Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: pechundpleite am 31. Dezember 2009, 13:48:37

Titel: Zwangsverstigerung / Zwangsverwaltung
Beitrag von: pechundpleite am 31. Dezember 2009, 13:48:37
Hallo,

seit Juli bin ich im PI. Meine Eigentumswohnung wurde im November aus der Insolvenzmasse herausgelöst und ich hatte diese mit ihren Unterhaltungskosten "wieder an der Backe".
Ich habe mich bemüht diese Wohnung zu vermieten, damit die Unterhaltskosten zum Teil gedeckt sind. die Kaltmiete wär ja eh an den IV gegangen.
Heute kam ein Schreiben vom Amtsgericht, dass der Grundschuldner die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung angeordnet ist. In den Schreiben steht, dass es einen Anspruch über die Hauptsache + 16 % Zinsen seit November `99 und 10% einmaliger Nebenleistung + Kosten der Rechtsverfolgung geht. Muss ich das Verfahren jetzt bezahlen und die 16% Zinsen? Kann ich das noch in die Insolvenzmasse einfließen lassen?
Titel: Re: 16% Zinsen? Das würde ich mal auf Sittenwidrigkeit überprüfen lassen!
Beitrag von: Leopold Bloom am 31. Dezember 2009, 23:41:04
In den Schreiben steht, dass es einen Anspruch über die Hauptsache + 16 % Zinsen seit November `99

Mit dem Schreiben würde ich zum Rechtspfleger beim Amtsgericht gehen und einmal Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen + Beratung in Anspruch nehmen.

16% Zinsen hört sich doch sehr nach Sittenwidrigkeit an, und wenn ja, dann musst du gar nix (an Zinsen + Kosten) bezahlen.

Aber erst mal guten Rutsch!

Gruß Leopold Bloom
Titel: Re: Zwangsverstigerung / Zwangsverwaltung
Beitrag von: Insokalle am 01. Januar 2010, 12:06:57
16% sind sicherlich die dinglichen Zinsen, nicht die vertraglich geschuldeten. Das Darlehen, auch wenn der Erlös hierfür nicht reicht, bleibt Insolvenzforderung und wird vom Schuldner nicht bezahlt.

Der die ZV betreibende Gläubiger hat normalerweise einen Kostenvorschuss zu leisten. Aus dem Versteigerungserlös ist dann ein Teil der Kosten vorab zu begleichen, § 109 ZVG. D.h. der Gläubiger würde seinen Vorschuss zurückerhalten.

M.E. trägt der Eigentümer, also der Schuldner, nur die Gebühr für die Anordnung des Verfahrens zzgl. Auslagen.