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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: WVP ja oder nein  (Gelesen 4801 mal)

habnixmehr

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WVP ja oder nein
« am: 21. Februar 2014, 10:07:38 »

Hallo zusammen

Sclussverteilung war Dezember 2013.Habe Anfang 2014 einen Beschluss vom Amtsgericht erhalten.

...wird dem Schuldner die RSB angekündigt (§291)

Der Schuldner erlangt RSB wenn er in der Laufzeit seiner Abtretungserklärung vom xx.xx.2010 den Obliegenheiten  nach §295 Inso nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 297 oder §298 Inso nicht vorliegen.
Der bisherige TH XXXXXXX nimmt kraft Gesetzes die Aufgaben des TH nach §291 Abs.2  §292 Inso wahr (§313 Abs.1 Satz 2 Inso
Die Laufzeit der Abtretung hat mit Eröffnung des Insolvenzverfahren am xx.xx.02010 begonnen und beträgt 6 Jahre.

Bin ich nun in der WVP oder kommt da noch ein Beschluss vom Amtsgericht.Brauchte dringend ein neues ( gebrauchtes)  Auto ,möchte das aber nicht über "Dritte" kaufen.Kann ich das jetzt gefahrlos als Käufer im Kaufvertrag stehen .

Danke für alle hilfrichen Antworten
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sashsash

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Re: WVP ja oder nein
« Antwort #1 am: 21. Februar 2014, 10:21:48 »


Bin ich nun in der WVP

Kurz und bündig, JA
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habnixmehr

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Re: WVP ja oder nein
« Antwort #2 am: 21. Februar 2014, 10:33:42 »


Bin ich nun in der WVP

Kurz und bündig, JA

Danke für die schnelle Antwort

Mu? da nicht noch ein Aufhebungsbeschluss kommen ,oder bezieht dieser sich nur auf das Insolvenzverfahren nicht auf die WVP.

habnixmehr
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Insokalle

Re: WVP ja oder nein
« Antwort #3 am: 21. Februar 2014, 11:01:17 »

Genau das ist der Punkt. Sie sind noch nicht in der WVP. Die beginnt erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Das Insolvenzverfahren wird nach Rechtskraft des Beschlusses über die Ankündigung der RSB und nach der Schlussverteilung aufgehoben. Die Aufhebung erfolgt durch gesonderten Beschluss.
Beobachten Sie die Veröffentlichungen im Internet. Sie können auch bei Gericht nachfragen, wenn der Beschluss zu lange auf sich warten lässt.
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habnixmehr

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Re: WVP ja oder nein
« Antwort #4 am: 21. Februar 2014, 11:43:33 »

Nochmal Danke

Also dann noch etwas warten mit dem Autokauf. :dntknw:

Habnixmehr
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KarlPaul

Re: WVP ja oder nein
« Antwort #5 am: 24. Februar 2014, 16:35:36 »

Ich hatte mir noch während des Insolvenzverfahren ein gebrauchtes Auto gekauft.
Zuvor hatte der Insolvenzverwalter dies gestattet, also pauschal freigegeben.
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habnixmehr

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Re: WVP ja oder nein
« Antwort #6 am: 24. Februar 2014, 20:04:38 »

Seihen sie froh ,das sie das mit dem TH abklären konnten.Ich komm nicht an meinen Th heran ,weder mit Telefon oder per Mail oder per Brief.Kommt nie eine Rückantwort.
Den Rechtspfleger den ich heute angerufen habe,blockte schon  meine Begrüßung mit dem Satz ab: Was wollen sie .Als ich ihn fragte ,ob ich ihm das Aktenzeichen sagen soll ,kam wieder leicht gereizt die Antwort: Was wollen sie.Als ich ihm mitteilte,(ohne AZ) das ich Anfang Januar die Ankündigung der RSB erhalte habe und ob ich schon in der WPV wäre ,kam ein Nein als Antwort.Als ich nachfragte warum ,wurde er noch 3 Tonlagen lauter und meinte ,ich müßte warten bis ich den Aufhebungsbeschluss bekomme.

