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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Zwickauer Formel?! Brauch dringend Hilfe  (Gelesen 5273 mal)

moppel72

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Zwickauer Formel?! Brauch dringend Hilfe
« am: 04. September 2010, 17:14:42 »

Hallo, hab heute ein Brief vom Amtsgericht bekommen. Drin werde ich informiert daß meine TH beantragt hat die sg. Harabsetzung der Pfändungsfreigrenze gemäß § 850 C Abs.4 ZPO i.V.m. § 4 InsO.
Begründung:
"Die Schulderin erhält vom Arbeitgeber monat. Leistungen in Höhe
 zwischen 745€ bis 900€. Der Ehemann verfügt über eigenes Einkommen in Höhe 752€ bis 1615€.Dementsprechend sind die Vorausetzungen des § 850 c Abs.4 ZPO zur Herabsetzung des Pfändungsfreien Betrages bei der Schuldnerin gegeben. Die von der unterhaltsberechtigte Person vereinnahmten Beträge decken den Uterhalt ganz ab,sodass eine zusätzliche Berücksichtigung im Pfändungsschutz der Schuldnerin unbillig und daher aufzuheben ist. Nach der "Zwickeruer Formel" sind die Einkommenssteueranteile für die Schuldnerin und zwei für den Ehepartner anzusetzen. Demensprechend beantrage ich die Herabsetzung der Pfändungsfreigrenze gemäß § ....."

Was bedeutet das für uns? Bis jetzt konnten sie bei uns nichts Pfänden da wir beide unter der Pfändungsgrenze liegen. Wir haben ein Kind. Kann man gegebenfalls Einspruch einlegen?
Bitte erklärt uns das Vernünftig.
Danke und Gruß
Moppel
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Feuerwald

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Re: Zwickauer Formel?! Brauch dringend Hilfe
« Antwort #1 am: 04. September 2010, 19:18:21 »

Also  S i e  sind die „Schuldnerin mit einem monatl. Bezügen zwischen 745 und 900 Euro. Weshalb und wo zu Ihr TH einen Antrag stellt, dass Ihr Ehemann wegen eigenen Einkünften nicht mehr zu berücksichtigen ist, erschließt sich mir nicht, da Sie ja obenhin unter der Pfändungsfreigrenze von 985 Euro liegen. Der Antrag führt doch zu nichts ...

Wäre es andersherum, also der TH Ihres Mannes hätte diesen Antrag gestellt hätte, würde das Sinn ergeben, weil dann nur noch das Kind als unterhaltpflichtige Person bei Ihrem Mann zu berücksichtigen wäre und bei Einkommen von 1.615 Euro dann wohl doch noch etwas herauszupressen wäre.

Von der Zwickauer Formel halte ich persönlich überhaupt nichts. Das juristischer Kinderkram. Das Gericht sollte nach eigenem Ermessen von Fall zu Fall entscheiden. Dennoch kann man wohl davon ausgehen, dass auch das Gericht bei einem Einkommen in der benannten Höhe wohl zur einer Nichtberücksichtigung tendieren wird.

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wollter001

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Re: Zwickauer Formel?! Brauch dringend Hilfe
« Antwort #2 am: 04. September 2010, 19:18:42 »

hallo

Zwickauer Kopfformel  

Diese wird bei einigen Gerichten dazu benutzt zu bestimmen ob Personen ganz oder teilweise bei der Forderungspfändung als Unterhaltsberechtigte Personen ausfallen (850 c IV). Der Schuldner zählt 4 Köpfe, der Ehepartner 2 Köpfe, Kinder jeweils einen Kopf. Die Gesamtzahl der Köpfe der Familie wird durch das Nettoeinkommen des Schuldners geteilt. Will man nun bestimmen ob eine Person ausfällt, nimmt man den errechneten Betrag und multipliziert ihn mit der Anzahl der für die Person gerechneten Köpfe. Liegt dieser Betrag unter oder gleich dem eigenem Einkommen der Person bleibt diese unberücksichtigt.
Beispiel:
Schuldner verheiratet mit 2 Kindern, Nettoeinkommen 2400 €.
Anzahl der Köpfe 8 (4 für Schuldner, 2 für Ehepartner, jeweils 1 pro Kind), damit entfallen auf jeden Kopf 300,- €. Die Ehefrau zählt 2 Köpfe, hat Sie daher eigenes Einkommen von 600,- € oder mehr kann Sie unberücksichtigt bleiben hat Sie z.B. 300,- € kann sie zur Hälfte unberücksichtigt bleibe

mfg wollter001
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moppel72

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Re: Zwickauer Formel?! Brauch dringend Hilfe
« Antwort #3 am: 04. September 2010, 20:24:28 »

