Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: VerzweifelteStudentin am 20. Februar 2013, 11:31:27

Titel: Wohngeld: Bei rückwirkender Auszahlung (auch?) unpfändbar? TH informieren?
Beitrag von: VerzweifelteStudentin am 20. Februar 2013, 11:31:27
Hallo,

ich lebe von 724 € Krankengeld. Da meine Miete 382 € warm beträgt, besteht sehr wahrscheinlich Anspruch auf Wohngeld. Laut Wohngeldrechner im Netz sind es ca. 136 €/Monat.

Nun ist Wohngeld ja nicht pfändbar (siehe http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbi/54.html unter 2a), aber was ist, wenn Wohngeld nachgezahlt wird, weil die Antragsbearbeitung so lange dauert?

Ich lebe in einer Großstadt und da muss man mit 3-4 Monaten rechnen,selbst wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen.

Bsp.: Antrag gestellt ab März, Wohngeldstelle zahlt im Juni rückwirkend ab März, was eine Summe von 544 € macht,die dann auf meinem Konto eingehen zusätzlich zum Krankengeld, wenn man davon ausgeht, dass ich 136 € Anspruch pro Monat habe.

Gilt dann § 54 SGB I Pfändung auch?

Oder kann der Treuhänder im eröffneten Verfahren das Geld zur Masse ziehen?

Wenn man es auf die einzelnen Monate umlegt, wäre ich von einer Unpfändbarkeit abgesehen, ja eh unterhalb der Pfändungsgrenze, da das monatliche Einkommen bei 860 € netto liegt.

Wenn das Wohngeld unpfändbar ist, auch bei rückwirkender Auszahlung, muss ich den Treuhänder dann dennoch informieren?

Danke.



Titel: Re: Wohngeld: Bei rückwirkender Auszahlung (auch?) unpfändbar? TH informieren?
Beitrag von: VerzweifelteStudentin am 22. Februar 2013, 17:04:29
Weiss da niemand Bescheid?  :gruebel:
Titel: Re: Wohngeld: Bei rückwirkender Auszahlung (auch?) unpfändbar? TH informieren?
Beitrag von: paps am 22. Februar 2013, 21:59:28
m.E. ist die rückwirkende Zahlung auf die Anspruchsmonate zu verteilen.

Auch bei rückw. Zahlung bleibt die Unpfändbarkeit bestehen.
Titel: Re: Wohngeld: Bei rückwirkender Auszahlung (auch?) unpfändbar? TH informieren?
Beitrag von: VerzweifelteStudentin am 23. Februar 2013, 09:18:03
m.E. ist die rückwirkende Zahlung auf die Anspruchsmonate zu verteilen.

Auch bei rückw. Zahlung bleibt die Unpfändbarkeit bestehen.

Danke, Paps.

Also schicke ich einfach eine Kopie des Wohngeldbescheides an den Treuhänder, sobald mir dieser vorliegt?

Bin an sehr strengen TH geraten, der mir selbst 27 € Erstattung vom Finanzamt für ein abgemeldetes KFZ wegnimmt, welches aus der Masse freigegeben wurde.

Bin nun seit Januar 2010 im Verfahren und keine WVP in Sicht. Der TH wartet auf jeden noch so kleinen Betrag und ich lebe von weniger als dem ALG II Satz, weil die Wohngeldbearbeitung Monate dauert...

LG.