Und dieser Mensch ( Staatsdiener ) wird von unsern Steuergeldern bezahlt.Kann man denen nicht mal ein bisschen Freundlichkeit beibringen . :fuchsteufelswild:

habnixmehr
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Der_Alte

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Re: WVP ja oder nein
« Antwort #7 am: 24. Februar 2014, 21:55:48 »

Eine kurze Dienstaufsichtsbeschwerde beim Direktor des Amtsgerichts über den unangemessenen Ton, die unfreundliche Behandlung und das zögerliche Bearbeiten der Akte könnte Wunder bewirken.
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habnixmehr

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Re: WVP ja oder nein
« Antwort #8 am: 06. März 2014, 18:38:34 »

Heute muss mein Glückstag sein. Habe nach 4 Mails an den Anwalt innerhalb 2 Wochen heute eine Mail ,ich vermute von der "Sachbearbeiterin" erhalten.Die Mail bestand aus einem Satz : Es liegen noch nicht die Geldempfangsvollmacht eines anwaltlichen Vertreters vor. :gruebel:
Zur Erinnerung,Ankündigung der RSB 27.12.13 Aufhebung des Verfahrens ???, dann WVP ????

Als antwortet habe ich ihr geschrieben ob es nach über 2 Monate nicht sinnvoll wäre ,den anwaltlichen Vertreter noch mal anzuschreiben. :hi:Ich glaube nicht das ich darauf eine Antwort bekomme.Hauptsache der TH hat schon seine Vergütung ( Ende 2013) erhalten.
In 26 Monate sind die 6 Jahre um. Also weiter warten. :fuchsteufelswild:

grüsse an alle

Habnixmehr
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tomwr

Re: WVP ja oder nein
« Antwort #9 am: 06. März 2014, 19:30:28 »

Relax und genieß die Zeit.
Momentan kann die RSB nicht versagt werden - egal was man tut.
Die Ankündigung der RSB war ja schon, Gründe nach §290 können nicht mehr vorgetragen werden.
Die Obliegenheiten haben noch nicht angefangen (erst ab Aufhebung des Verfahrens).
Freiwillig würde ich in dieser Phase auch nichts mehr zahlen (z.B. Ausgleichszahlungen als Selbständiger).
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habnixmehr

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Re: WVP ja oder nein
« Antwort #10 am: 20. März 2014, 19:08:54 »

Hallo

Habe heute nach mehreren Versuchen mit der Sachbearbeiterin meines TH gesprochen.Angeblich hat sie den anwaltlichen Vertreter des Gläubigers ,von dem die Geldempfangsvollmacht aussteht vor drei Wochen nochmal angeschrieben, aber noch keine Antwort erhalten. Mehr könne sie auch nicht tun,meint sie. :coffee:Vielleicht sind die Forderungen auch schon weiter verkauft worden und der angeschriebene Anwalt fühlt sich nicht zuständig.
Was passiert dann,bekommen die anderen Gläubiger solange auch kein Geld bis das Geklärt ist ?
Der TH hat ja keinen Ergeiz das Verfahren abschließen ,solange nicht aufgehoben,verdient er noch gut dran.
Gibt es keine Fristen bis wann der TH reagieren muß und dem Gericht das Problem mit dem ausstehenden Gläubiger mitteilen muß ?
Kann es für mich heißen ,das das Verfahren vor Ende der 6 Jahre nicht aufgehoben wird,(noch 25 Monate) ?
Kann ich was unternehmen um die Aufhebung des Verfahrens zu beschleunigen ( 3 Monate seit Ankündigung sind vorbei ) ?

grüsse an alle

Habnixmehr
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Der_Alte

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Re: WVP ja oder nein
« Antwort #11 am: 20. März 2014, 20:40:58 »

nicht, außer abwarten. Es ist doch das Geld der Gläubiger, was denen verloren geht. Sollen die Gläubiger doch Dampf machen.
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habnixmehr

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Re: WVP ja oder nein
« Antwort #12 am: 20. März 2014, 22:24:15 »

Danke für die schnelle Antwort.