@Feuerwald,mein Mann und ich haben beider PI beantragt. Jeder seinen eigenen.  Im Februar dieses Jahres ist das Verfahren eröffnet worden. Ich verdiene ca. 750€Netto und mein Mann ist z.Z. arbeitslos und bekommt ca. 1000€ ausbezahlt. Und in dem Brief von Amtsgericht steht daß; ich zittiere:
"..die TH hat beantragt ,Ihren Ehemann bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrages Ihres Arbeitseinkommens unberücksichtig zu lassen..."
Ich verstehe das so: die TH will meinen Pfändungsfreien Betrag soweit  senken, daß  doch noch von meinem Einkommen gepfändet werden kann! Oder sehe ich das falsch?
@wollter001, wären Sie so nett mir das auszurechnen nach Zwickauer Formel. Einkommen stehen oben und wir haben ein Kind und keine zwei. Ausserdem verstehe ich diese Formel nicht.
Kann ich gegen diesen Antrag von der TH Einspruch einlegen und wie gut stehen meine Chancen?
Danke
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Feuerwald

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Re: Zwickauer Formel?! Brauch dringend Hilfe
« Antwort #4 am: 04. September 2010, 21:03:00 »

"..die TH hat beantragt ,Ihren Ehemann bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrages Ihres Arbeitseinkommens unberücksichtig zu lassen..."

- und selbst wenn, dann wäre von Ihrem Einkommen nichts pfändbar.

Ich verstehe das so: die TH will meinen Pfändungsfreien Betrag soweit  senken, daß  doch noch von meinem Einkommen gepfändet werden kann!

- das sieht § 850c Abs. 4 ZPO nicht vor. Es geht dabei nur darum, dass eine unterhaltspflichtige Person wegen eigenen existenzsichernden Einkünften nicht zu berücksichtigen ist. Ein Absenkung unter den unpfändbaren Betrag nach § 850c Abs. 1 ZPO ist damit nicht verbunden. Zudem bleibt immer noch das Kind als unterhaltspflichtige Person. Deshalb ist der Antrag des TH auch unsinnig. Ggf. fragen Sie mal das Gericht, was damit bezweckt wird.

« Letzte Änderung: 04. September 2010, 23:06:43 von Feuerwald »
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wollter001

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Re: Zwickauer Formel?! Brauch dringend Hilfe
« Antwort #5 am: 04. September 2010, 23:34:29 »

Hallo


Zwickauer Kopfformel Der Verwalter kann einen Antrag gem. § 36 InsO i.V.m. § 850 c Abs. 4 ZPO beim Insolvenzgericht anbringen

Ihr Fall:

Ehemann netto vom 752 € bis 1.616 € = 2.368 € : 2 = 1.184,00 €    Durchschnitt
Ehefrau    netto vom 745 € bis   900 €  = 1.645 € : 2 =    822,50 €    Durchschnitt
                                                                                   ------------------
                                                                                      2006,50 €

Anzahl der Köpfe 7(4 für Schuldner, 2 für Ehepartner, 1  Kind),
2006,50 € : 7 = damit entfallen auf jeden Kopf  286,64 €
Die Ehefrau zählt 2 Köpfe, Unterhaltsanspruch der Ehefrau: von 2 x 286,64  = 573,28 €
Die Ehefrau wird nicht als unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt,weil ihr netto
ist 822,50 € mehr wie Unterhaltsanspruch 573,28 €

Herabsetzung des Pfändungsfreien Betrages bei der Schuldnerin erfolg nach Berechnung
2006,50 € - 100%
 822,50 € - 40,99% ist zu berücksichtigen.
100% -40,99% ist zu berücksichtigen = 59,01% nicht zu berücksichtigen
Also ist sie bei der Ermittlung des unpfändbaren Einkommensteils nach der Tabelle zu § 850 c ZPO zu 59,01 % nicht zu berücksichtigen
                                        
2.000,00 bis 2.009,99   710,40  322,05 175,01 69,29    4,8

Nach der Tabelle sind pfändbar bei 2.006,50 € Einkommen mit 1 Unterhaltsberechtigten 322,05 € und mit 2 Unterhaltsberechtigten 175,01 €.

