Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Cori am 15. Juli 2015, 10:37:44
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Hallo,ich bin durch durch Google auf dieses Forum gestossen und habe mich kurzerhand hier angemeldet.
Ich hoffe,Ihr könnt mir helfen :dntknw:
Ich habe mit Hilfe der Schuldnerberatung,am 06.07.2015 am Amtsgericht,den Anrrag auf Verbraucherinsolvenz eingereicht.
Mein Freund und ich möchten zusammen ziehen ( habe bis dato noch meine eigene Wohnung,die ich zum 30.09.2015 gekündigt habe ) mir ist klar,das meine Kaution von rund 800,00 € weg sein wird,aber wie sieht es damit aus,wenn ich mit meinem Freund zusammen ziehe? Ich ziehe in seine Wohnung,er hat ein eigenens Einkommen und ich beziehe eine Witwenrente,wird das Einkommen von meinem Freund mit angerechnet,da es eine Lebensgemeinschaft ist?
Liebe Grüße
Cori
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wird das Einkommen von meinem Freund mit angerechnet,da es eine Lebensgemeinschaft ist
- nein, insolvenzrechtlich nicht. Weder Vermögen noch Einkommen des Lebenspartners unterliegt dem Insolvenzbeschlag. Eine Zusammenrechnung als Bedarfsgemeinschaft erfolgt allenfalls im Fall von Arbeitslosengeld-II-Bezug.
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vielen Dabk für die Antwort,also kann ich dann ( sobald das Verfahren eröffent wird und mir ein Insolvenzverwalter zugeteilt worden ist ) problemlos sagen,das ich zu meinem Freund gezogen bin. bzw. schon dort wohne.
Ich habe nämlich gedacht,das durch die Lebensgemeinschaft,beide Einkommen zusammen gerechnet werden und mein Freund eventuell für mich mit aufkommen muss ( natürlich nicht für die Schulden,sondern Lebensunterhalt )
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Ich habe nämlich gedacht,das durch die Lebensgemeinschaft,beide Einkommen zusammen gerechnet werden und mein Freund eventuell für mich mit aufkommen muss ( natürlich nicht für die Schulden,sondern Lebensunterhalt )
Das Aufkommen für den Lebensunterhalt hat aber nichts mehr mit Insolvenzrecht zu tun. Sollten Sie auf Sozialhilfe oder ALG II angewiesen sein, dann würde das Einkommen des Lebenspartner im Rahmen der von Ihnen beiden gebildeten Bedarfsgemeinschaft tatsächlich angerechnet werden.