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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Zahlung Unterhalt bei Insolvenzverfahren  (Gelesen 4576 mal)

Annie

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Zahlung Unterhalt bei Insolvenzverfahren
« am: 11. Dezember 2009, 12:32:32 »

Hallo zusammen,

hätte mal eine Frage bzgl. Unterhalt.

Mein Freund befindet sich im Insolvenzverfahren. Wir leben jetzt seit 1 3/4 Jahren unverheiratet zusammen und haben im November unser erstes Kind bekommen. Dass mein Freund für das Kind Unterhalt zahlen muss ist klar aber wie sieht das mit mir hinsichtlich Betreuungsunterhalt aus. Mein Freund hat nach Einbehalt 1300 EUR netto (ohne Kindesunterhalt).

Ich habe vor dem Mutterschutz in Vollzeit gearbeitet und werde nun für 2 Jahre in Elternzeit gehen. Gezahlt wird dann Elterngeld im ersten Jahr in Höhe von 1000 EUR (zzgl. Kindergeld). Auf die Frage des Unterhalts für mich hat der INSO-Verwalter gemeint, dass ich dafür zuviel Einkommen bzw. Elterngeld bekommen würde. Hat er damit recht? Wenn ja, dann verstehe ich diesen § 1615l BGB (Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt) nicht so ganz.

Vielleicht kann mich da jemand aufklären...

Vielen Dank für Eure Hilfe!
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paps

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Re: Zahlung Unterhalt bei Insolvenzverfahren
« Antwort #1 am: 11. Dezember 2009, 23:40:57 »

Unterhalt ist ja nur zu zahlen, wenn der andere bedürftig ist.
Ein ganz anderes Problem ist, dass der IV das weg bügelt und sagt, Sie haben zu viel Einkommen.
In diesen 14 Wochen sollte eine Unterhaltspflicht bestehen, die nur mit Beschluss des Insolvenzgerichtes aufgehoben werden kann.
Danach Ist der Vater Ihres Kindes nur noch für das Kind unterhaltsverpflichtet, da sie nicht verheiratet sind.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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Annie

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Re: Zahlung Unterhalt bei Insolvenzverfahren
« Antwort #2 am: 12. Dezember 2009, 16:52:58 »

Hallo Paps,

danke für Deine Antwort!

Irgendwie verstehe ich das aber nicht, denn ich habe ja finanzielle Einbußen und kann wegen der Betreuung des Kindes nicht arbeiten gehen. Haben ja überlegt wie ich mir das Elterngeld auszahlen lasse (entweder für ein Jahr oder verteilt auf 2 Jahre), da ich insgesamt 2 Jahre Elternzeit nehme. Für den Fall, dass ich das Elterngeld auf 2 Jahre auszahlen lasse, müsste ich (ohne Berücksichtigung von Kindesunterhalt) mit knapp 500 EUR auskommen.

Aber schau mal hier unter Nr. 2

http://www.scheidung-online.de/kindesmutter.htm

oder hier

http://www.asp-rechtsanwaelte.de/unterhalt/nichteheliche_mutter.htm

Entweder bin ich schwer von Begriff (wenn dem so ist, bitte nicht böse sein) oder es gibt aufgrund der Insolvenz meines Freundes Ausnahmen. Aber ich dachte immer, dass die Unterhaltspflicht vor INSO geht... Mein Freund würde derzeit ohne Berücksichtigung der Pfändung 1900 EUR verdienen, nach Abzug der INSO-Beträge sind´s ca. 1300 EUR.

Bin ich da irgendwie auf dem falschen Weg unterwegs...?!
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paps

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Re: Zahlung Unterhalt bei Insolvenzverfahren
« Antwort #3 am: 12. Dezember 2009, 18:18:29 »

Sie sind nicht verheiratet.
Nach 850c ZPO sind Sie nicht als Unterhaltsberechtigte zu betrachten.
Einzig die 14 Wochen Mutterschutz sind speziell geregelt.
In diesen 14 Wochen sind Sie als Unterhaltsberechtigte anzusehen.
Danach nur noch das Kind.
Ihr Freund kann aber,  wenn Sie zu wenig Elterngeld bekommen, zumindest eine teilweise Berücksichtigung auf der Grundlage des BGB §§ 1615l, 1615n  stellen.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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Annie

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Re: Zahlung Unterhalt bei Insolvenzverfahren
« Antwort #4 am: 12. Dezember 2009, 18:48:10 »

Aber irgendwie widerspricht sich das Ganze dann in den Gesetzen...

in § 850 c ZPO heißt es es

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als


930 Euro monatlich,
217,50 Euro wöchentlich oder
43,50 Euro täglich,

beträgt. Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag, bis zu dessen Höhe Arbeitseinkommen unpfändbar ist, auf bis zu (...)


