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Autor Thema: Zeitpunkt und Wirkung der Eröffnung, Regelinsolvenz und ALG II Bezug  (Gelesen 3804 mal)

tomwr


Mit heutigem Schreiben erhielt ich nun endlich den Eröffnungsbeschluss (Regelinsolvenz).
Dazu ein paar Fragen zur Auswirkung.

1. Zeitpunkt
Im Beschluss steht dass das Verfahren "heute" um 12:00 Uhr eröffnet wurde. Wann ist heute ? Das Datum über dem Beschluss ist der 27.10.2010 aber unterzeichnet (besser gesagt beurkundet) wurde der Beschluss erst am 02.11.2010. Auch wurde er am 02.11.2010 versendet.

2. Sofern der Eröffnungsbeschluss zum 27.10.2010 gilt, habe ich am 01.11.2010 noch von einer eingegangenen Zahlung meine (private) Miete überwiesen. Kann der Insolvenzverwalter die anfechten ? Oder fällt das unter dem unpfändbaren Freibetrag ? Ebenso habe ich noch Krankenkasse und Telefon bezahlt.

3. Ich beziehe ALG II und die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit werden mit ALG II Bezügen verrechnet. Dabei wird immer ein 6-Monatszeitraum zu Grunde gelegt. Insgesamt habe ich in den vergangenen 6 Monaten jedoch weniger selbständig "verdient" als ich in den 6 Monaten ALG II Leistungen zugesprochen bekommen habe. Was passiert nun wenn der IV die Einkünfte haben will ? Letzlich würde das ja darauf hinauslaufen, dass die Gläubiger durch staatliche Zuschüsse (Grundleistung für Arbeitssuchende) befriedigt werden. Wer hat da eigentlich Vorrang ? Man kann die Einkünfte ja nicht doppelt verteilen. Haben die Gläubiger Vorrang oder die ARGE ? Entsprechende Ausführungen dazu habe ich noch nirgends gefunden.

4. Wer abhängig beschäftigt ist und einen Lohn vom Arbeitgeber bekommt, da wird doch vor einer eventuellen Zahlung an den IV vorab der Pfändungsfreibetrag abgezogen und an den Arbeitnehmer überwiesen. Da ich ein Pfändungsschutzkonto habe - wie verhält sich das mit Bezügen aus selbständiger Tätigkeit ? Da kann ja normal auch nur alles über dem Pfändungsfreibetrag gepfändet werden. Gilt dies auch für den IV ? Weil eigentlich dürfen ja Drittschuldner laut Beschluss gar nicht mehr an den Schuldner leisten sondern nur noch an den IV ? Oder gilt das nur für die den Pfändungsfreibetrag übersteigenden Beträge ?

hmmm Fragen über Fragen jetzt wo's aktuell wird.  :shock:
« Letzte Änderung: 05. November 2010, 00:54:50 von tomwr »
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tomwr

Re: Zeitpunkt und Wirkung der Eröffnung, Regelinsolvenz und ALG II Bezug
« Antwort #1 am: 05. November 2010, 00:54:22 »

doppelt - irgendwie sind "Ändern" und "Zitat" recht nah beieinander.   :wink:
« Letzte Änderung: 05. November 2010, 00:56:11 von tomwr »
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Pauli

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Re: Zeitpunkt und Wirkung der Eröffnung, Regelinsolvenz und ALG II Bezug
« Antwort #2 am: 05. November 2010, 09:06:54 »

Hallo!
Zu 1: Da müsste eigentlich stehen: ...wurde heute, am (Datum) das Insolvenzverfahren eröffnet.
      Steht bei mir auf jeden Fall so! Lies einfach nochmal genau durch!
Zu 2. Dass Du Deine Miete, KK und Telefon noch bezahlt hast, ist doch gut, wenn Dein Konto gesperrt wird.
      Dann ist das Wichtigste doch schon mal bezahlt.
      Anfechten wir der IV das nicht und zurückbuchen geht auch nicht, da dies per Überweisung gewesen ist.
Zu3+4 müsstest Du mal auf Leute warten, die sich damit auskennen, da kann ich Dir nicht helfen!
Also, viel Glück!
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tomwr

Re: Zeitpunkt und Wirkung der Eröffnung, Regelinsolvenz und ALG II Bezug
« Antwort #3 am: 06. November 2010, 00:26:40 »

Hallo!
Zu 1: Da müsste eigentlich stehen: ...wurde heute, am (Datum) das Insolvenzverfahren eröffnet.
      Steht bei mir auf jeden Fall so! Lies einfach nochmal genau durch!