Also Differenzbetrag 322,05 € - 175,01 € = 147,04 € davon 59,01%  = 86,76 €, die dem pfändbaren Teil mit 2 Unterhaltsberechtigten hinzuzurechnen  sind = 86,76 € pfändbar
Eigenes Einkommen wird jedoch erst berücksichtigt, wenn es den Sozialhilfesatz 359 € +20 % = 430,80 € erreicht hat, so die Rechtsprechung.
Somit verbleibt der Ehefrau des Schuldners ein ausreichender Betrag zur Deckung ihres notwendigen Lebensunterhalts, weswegen sie weiterhin nicht als unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt werden kann. Dies ist insbesondere unter Berücksichtigung des aktuellen Sozialhilfeeckregelsatzes (359 €)+ 20% und der gem. § 850 c Abs. 1 S. 2 ZPO genannten Freibeträge für unterhaltsberechtigte Personen des Schuldners gerechtfertigt.
Ihr Kind bleibt weiter als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen, aber wenn Azubivergütung  mehr als 430,80 € ist nicht als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen. Ich werde bei IG nachfragen.
Verbindlich ist die Zwickauer Formel sicher nicht, sondern ein pauschaler Lösungsansatz.
Ich wünsche Ihnen viel Glück und Erfolg.

wollter001
« Letzte Änderung: 26. November 2011, 21:44:45 von wollter001 »
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Re: Zwickauer Formel?! Brauch dringend Hilfe
« Antwort #6 am: 05. September 2010, 00:13:38 »

Es geht nicht um den Ehemann.
"Die Schuldnerin" hat ein Einkommen von 745-900 EUR.
Selbst bei 0 unterhaltsberechtigten Personen sind 985 EUR Pfändungsfrei...
Es handelt sich um einen TH ohne mathematisches Hirn. Und damit müssen sich Gerichte rumplagen...

Lehnen Sie sich lächelnd zurück; soll sich der TH doch blamieren...  :coffee:  :mad2:
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Feuerwald

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Re: Zwickauer Formel?! Brauch dringend Hilfe
« Antwort #7 am: 05. September 2010, 14:03:20 »

"aber wenn Azubivergütung  mehr als 395 € ist nicht als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen"

-> es gibt weder ein Gesetz, noch eine Vorschrift, noch ein BGH Urteil, der den sozialhilferechtlichen Regelsatz (359,00 Euro) als finale Maßlatte vorschreibt. Die Aussage, dass ab einem Einkommen von mehr als 359,00Euro automatisch eine Nichtberücksichtigung erfolgt, ist nicht richtig.  

Es ist der Einzelfall zu würdigen, auch wenn’s den TH und/oder den Rechtspflegern nicht schmeckt. Ganz bewusst hat der BGH klargestellt, dass eine einheitliche oder gar verbindliche Rechenformal nicht gibt.  Eine einseitige mathematische / schematisierende Betrachtung. darf nicht zu Grunde gelegt werden.

Bei einer Orientierung an den sozialrechtlichen Regelungen wird  im Rahmen der Ermessensausübung ein Zuschlag in tatrichterlicher Würdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen sein. Der BGH meinte dazu: "Regelmäßig wird es nicht zu beanstanden sein, wenn das Vollstreckungsgericht diesen Zuschlag in einer Größenordnung von 30-50 % annimmt".

Der Schuldner sollte im Rahmen der Anhörung aktiv dem Gericht bei der Ermessensentscheidung helfen.

Einkommen ist nicht gleich frei verfügbares Lebegeld. Man kann bspw. das SGB II als Richtschnur für das Errechnen eines bereinigten Einkommens hinzuziehen (diverse Abzüge, Kosten, Pauschalen etc.).
« Letzte Änderung: 06. September 2010, 00:30:27 von Feuerwald »
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moppel72

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Re: Zwickauer Formel?! Brauch dringend Hilfe
« Antwort #8 am: 05. September 2010, 18:49:00 »

Hallo!
Ich danke Euch für Eure Mühe :thumbup: werde auf jeden Fall morgen bei Amtsgericht anrufen und fragen was der TH damit bezwecken will :dntknw:
wünsche Euch noch einen schönen Sonntag
Gruß Moppel
P.S. man denkt es kehrt langsam Ruhe ein und dann kommt so ein Mist :neutral:
Zum Glück hat mein Kind noch kein eigenes Einkommen,weder Gehalt noch Ausbildungsgeld
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wollter001

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Re: Zwickauer Formel?! Brauch dringend Hilfe
« Antwort #9 am: 01. November 2010, 12:10:14 »

sorry ist was dumm gelaufen
« Letzte Änderung: 01. November 2010, 12:23:42 von wollter001 »
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