(...)

(4) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden.

und in § 1615 I BGB steht

(...)

(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. (...)

Entweder bin ich zu blöd um die Gesetze zu raffen aber ich verstehe das so, dass ich trotzdem Anspruch auf Unterhalt habe.
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communicator

Re: Zahlung Unterhalt bei Insolvenzverfahren
« Antwort #5 am: 12. Dezember 2009, 20:32:05 »

Hallo,

nach dem neuen Unterhaltsrecht sind Sie auch als nichtverheiratete Mutter unterhaltsberechtigt.

Im Zuge der Unterhaltsreform erfolgte auch die Änderung des § 850 d Abs. 2 ZPO. Hiernach wird die Rangfolge des materiellen Rechts (§ 1609 BGB, sowie § 16 Lebenspartnerschaftsgesetz) auf das Vollstreckungsrecht übertragen. Dies erfolgt durch eine unmittelbare Verweisung auf die Rangfolgeregelung der §§ 1609 BGB, 16
Lebenspartnerschaftsgesetz. § 850 d ZPO bestimmt, dass wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, den Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615 l, 1615 n des BGB einem Elternteil zustehen, das Arbeitseinkommen und die in §§ 850 a Nr. 1, 2 und 4 ZPO genannten Bezüge ohne die in § 850 c ZPO bezeichneten Beschränkungen pfändbar sind. Dem Schuldner ist allerdings soviel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigen oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf. Von den in §§ 850 a Nr. 1, 2 und 4 ZPO genannten Bezügen hat dem Schuldner jedoch mindestens die Hälfte der nach § 850 a ZPO unpfändbaren Beträge zu verbleiben. Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil seines Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850 c ZPO gegenüber nichtbevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte. Die Vorschrift gilt für Unterhaltsrückstände die länger als ein Jahr vor dem Antrag zurückliegen nicht, es sein denn der Schuldner hat sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen. § 850 d ZPO soll den Unterhaltsgläubiger schützen, da der Unterhaltsgläubiger gegebenenfalls nicht in der Lage ist, selbst für eigenes Einkommen zu sorgen. Die Vorschrift des § 850d ZPO wird in § 36 InsO nicht genannt. Mit den vor Insolvenzeröffnung fällig gewordenen Ansprüchen nimmt der Unterhaltsgläubiger daher die Stellung eines (einfachen) Insolvenzgläubigers ein und unterliegt dem Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO 30. Als Insolvenzgläubiger gehört er daher nicht zu dem durch § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO privilegierten Kreis von Neugläubigern, denen die Vollstreckung in erweitert pfändbare künftige Bezüge des Schuldners gestattet ist. Das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO findet in § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO zugunsten solcher Neugläubiger eine Ausnahme, die aus Unterhalts- oder Deliktsansprüchen in den Teil der Bezüge vollstrecken, der für sie erweitert pfändbar ist (vgl. §§ 850d, 850 f Abs. 2 ZPO). Dieser nicht zur Insolvenzmasse gehörende Teil der Bezüge wird von der die Restschuldbefreiung bezweckenden Abtretung der (pfändbaren) Bezüge an den Treuhänder nicht erfasst und unterliegt darum dem Zugriff der privilegierten Neugläubiger31. Die Besserstellung durch § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO gilt nur für Neugläubiger von Unterhalts- und Deliktsansprüchen, aber nicht auch für Unterhalts- und Deliktsgläubiger, die an dem Insolvenzverfahren teilnehmen32. Gleichwohl ist die geänderte Rangfolge bei der Vollstreckung unterhaltsrechtlicher Ansprüche für die Bearbeitung von Schuldnermandaten bedeutsam. Ist das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet und pfändet der Unterhaltsgläubiger nach § 850d ZPO oder pfändet der Unterhaltsneugläubiger nach Verfahrenseröffnung im Rahmen des § 89 Abs.2 InsO, so ist ggf. im Wege eines Beschwerdeverfahrens in entsprechender Anwendung des § 850g Satz 1 ZPO der unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens neu festzusetzen. Hierauf hat der Schuldner einen Anspruch, wenn aufgrund einer erstmaligen höchstrichterlichen Grundsatzentscheidung teilweise geänderte Maßstäbe für seine Berechnung gelten33 oder nach einer Änderung der maßgeblichen unterhaltsrechtlichen Vorschriften.

