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Autor Thema: Zwangsverwaltung  (Gelesen 1978 mal)

pinguin48

  • Gast
Zwangsverwaltung
« am: 08. November 2011, 19:48:21 »

Hallo

Hat jemand Ahnung darüber, ob eine Wohnung die von Th freigegeben wurde ,aber dann in die Hände des Zwangsverwalters gegeben wurde.trotzdem vom Eigentümer(noch ich) die Hausgelder bezahlt werden müssen ? Ich habe das so verstanden das diese Aufgabe nun der Zwangsverwalter von den Mieteinnahmen diese bezahlt ?  :dntknw: :gruebel:

Vielen Dank schon mal

Lg Pinguin 48
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Der_Alte

  • Gast
Re: Zwangsverwaltung
« Antwort #1 am: 08. November 2011, 22:17:19 »

Der Sichtweise würde ich zustimmen.
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Insokalle

Re: Zwangsverwaltung
« Antwort #2 am: 09. November 2011, 10:44:48 »

ja, reichen die Einnahmen nicht aus, muss der Verwalter einen Vorschuss anfordern.

Allerdings gibt es meines Wissens mehrere Entscheidungen, nach denen der Eigentümer trotzdem neben dem Verwalter für Hausgelder und Wohngelder o.ä. haftet.
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hanshabenix

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Re: Zwangsverwaltung
« Antwort #3 am: 10. November 2011, 13:31:56 »

Wenn  die Immobilie vom IV freigegeben ist,dann ist der Eigentümer wieder voll verantwortlich für die Kosten  ( Hausgelder)
Auch hat der Eigentümer wieder Anspruch auf die Miete + Hausgelder.
In vielen Fällen ist es so, dass  eine  Hausverwaltung  eingesetzt ist die  z.B.  die Hausgelder verwaltet und die Nettomiete an den Eigentümer  ausschüttet.Da die Immo vom IV freigegeben wurde,hat auch ein Zwangsverwalter da nicht mehr die Finger drauf und  müsste  die ZV  neu  beantragen.In der  Praxis wird es  oft  so gehandhabt, dass  der  ZV  einfach  weiter  die  Mieten kassiert.Das ist rechtlich so aber  nicht ok.Nach Freigabe der Immo durch den IV steht die Miete  nur dem Eigentümer zu.Es besteht für die finanzierende Bank zunächst durch den Beschlag des IV nur  noch eine  dingliche Sicherheit (also Grundschuld)Wird die Immo durch den IV  freigegeben, so muss  die  finanzierende Bank eine ZV bei Gericht neu beantragen.Es ist zu Empfehlen die  Bruttomiete nicht auf das eigene Konto überweisen zu lassen. Die Hausgelder sollten weiterhin durch die Hausverwaltung vereinnahmt werden und nur die Nettomiete überwiesen werden.Jedenfalls dann wenn  die  Hausverwaltung funktioniert
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Insokalle

Re: Zwangsverwaltung
« Antwort #4 am: 10. November 2011, 17:06:19 »

Zwangsverwaltung und Insolvenzverwaltung können nebeneinander laufen, vgl. auch § 49 InsO. Die Freigabe ändert nichts an der angeordneten ZV. Sie muss auch nicht neu beantragt werden.
Woher haben Sie denn das?
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hanshabenix

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Re: Zwangsverwaltung
« Antwort #5 am: 10. November 2011, 17:41:33 »

Aus der Praxis...weil  daas  genau  so  bei mir  abgelaufen ist.
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Insokalle

Re: Zwangsverwaltung
« Antwort #6 am: 10. November 2011, 19:38:06 »

Glaub ich nicht. Entweder war der Fall anders oder jmd hat gepennt, § 49 InsO ist eindeutig. Rein pauschal in den Raum gestellt, macht der Beitrag also keinen Sinn. Ich habe jetzt eine Weile gelesen und finde nichts, was auch nur entfernt dafür spricht, ausgenommen vielleicht Sonderfälle bei Zwangssicherungshypotheken. Die Zwangsverwaltung geht der Insolvenzverwaltung vor. Sogar googeln liefert vernünftige Ergebnisse.

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hanshabenix

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Re: Zwangsverwaltung
« Antwort #7 am: 10. November 2011, 20:16:16 »

Mag  ja  sein,  aber  bei  mir  ist es  genau  so  gelaufen
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