Vielleicht versucht der Th auch nur die Aufhebung raus zu zögern,hat ja in den letzten 47 Monate auch gut geklappt,verdient ja auch gut daran.
Selbst wenn das stimmt mit dem Gläubiger,der sich nicht meldet,glaube ich nicht das die anderen Gläubiger groß Dampf machen ,dafür sind die Summen zu gering.

Wenn ich sehe das andere nach 12 bis 18 mon.schon in der WVP sind und sich bei mir alles wie Kaugummi zieht, seit 2,5 Jahre nur der pfändbare Anteil der Rente eingezogen wird, verstehe ich nicht das man da nichts machen kann außer warten und noch mal warten.

Habnixmwhr

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KarlPaul

Re: WVP ja oder nein
« Antwort #13 am: 21. März 2014, 08:22:54 »

Ich stelle immer wieder fest, das wenn man im Insolvenzverfahren weder ein pfändbares Einkommen hat, noch
verwertbares Vermögen vorhanden ist, das dies beim IV beschleunigend wirkt um das Verfahren in einer vernünftigen Zeit abzuschliessen.
Ist was (für ihn) zu holen scheinen seine Eigeninteressen (praktisch) vor allen anderen Interessen zu stehen?
Das scheint entweder so gewollt zu sein oder ein Konstruktionsfehler im Verfahren zu sein.
Ändert sich da was im neuen Recht?
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Insokalle

Re: WVP ja oder nein
« Antwort #14 am: 21. März 2014, 10:32:01 »

Nein, nicht das ich wüsste.

Ich versteh das alles nicht. Es kann doch nicht so schwer sein, ein Bankkonto zu ermitteln. Dann soll er die Quote an den Gläubiger direkt auszahlen. Und wenn das nicht so schnell geht, soll er die Quote für den Gläubiger bei Gericht hinterlegen, wie es in Fällen von nicht mehr existenten Bankkonten oft genug gemacht wird.
Fragen Sie doch mal beim Insolvenzgericht nach. Die Begeisterung dort könnte sich womöglich in engen Grenzen halten aber alle Beteiligten wollen die Sache doch vom Tisch haben. Rechtsgrundlage für die Hinterlegung wäre mE § 372 BGB.

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eidechse

Re: WVP ja oder nein
« Antwort #15 am: 21. März 2014, 11:37:29 »

Zitat von: habnixmehr
Vielleicht versucht der Th auch nur die Aufhebung raus zu zögern,hat ja in den letzten 47 Monate auch gut geklappt,verdient ja auch gut daran.

Wieso verdient der TH denn gut daran, wenn das Verfahren nicht aufgehoben wird? Wenn bei Ihnen an pfändbaren tatsächlich nur der pfändbare Teil der Rente anfällt, dann müssen Sie aber schon ein ganz schön große Rente beziehen, dass Vergütungsansprüche im laufenden Insolvenzverfahren nach § 13 InsVV über denen liegen, die sich insbesamt für die WVP nach § 14 InsVV ergeben könnten.

In mindestens 90 % der Fälle wird wahrscheinlich eher andersrum ein Schuh draus und zwar genau in den Fällen, in denen der TH im laufenden Verfahren nur die Mindestvergütung erhält, weil die Insolvenzmasse eine darüberhinausgehende Vergütung nicht zulässt. So lange dann das Verfahren nicht aufgehoben ist, kann er dann auch keine weiteren Vergütungsansprüche in der WVP generieren. Jedes Jahr weniger WVP wäre dann verorendes Geld.

Zitat von: KarlPaul
Ist was (für ihn) zu holen scheinen seine Eigeninteressen (praktisch) vor allen anderen Interessen zu stehen?

Der TH/IV muss doch sämtliches Vermögen, soweit es pfändbar ist einziehen. Das ist der gesetzliche Auftrag. Da geht es nicht um sein Eingeninteresse.
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