Nein. Wortwörtlich steht im ersten Satz des Schreibens:

"Das Insolvenzverfahren wird heute um 12:00 Uhr gemäß §§ 2,3,11,17 ff InsO eröffnet."
Kein spezielles Datum. Der Bezug von "heute" wird nicht näher erläutert.
Ganz oben im Schreiben steht ein Datum "27.10.2010".

Unterzeichnet durch "Richter am Amtsgericht" und Name des Richters aber dort keine Unterschrift.
Dann:
"Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift"

xxxxxx, den 02.Nov.2010

Urkundsbeamter der Geschäftsstelle (mit Stempel, Datum 02.Nov.2010 ist auch gestempelt).
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Pauli

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Re: Zeitpunkt und Wirkung der Eröffnung, Regelinsolvenz und ALG II Bezug
« Antwort #4 am: 06. November 2010, 13:23:59 »

@ tomwr

In meinem Beschluss steht wortwörtlich:
Über das Vermögen der ... wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am (Datum) um (Uhrzeit)
das Insolvenzverfahren eröffnet.
Vielleicht ist es ja in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich!
Der Richter hat am o.a. Datum unterzeichnet!
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Leopold Bloom

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Re: Zeitpunkt und Wirkung der Eröffnung, Regelinsolvenz und ALG II Bezug
« Antwort #5 am: 06. November 2010, 21:15:58 »

Mit heutigem Schreiben erhielt ich nun endlich den Eröffnungsbeschluss (Regelinsolvenz).
Dazu ein paar Fragen zur Auswirkung.

3. Ich beziehe ALG II und die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit werden mit ALG II Bezügen verrechnet. Dabei wird immer ein 6-Monatszeitraum zu Grunde gelegt. Insgesamt habe ich in den vergangenen 6 Monaten jedoch weniger selbständig "verdient" als ich in den 6 Monaten ALG II Leistungen zugesprochen bekommen habe. Was passiert nun wenn der IV die Einkünfte haben will ? Letzlich würde das ja darauf hinauslaufen, dass die Gläubiger durch staatliche Zuschüsse (Grundleistung für Arbeitssuchende) befriedigt werden. Wer hat da eigentlich Vorrang ? Man kann die Einkünfte ja nicht doppelt verteilen. Haben die Gläubiger Vorrang oder die ARGE ? Entsprechende Ausführungen dazu habe ich noch nirgends gefunden.

4. Wer abhängig beschäftigt ist und einen Lohn vom Arbeitgeber bekommt, da wird doch vor einer eventuellen Zahlung an den IV vorab der Pfändungsfreibetrag abgezogen und an den Arbeitnehmer überwiesen. Da ich ein Pfändungsschutzkonto habe - wie verhält sich das mit Bezügen aus selbständiger Tätigkeit ? Da kann ja normal auch nur alles über dem Pfändungsfreibetrag gepfändet werden. Gilt dies auch für den IV ? Weil eigentlich dürfen ja Drittschuldner laut Beschluss gar nicht mehr an den Schuldner leisten sondern nur noch an den IV ? Oder gilt das nur für die den Pfändungsfreibetrag übersteigenden Beträge ?

hmmm Fragen über Fragen jetzt wo's aktuell wird.  :shock:

Wer ist dein IV?
Müsste auch in dem Beschluss stehen.
Du solltest baldmöglichst Kontakt aufnehmen.
Er wird einiges von dir wissen wollen, u.a., wie es zu der Inso gekommen ist.

Dann kommt es darauf an, ob er dein Konto freigibt und das Gewerbe freigibt.
Dass das Gewerbe nicht freigegeben wird, hab ich noch nie gehört, wenn es bei dir der Fall sein sollte, bitte nochmal melden.
Ebenso Konto, wobei ich ein ganz normales Bankkonto hatte, kein Pfändungsfreies.
Wenn das Konto freigegeben wird, heißt das, dass du in Zukunft vor Kontopfändungen geschützt bist.
Miete und KK kann sowieso nicht gesperrt werden, da bist du durch die Inso auch geschützt.
Miete evtl. unangemessen; aber wenn schon die Arge nicht meckert, wird auch der IV nichts sagen.

Wenn der IV dein Gewerbe freigegeben hat, musst du so viel abführen, wie wenn du ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wärest; so lange du aber Hartz IV beziehst, ist das 0. In Worten NULL.

