Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: pinguin48 am 08. November 2011, 19:48:21
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Hallo
Hat jemand Ahnung darüber, ob eine Wohnung die von Th freigegeben wurde ,aber dann in die Hände des Zwangsverwalters gegeben wurde.trotzdem vom Eigentümer(noch ich) die Hausgelder bezahlt werden müssen ? Ich habe das so verstanden das diese Aufgabe nun der Zwangsverwalter von den Mieteinnahmen diese bezahlt ? :dntknw: :gruebel:
Vielen Dank schon mal
Lg Pinguin 48
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Der Sichtweise würde ich zustimmen.
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ja, reichen die Einnahmen nicht aus, muss der Verwalter einen Vorschuss anfordern.
Allerdings gibt es meines Wissens mehrere Entscheidungen, nach denen der Eigentümer trotzdem neben dem Verwalter für Hausgelder und Wohngelder o.ä. haftet.
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Wenn die Immobilie vom IV freigegeben ist,dann ist der Eigentümer wieder voll verantwortlich für die Kosten ( Hausgelder)
Auch hat der Eigentümer wieder Anspruch auf die Miete + Hausgelder.
In vielen Fällen ist es so, dass eine Hausverwaltung eingesetzt ist die z.B. die Hausgelder verwaltet und die Nettomiete an den Eigentümer ausschüttet.Da die Immo vom IV freigegeben wurde,hat auch ein Zwangsverwalter da nicht mehr die Finger drauf und müsste die ZV neu beantragen.In der Praxis wird es oft so gehandhabt, dass der ZV einfach weiter die Mieten kassiert.Das ist rechtlich so aber nicht ok.Nach Freigabe der Immo durch den IV steht die Miete nur dem Eigentümer zu.Es besteht für die finanzierende Bank zunächst durch den Beschlag des IV nur noch eine dingliche Sicherheit (also Grundschuld)Wird die Immo durch den IV freigegeben, so muss die finanzierende Bank eine ZV bei Gericht neu beantragen.Es ist zu Empfehlen die Bruttomiete nicht auf das eigene Konto überweisen zu lassen. Die Hausgelder sollten weiterhin durch die Hausverwaltung vereinnahmt werden und nur die Nettomiete überwiesen werden.Jedenfalls dann wenn die Hausverwaltung funktioniert
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Zwangsverwaltung und Insolvenzverwaltung können nebeneinander laufen, vgl. auch § 49 InsO. Die Freigabe ändert nichts an der angeordneten ZV. Sie muss auch nicht neu beantragt werden.
Woher haben Sie denn das?
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Aus der Praxis...weil daas genau so bei mir abgelaufen ist.
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Glaub ich nicht. Entweder war der Fall anders oder jmd hat gepennt, § 49 InsO ist eindeutig. Rein pauschal in den Raum gestellt, macht der Beitrag also keinen Sinn. Ich habe jetzt eine Weile gelesen und finde nichts, was auch nur entfernt dafür spricht, ausgenommen vielleicht Sonderfälle bei Zwangssicherungshypotheken. Die Zwangsverwaltung geht der Insolvenzverwaltung vor. Sogar googeln liefert vernünftige Ergebnisse.
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Mag ja sein, aber bei mir ist es genau so gelaufen