Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: sara am 21. Juli 2008, 12:24:04
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Hallo Zusammen,
habe eine Frage zur Wohlverhaltensphase im Insolvenzverfahren. Wie muss diese eingehalten werden? Es geht darum, dass seit 2 Jahren das Insolvenzverfahren eröffnet ist und dieser Zeit 5 Mal der Kindesunterhalt nicht gezahlt wurde! Obwohl mir vom Insolv.-Verwalter bei der Gläubigerversammlung mitgeteilt wurde, dass der Kindesunterhalt regelmäßig zu zahlen ist, da es sich sonst wieder um neue Schulden handelt!
Gehe ich also Recht in der Annahme, dass dies die Wohlverhaltenspflicht beeinhaltet keine neuen Schulden mehr zu machen, und somit der Gläubiger gegen diese Wohlverhaltensphase verstoßen hat, da er seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr nachkommt?
Viele Grüsse
sara
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Wer ist bitte in der Insolvenz ? Wer ist Schuldner ? Wer ist Gläubiger ? Ohne genaue Kenntnis, keine konkrete Antwort.
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Hallo,
sorry, bin nur z.Zt. gerade etwas aufgebracht wegen dieser ganzen Geschichte :fuchsteufelswild:! Also ich bin Gläubiger und Kindesvater natürlich Schuldner!
Gruss
sara
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Hallo,
Ihre Annahme ist falsch. Neue Schulden haben keine Auswirkung auf das laufende Insolvenzverfahren bzw. der anschließenden WVP.
Der Unterhalt ist natürlich zu zahlen. Insofern können Sie den Anspruch gerichtlich verfolgen und den Rückstand auch unter der Pfändungsgrenze pfänden lassen. Den Insolvenzverwalter würde ich über die Nichtzahlung informieren, da der Schuldner damit das Recht verwirkt, das Kind als unterhaltsberechtigte Person anrechnen zu lassen.
MfG
ThoFa
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Hallo ,
vielen Dank für die schnelle Antwort! Ab wann genau beginnt die WVP? Das Insolvenzerfahren ist vor 2 Jahren eröffnet worden, Ansprüche "aus unerlaubter Handlung" sind eingereicht worden, Gläubigerversammlung fand im Anschluss statt. Danach ist nichts mehr ersichtlich im Justizportal.
Gruss
sara
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Da Sie selber GL sind, sollten Sie beim Gericht erfragen, wann Schlußtermin ist.
Da hat der Schuldner die M;öglichkeit der "unerlaubten Handlung" zu widersprechen.
Sie (oder ihr Vertreter) sollten also möglichst anwesend sein, um dem auch entgegnen zu können.
Es sollte dann noch die Ankündigung der RSB und die Aufhebung des verfahrens sichtbar werden.
Danach beginnt die "sogenannte" Wohlverhaltensphase.