Aber Sie werden nur Unterhalt von Ihrem in PI befindlichen Lebenspartener bekommen, wenn Sie "bedürftig" sind.
Ich kann dies in diesem speziellen Falll nicht beantworten, aber ich glaube, dass Sie mit 1000 Euro pro Monat über dieser Grenze liegen.

viele Grüße


« Letzte Änderung: 12. Dezember 2009, 20:35:00 von communicator »
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Annie

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Re: Zahlung Unterhalt bei Insolvenzverfahren
« Antwort #6 am: 12. Dezember 2009, 20:59:26 »

Also lag ich doch nicht so falsch?!

In diesem Link

http://www.asp-rechtsanwaelte.de/unterhalt/nichteheliche_mutter.htm

steht ein Beispiel, bei dem es sich ähnlich wie bei mir verhält. Nur mit dem Unterschied, dass bei meinem Partner noch das INSO-Verfahren anhängig ist. Aus dem Beispiel ist ersichtlich, dass Unterhalt zu zahlen wäre...
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paps

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Re: Zahlung Unterhalt bei Insolvenzverfahren
« Antwort #7 am: 13. Dezember 2009, 00:47:16 »

@ communicator
Das Lebenspartnerschaftsgesetz greift leider nur bei gleichgeschlechtlichen Partnern.
Und Sie haben Recht bei einer Tendenz zu Grundsicherung + 50 Prozent, dürfte bei etwa 650 eigenem Einkommen Ende der Fahnenstange sein.
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Annie

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Re: Zahlung Unterhalt bei Insolvenzverfahren
« Antwort #8 am: 13. Dezember 2009, 10:43:45 »

Hab jetzt nochmal im Internet geforscht und bin auf folgende Seite gestoßen:

http://www.schwanger-in-bayern.de/schwangerenberatung/themen/finanzielle-leistungen/kindes-unterhaltbetreuungsunterhalt.html

Dort heißt es unter 3.2

Eine Voraussetzung für diesen Anspruch ist die Bedürftigkeit der Mutter oder des Vaters (im Sinne einer erheblichen finanziellen Einbuße). Ist Vermögen oder sind Einkünfte aus Kapital oder Vermietung vorhanden, muss dieses zunächst für die Unterhaltssicherung eingesetzt werden. Das Elterngeld wird nicht als Einkommen angerechnet. Eine weitere Voraussetzung ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Die Zahlung von Kindesunterhalt geht dem Betreuungsunterhalt vor.
Alleinerziehenden kann – nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom Juli 2008 (Az: XII ZR 109/05) – auch nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes nicht grundsätzlich eine Ganztagsbeschäftigung zugemutet werden. Auch nicht, wenn das Kind den ganzen Tag in einer Kindertageseinrichtung oder Schule mit Nachmittagsbetreuung untergebracht ist. Es müsse vermieden werden, dass Erziehungsaufgaben und berufliche Tätigkeit eine unverhältnismäßige Doppelbelastung seien. Das Gericht muss eine Feinabstimmung der Arbeitspflicht vornehmen.
Allerdings drängt die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18.03.2009 (Az: XII ZR 74/08) Alleinerziehende deutlich schneller wieder dazu, eine Vollzeittätigkeit aufzunehmen. Ein gestufter Übergang von einer Teilzeit- zur Vollzeittätigkeit ist dabei möglich.


Und nun?!?
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communicator

Re: Zahlung Unterhalt bei Insolvenzverfahren
« Antwort #9 am: 13. Dezember 2009, 13:43:49 »

Hallo,

scheint wirklich eine sehr undurchsichtige Rechtslage zu sein.

Wer hat die Insolvenz Ihres Mannes ins Rollen gebracht, war das eine Schuldnerberatung oder ein Anwalt?

Ich kann Ihnen bei dieser unklaren Lage nur raten dort nachzufragen, denn nur eine rechtsverbindliche Aussage hilft Ihnen hier gegen den TH bzw. bei Gericht weiter!


viele Grüße
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