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Autor Thema: zu geringer Pfändungsfreibetrag  (Gelesen 1833 mal)

zaubermaus1966

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zu geringer Pfändungsfreibetrag
« am: 24. August 2010, 16:41:12 »

Hallo Zusammen, ich befinde mich seit ende Juni 2010 in der WVP. Zum 1.7 habe ich einen neuen Job bei einem grossen Konzern angetreten und im Vorfeld eine Erhöhung des Pfändbarenfreibetrages gestellt. Diesem wurde teilweise stattgegeben. Bei der Begründung desselbigen fiel mir auf, dass die Berechnung nicht auf Grund der Tabelle des Pfändungsfreibetrages gemacht wurde sondern  dem des Bundessozialhilfegesetzes. Ist dieses rechtens???? Ich stelle mich erheblich schlechter und werde dafür bestraft, dass ich jeden Tag über 1 Stunde einfache Fahrt mit dem Zug habe und ca. 15 Stunden ausser Haus bin. Und wenn die Tabelle richitg ist, kann ich die Fahrkosten trotzdem geltend machen? Vielen DANK  :rougi:
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paps

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Re: zu geringer Pfändungsfreibetrag
« Antwort #1 am: 24. August 2010, 19:40:21 »

Grundsätzlich können Sie nicht schlechter gestellt werden als nach Tabelle 850cZPO.

Vielleicht stellen Sie mal anonymisierte Zahlen ein, damit man es nachvollziehen kann.

Sie können auch einen Freibetrag auf der LSK eintragen lassen.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 
 

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