Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Restschuldbefreiung => Thema gestartet von: tommy999 am 20. Februar 2009, 10:39:59
-
Hallo,
ich habe ein Problem, auf dessen Frage mir bisher keiner eine 100% Antwort geben konnte.
Meine Wohlverhaltenszeit (Abtretungserklärung) ist am 24.12.08 abgelaufen. Nun warte ich immer noch (20.02.09) auf den Bescheid vom AG, dass die RSB erteilt wurde.
Nun erhalte ich durch Tod (am 16.02.09) eine Erbschaft (Umfang noch unbekannt).
Fällt diese Erbschaft nun noch zu 50 % an den Treuhänder oder nicht. Der TH selbst konnte mir keine genaue Auskunft geben - da scheint es wohl eine Lücke im Gesetz zu geben.
Nach Anruf nei der Anwaltshotline und beim TH habe ich nun 2 Aussagen:
1) Da Wohlverhaltenszeit udn Abtretung abgelaufen - keine Pfändung von 50 %
2) Da noch kein BEschluss vom AG - 50 % Pfändung
Wer weiß merh oder genaueres.
Es wäre schade, wenn mein Vater vergebens um sein Leben gekämpft hätte.
Danke
Tommy
-
Meines Wissens § 295 Abs. 1 Nr. 2 Inso Obliegenheiten des Schuldners:
" Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben."
-
Ja, dass ist mir ja klar.
Aber die Abtretungserklärung lief ja nur bis zum Ende der WHP, sprich 24.12.08.
Aber es steht noch die schriftliche Bestätigung des AG
Ich befinde mich somit auf einem zeitlichen Niemandsland. Selbst der TH weiß nicht bescheid.
-
Das ist doch immer so - wo ist das Problem?
-
was ist mit Problem gemeint ?
-
Im Beschluß zur Aufhebung des Verfahrens, seltener im Eröffnungsbeschluß, ist die Laufzeit der Abtretungserklärung als Belehrung niedergeschrieben.
Hier zumindest steht:
"Dem Schuldner wird die Restschuldbefreiung (§...InsO) gewährt, wenn er während der Laufzeit der Abtretungserklärung (bis zum xx.xx.xxxx) seine Obligenheiten gemäß §...InsO erfüllt.
Dazu zählen insbesondere... [es folgt 295Inso]
Die Regelung ist m.E. eindeutig.
Es fällt keine Zahlung an den TH an.
Diese kann ja auch erst nach Bereinigung um die notwendigen Ausgaben beziffert werden.
-
Hallo,
ausgehend davon, dass Ihr Insolvenzverfahren auch tatsächlich abgeschlossen wurde, ist das Erbe Ihnen zu belassen.
Es kann da keine zwei Meinungen geben.
MfG
ThoFa