Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Restschuldbefreiung => Thema gestartet von: verena29 am 06. März 2010, 16:54:29
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Hallo
ic h bin seit dem 2.10.09 in insovlenzverfahren und habe heute von meiner Insolveanwältin post bekommen das ich am 13 Apri bitte zu dem Termin mit erscheinen soll das vielleicht von Gläubiger seiten her der *Restschuld berfreiungsversagungs Antrag gestellt werden könnte ? was ist das und was bewirkt das auf meine insolvenz verstehe ich nicht ??danke
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Es scheint sich um den Prüftermin zu handeln und es wird wohl Gläubiger geben, die die Forderung als unerlaubte Handlung angemeldet haben.
Dann können Sie nur im Prüftermin widersprechen und der GL müßte auf zivilrechtlichem Wege den deliktischen Charakter der Forderung feststellen lassen.
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Hallo danke für die schnelle antwort°
was heisst das jetzt für meine inso !?
wird oder ist die aufgeoben bin nich nicht nach 6jahren oder jetzt 5.5jahren schuldenfrei??
lg danke
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Wird eine Forderung als Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldet un dieser nicht durch den Schuldner (und nur der Schuldner kann das ) widersprochen, ist diese Forderung von der RSB ausgenommen.
Der Gläubiger kann nach Erteilung der RSB wie aus einem Titel weiter vollstrecken.
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Danke ,
deswegen schrieb meine Anwältin auch muss ich zu dem Termin erscheinen. der gläubiger auch oder schriftlich?
Wer weiss das den vor dem Termin welcher Gläubige rsich das querstellt!?
wie stehen die chancen für mich oder wie verfährt man da das man das prüft oder rausnimmt ?kann er dann sofort wieder vollstrecken oder erst nach 6Jahren??
ich bedanke mich im vorraus...
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Sie haben doch eine Anwältin.
Grundsätzlich können Sie allen angemeldeten Forderungen sowohl in der Höhe als auch dem Grund nach widersprechen.
Können Sie eine unberechtigte Forderung darlegen, wird dies in der Tabelle vermerkt oder ganz gestrichen.
Der GL muß dann beweisen, dass die Forderung zu Recht besteht.
Widersprechen sie einer Forderung aus vorsätzlich beg. unerl. Handlung nicht, kann der GL erst nach Erteilung der RSB vollstrecken.l
Sie können aber diesen GL aus dem unpfändbaren bereits bezahlen.