Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: diehier am 03. September 2008, 12:16:23

Titel: Zuzahlungsbefreiung KK - Rückerstattungen an TH?
Beitrag von: diehier am 03. September 2008, 12:16:23
Hallo,

auf meine Anfrage auf Zuzahlungsbefreiung bei  meiner Krankenkasse, meinte diese, ich solle die Quittungen eines Jahres sammeln und dann Antrag auf Rückerstattung der Beträge stellen.

Ich fragte daraufhin die Sachbearbeiterin meines TH (Ich bin in der Verbraucherinsolvenz, welche noch nicht abgeschlossen ist.), ob ich die Rückerstattungen denn dann auch behalten dürfte, da meinte sie: "Nein, alle Einnahmen gehen an den Treuhänder." Also, auch diese Rückerstattungen.

Stimmt das?!

Ich bin in der Elternzeit, lebe von Hartz IV und werde nach der Elternzeit wegen Teilzeitbeschäftigung in der Arbeitnehmerüberlassung weiterhin am Existenzminimum leben.

Gruß,
diehier
Titel: Re: Zuzahlungsbefreiung KK - Rückerstattungen an TH?
Beitrag von: Brigitte am 03. September 2008, 13:26:12
Hallo,


Ich glaube das du eine falsche Auskunft erhalten hast.Wir haben unser Geld erhalten und konnten es auch behalten .Weiss allerdings nicht welcher Paragraph greift. Die Aussage haben wir von demTH ( wir haben jeder einen TH) meines Mannes.
 Gruß Brigitte :wink:
Titel: Re: Zuzahlungsbefreiung KK - Rückerstattungen an TH?
Beitrag von: Sutener am 07. November 2012, 12:59:23
Halt Moment,

Solange das Insolvenzverfahren läuft, gehen alle Steuererstattungen einschließlich Fahrtkostenerstattung zur Arbeit und Rückerstattungen in die Insolvenzmasse an die Gläubiger.

Erst mit beginn der Wohlverhaltensphase bekomt man die Steuererstattungen wieder für sich!

Habe den Fall auch gehabt wegen erhöhter Fahrtkosten zur Arbeit.

Titel: Re: Zuzahlungsbefreiung KK - Rückerstattungen an TH?
Beitrag von: InsOmania am 07. November 2012, 13:31:51
Hier geht es doch aber nicht um Steuererstattungen.

Ich denke, dass die Erstattung pfändbar ist.

Lediglich Ansprüche des Schuldners gegen die Krankenkasse auf Erstattung von Heilbehandlungskosten sind nach § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO grundsätzlich nicht pfändbar.
 
Zu den Bezügen aus einer Krankenkasse im Sinne des § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO gehören auch einmalige Ansprüche des Schuldners gegen einen privaten Krankenversicherungsträger, die auf Erstattung von Kosten für ärztliche Behandlungsmaßnahmen im Krankheitsfall gerichtet sind (h. M., vgl. KG, Rpfleger 1985, 73; LG Lübeck, Rpfleger 1993, 207; LG Hannover, Rpfleger 1995, 511; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850 b, Rdn. 18; Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 1019; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, Bd. I, 3. Aufl., § 850 b, Rdn. 16 m. w. N.).
 
Bei der Erstattung von Zusatzbeiträgen, handelt es sich, so denke ich jedenfalls, nicht um Kosten für ärztliche Behanldungsmaßnahmen, von daher kein Pfändungsschutz.  
Titel: Re: Zuzahlungsbefreiung KK - Rückerstattungen an TH?
Beitrag von: blackbetty69 am 07. November 2012, 22:51:36
Hallo,
habe auch eine Rückerstattung der KK zu erwarten wgn . chronisch krank, habe das gestern der TH mitgeteilt-wenn die KK das erstattet,darf ich es behalten (eröffnetes Verfahren!) :biggrin:, wenn es vom Finanzamt im Rahmen der Steuererstattung gezahlt wird fällt es an den TH.
LG
Titel: Re: Zuzahlungsbefreiung KK - Rückerstattungen an TH?
Beitrag von: Die_Anderen_waren_es am 07. November 2012, 23:28:16
Wird etwas verwirrend. Hier wird geäussert, das Fahrkostenersattung im laufenden verfahren an den TH gehen. Das ist pauschal gesagt falsch. Auslagenerstattungen ( Fahrkosten)gehen nicht an den TH!!!
Erstattungen im Rahmen der Steuererklärung schon
Erstattungen der KK gehen an den TH , Ausnahmen wurden bereits beschrieben.

Man muss auch berücksichtigen, das manche TH sehr gierig sind und ersteinmal alles an sich reißen. Testen sie doch mal die "Großzügigkeit" des TH um zu wissen, wie genau er alles nimmt.