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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Aussergerichtlicher Vergleich mit Krankenkassen bei Deliktforderungen?  (Gelesen 12139 mal)

Willibeaver

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Hallo an Alle,

meine die Basisinfos: Ich befinde mich in der Wohlverhaltensphase. Mein (Verbraucher-) Insolvenzverfahren wurde am 06.09.2000 eröffnet. Die Restschuldbefreiung ist für den 05.07.2009 angekündigt.

Ich werde nach meiner Restschuldbefreiung noch erhebliche Deliktsforderungen bei den Krankenkassen abtragen müssen. Hat schon jemand Erfahrungen damit gesammelt, ob und in welchem Ausmaß Krankenkassen bereit sind, einen aussergerichtlichen Vergleich abzuschliessen und auf einen Teil ihrer Forderung zu verzichten?

Viele Grüsse
Willibeaver


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ich007

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sorry bin neu

hast du auf deinen Beitrag vom Januar eine Nachricht bekomen?
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Willibeaver

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Hallo 007,

nein, ich habe leider keine Antwort bekommen. Werde nun in Kürze mit den Krankenkassen Kontakt aufnehmen. Es handelt sich leider um einen sechsstelligen Betrag...

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ThoFa

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Hallo,

nun wenn man keine Antwort bekommt, dann den Beirag einfach "sanft" anschubsen, dann klappts auch mit den Anworten.  :wink:

Auf die Frage gibts allerdings auch keine Antwort.Malganz drastisch ausgedrückt:

Wenn Sie 99 Jahre alt sind und auf der Intensivstation liegen, bekommen Sie ganz einfach einen Vergleich erzielt.
Sind Sie 20 Jahre und haben einen Job mit einem Jahreseinkommen von über einer Millionen Euro, dann wird schwierig mit einem Vergleich.

Was mich etwas wundert ist, dass Sie ein Verbraucherverfahren (also IK) haben, aber Forderung aus Sozialversicherungen, wie hängt das denn zusammen und auch die Höhe ist etwas erklärungsbedürftig ?!?

MfG

ThoFa
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Willibeaver

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Ich bin 1998 mit meiner Firma, einer GmbH, baden gegangen. Da ich gegenüber den finanzierenden Bank persönlich gebürgt hatte, musste ich Privatinsolvenz anmelden. Ich wurde von den Banken aus Bürgschaften in Höhe von ca. DM 3 Mio. in Anspruch genommen.

In den letzten zwei Jahren vor dem Konkursantrag musste ich alle größeren Zahlungen mit der Hausbank abstimmen, die dabei in erster Linie sich selbst bediente. Die Krankenkassenbeiträge wurden dabei nur unregelmäßig bezahlt, deshalb baute sich der erwähnte sechsstellige Saldo auf. Für die Krankenkassenbeiträge hafte ich als Geschäftsführer aus § 826 BGB persönlich, weil es strafbar ist, Krankenkassenbeiträge nicht abzuführen. Da deliktische Ansprüche durch die Restschuldbefreiung nicht erlöschen, habe ich dieses Problem noch zu lösen.

Mir ist bewusst, daß die Quote bei einem aussergerichtlichen Vergleich von der eigenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abhängt. Ich gehe aber davon aus, daß Krankenkassen, die ja die Beitragszahlungen ihrer Mitglieder verwalten, keinen unbegrenzten Ermessensspielraum haben, wenn es um den Verzicht auf Forderungen geht. Um diesen Ermessensspielraum geht es mir. Weiss vielleicht jemand von internen Richtlinien der Krankenkassen, auf welchen Prozentsatz maximal verzichtet werden kann/darf?

Diese Frage wird m.E. bald eine erhebliche praktische Relevanz bekommen. Bei fast allen Konkursen gibt es rückständige Beiträge der Sozialversicherungen. Es werden also zahlreiche GmbH-Geschäftsführer, deren Firma nach der KO-Novelle pleite gegangen ist, Privatinsolvenz angemeldet haben und demnächst vor dem gleichen Problem stehen wie ich.

Es ist wie beim Hauptmann von Köpenick: Wegen der nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge ist mir die Gewerbeerlaubnis entzogen worden. Und ohne Gewerbe kann ich nicht so viel Geld verdienen, wie ich benötige, um die Schulden bei den Krankenkassen zu tilgen...

Gruss W.

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ThoFa

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Hallo,

haben die Kassen die Forderungen denn auch in Ihrem Verfahren mit dem merkmal der unerlaubten Handlung angemeldet ? Wenn ja, haben Sie dagegen Widerspruch eingelegt ?

MfG

ThoFa
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Willibeaver

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Meines Wissens hat es nach der Eröffnung meines Insolvenzverfahrens eine Gesetzesänderung in der InsO hinsichtlich der Anmeldung deliktischer Forderungen gegeben. Ich glaube, 2002 konnte man Forderungen noch nicht als deliktische anmelden. Das bedeutet natürlich nicht, daß deliktische, angemeldete Forderungen bei der Restschuldbefreiung erlöschen würden; es hatte wohl nur den Vorteil für die Gläubiger mit deliktischen Forderungen, daß sie etwas von der Quote abbekommen.

Ich müsste in meinen Unterlagen am Wochenende noch einmal genau nachsehen, bin gerade auf Reisen.

Für die größte Forderung einer Krankenkasse allerdings habe ich ein Schuldanerkenntnis unterschrieben (ca. DM 150.000,--). Ich habe mich den Krankenkassen gegenüber stets sehr kooperativ verhalten, denn 1.) wäre es für die Kassen eh kein Problem gewesen, sich die Forderung gegen mich titulieren zu lassen, 2.) schwebte mir das Damoklesschwert eines Strafverfahrens wegen der nicht abgeführten Beiträge.



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ThoFa

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Hallo,

ok, da musste ich nun doch nochmal nachlesen, 2000 ist so lange her.  :wink:

MfG

ThoFa




« Letzte Änderung: 02. Juni 2008, 16:33:45 von ThoFa »
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ThoFa

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Hallo,

wer lesen kann ist klar im Vorteil. Ihr Verfahren war ja vor dem 01.12.2001 eröffnet, damals musste der Hinweis Forderung aus v.b.u.H. noch nicht mit angemeldet werden.

Das heisst aber nicht, dass man sich dagegen nicht mehr wehren kann. 

Ihr Schuldanerkenntnis spielt keine Rolle. Die Gläubiger können nur nach Eintrag aus der Tabelle vollstrecken (§201 InsO). Sie können mit einer Vollstreckungsabwehrklage (§767 ZPO) antworten. Dann müsste (soweit noch nicht geschehen) die Forderung als unerlaubte Handlung festgestellt werden. Dazu solle man wissen, dass der Nachweis der vorsätzlichen unerlaubte Handlung nicht immer so einfach zu belegen ist, wie einem das glaubhaft gemacht werden soll.

Ich würde keinesfalls selber Kontakt mit den KKs aufnehmen. Erst mal warten, ob von deren Seite überhaupt etwas kommt. Sie glauben gar nicht was im Laufe der Zeit so alles vergessen/verloren wird.

MfG

ThoFa






 
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