"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Hinweis zum Zitieren von Beiträgen:
Aus Gründen der Übersichtlichkeit sollte nicht der komplette Beitrag eines Users zitiert werden, sondern lediglich der Teil, auf den man sich bezieht. Die Kombination "@ [Username]" kann beim Zitieren ebenfalls hilfreich sein.

Autor Thema: Wohlverhaltensperiode  (Gelesen 2752 mal)

Sandra1980

  • Grünschnabel
  • **
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 35
Wohlverhaltensperiode
« am: 23. Januar 2007, 18:32:43 »

Hallo ,habe mal ne Frage was ist genau eine Wohlverhaltensperiode ? Wann beginnt sie?

Vielen Dank im vorraus?

Lg sandra[addsig]
Gespeichert
 

Feuerwald

  • Moderator
  • weiß was
  • *****
  • Karma: 13
  • Offline Offline
  • Beiträge: 3181
Wohlverhaltensperiode
« Antwort #1 am: 23. Januar 2007, 19:14:08 »


Der Begriff \"Wohlverhalten\" basiert auf den Obliegenheiten (Pflichten) des Schuldners im Restschuldbefreiungsverfahrens, wie im § 295 IsnO gänzlich und abschließend aufgelistet.

http://dejure.org/gesetze/InsO/295.html

Der Begriff \"Phase\" basiert auf der Laufzeit der Abtretung im Restschuldbefreiungsverfahren (§ 287 InsO). Derzeit sind dies 6 Jahre. Die Zeit zwischen Eröffnung und Aufhebung/Einstellung des Insolvenzverfahrens wird auf die Laufzeit der Abtretung angerechnet.  

Die Wohlverhaltensphase beginnt nach Ankündigung der Restschuldbefreiung und nach  Aufhebung/Einstellung des eigentlichen Insolvenzverfahrens.

Wird bspw. ein Insolvenzverfahren nach durchschnittlich einem Jahr aufgehoben/eingestellt und die Restschuldbefreiung angekündigt, beginnt die Wohlverhaltensphase mit einer Restlaufzeit von fünf Jahren.

Mindermeinungen gehen immer wieder davon aus, dass diese Obliegenheiten wie im § 295 InsO aufgelistet bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens (und parallel dem Restschuldbefreiungsverfahrens) wirksam sind. Im Grunde aber allerlei, denn.

bei gestundeten Verfahrenskosten (§ 4a InsO) - was ja fast die Regel ist - besteht in jedem Fall auch die Erwerbsobliegenheit nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 4c Ntr. 5 InsO).

MfG
Feuerwald
[addsig]
Gespeichert
- <a href="https://www.sido.org">Schuldnerberatung für Selbständige - Bundesverband Selbständige – sido! e.V.</a>

- <a href="https://www.sido.org/informationen/insolvenz.pdf">Ratgeber Insolvenz für Selbständige – Regelinsolvenz- Unternehmensinsolvenz</a><br>
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz