehmer müßte sich hierauf berufen und dies beweisen.

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Sandra82

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Re: Wirkung der Restschuldbefreiung?!
« Antwort #10 am: 10. November 2010, 12:36:43 »

Super, vielen dank! Genau das war meine Frage... Mal schauen, was ich dann daraus mache:-)
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