Trotzdem solltest du einen geringen Betrag (in meinem Fall mtl. 20 Euro) an den IV abführen.

Mein Fall ist genau so wie der deine, ebenfalls selbständig + Hartz IV.
Bis jetzt läuft das Verfahren problemlos.

Ach ja, das habe ich vergessenso lange du ALG II beziehst, wird der IV darauf bestehen, dass du dich um ein Beschäftigungsverhältnis bemühst.
Aber das wirde er dir selber sagen.
Viel Glück!


Gruß Leopold Bloom
« Letzte Änderung: 06. November 2010, 21:24:27 von Leopold Bloom »
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tomwr

Re: Zeitpunkt und Wirkung der Eröffnung, Regelinsolvenz und ALG II Bezug
« Antwort #6 am: 09. November 2010, 22:46:59 »

Wer ist dein IV?
Müsste auch in dem Beschluss stehen.
Du solltest baldmöglichst Kontakt aufnehmen.
Er wird einiges von dir wissen wollen, u.a., wie es zu der Inso gekommen ist.

Der IV kennt mich und meinen Fall bestens, der hat auch das Insolvenzgutachten im Auftrag des Gerichts erstellt.  :wink:
Hat mich heute auch angerufen, es ging um Freigabe meiner selbständigen Tätigkeit.
Dazu eröffne ich aber nochmal einen neuen gezielteren Fragethread zum Thema fiktives Einkommen und Abführung.

Dann kommt es darauf an, ob er dein Konto freigibt und das Gewerbe freigibt.
Dass das Gewerbe nicht freigegeben wird, hab ich noch nie gehört, wenn es bei dir der Fall sein sollte, bitte nochmal melden.
Ebenso Konto, wobei ich ein ganz normales Bankkonto hatte, kein Pfändungsfreies.
Wenn das Konto freigegeben wird, heißt das, dass du in Zukunft vor Kontopfändungen geschützt bist.

Da ich bereits mein Konto in ein P-Konto umgewandelt habe, ist die Freigabe glaube ich nicht explizit nötig. Ins Onlinebanking komme ich ganz normal rein und kann auch Aufträge eingeben. Da Pfändungen automatisch berücksichtigt werden führt bei solchen Konten auch die Insolvenzeröffnung nicht automatisch zur Sperre desselbigen. Dass man mich vergessen hat zu sperren, glaube ich eher nicht. Ist eine deutsche Großbank die über solche Eröffnungen sicher automatisch unterrichtet wird. Aber wie gesagt, ist jetzt eine Vermutung meinerseits.

Miete und KK kann sowieso nicht gesperrt werden, da bist du durch die Inso auch geschützt.
Miete evtl. unangemessen; aber wenn schon die Arge nicht meckert, wird auch der IV nichts sagen.

Naja Miete liegt ca. 150 EUR höher als der Höchstbetrag der ARGE, was ich aber durch Freibetrag bei zusätzlichen Einkünften kompensieren kann.

Wenn der IV dein Gewerbe freigegeben hat, musst du so viel abführen, wie wenn du ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wärest; so lange du aber Hartz IV beziehst, ist das 0. In Worten NULL.

Trotzdem solltest du einen geringen Betrag (in meinem Fall mtl. 20 Euro) an den IV abführen.

Da bin ich mir nicht sicher, ob das im Insolvenzverfahren auch schon gilt. "Paps" hat da geschrieben, dass die Obliegenheiten erst ab Aufhebung des Verfahrens gelten, also erst in der WVP. Aber da bin ich noch nicht schlauer. Ob sich mein IV mit 20 EUR zufrieden gibt wage ich zu bezweifeln. Heute am Telefon meinte er was von knapp 1000 EUR (schwebt ihm bei meinen Möglichkeiten vor).  :mad2:


Mein Fall ist genau so wie der deine, ebenfalls selbständig + Hartz IV.
Bis jetzt läuft das Verfahren problemlos.

Ach ja, das habe ich vergessenso lange du ALG II beziehst, wird der IV darauf bestehen, dass du dich um ein Beschäftigungsverhältnis bemühst.
Aber das wirde er dir selber sagen.
Viel Glück!

Danke, das freut mich. Hoffentlich läufts bei mir auch so rund. Das man sich um eine Beschäftigung bemüht wenn die selbständige Tätigkeit nicht genügend Ertrag bringt ist klar, das verlangt ja auch die ARGE. Außer die stocken nur geringe Beträge auf.
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