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Autor Thema: Erbschaft während WVP unter Testamentsvollstreckung  (Gelesen 7883 mal)

Spitfire

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Erbschaft während WVP unter Testamentsvollstreckung
« am: 27. Februar 2012, 01:15:46 »

Während meiner WVP (die mittlerweile zu Ende ist) wurde ich Erbe. Allerdings wurde mein Erbteil per Testament unter Testamentsvollstreckung gestellt. Ich habe also keinerlei Verfügung über jegliche Anteile aus dem Erbe bis zum Abschluss des Restschuldbefreiungsverfahrens.

Frage : kann mir aufgrund dieses Erbes, welches ja unter Testamentsvollstreckung steht, die RSB versagt werden bzw. was passiert jetzt ? wird sich der Insoverwalter das Geld vom Testamentsvollstrecker holen oder können die Gläubiger eben wegen dieses Erbes einen gültigen Versagungsantrag stellen ?

Der Erbfall wurde von mir übrigens an den Insoverwalter gemeldet. Von daher kann mir zumindest aus dieser Richung keine Obliegenheitsverletzung vorgeworfen werden.

Und noch eine Frage : könnten die Gläubiger innerhalb des einen Jahres nach Erteilung der RSB noch einen gültigen Versagungsantrag stellen, um so doch noch ans Geld zu kommen ?

Wäre schön, wenn hierzu jemand was genaueres wüsste, denn jegliches Suchen im Netz brachte keine verwertbaren Ergebnisse.
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Insoman

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Re: Erbschaft während WVP unter Testamentsvollstreckung
« Antwort #1 am: 27. Februar 2012, 22:40:39 »

Ich kann jetzt kein Urteil aus dem Ärmel schütteln, aber meiner Einschätzung nach dürfte die Vollstreckung halten.

Wenn Sie also bis zur RSB-erteilung anhält, sehe ich für die Gläubiger keine Zugriffsmöglichkeit auf den Erbteil.
§§ 2211, 2214 BGB sind insofern eindeutig..
Platz für Versagungsanträge bleibt ohnehin nicht, da Sie nicht gegen die Obliegenheiten aus § 295 (1) 2 InsO verstoßen haben..
Wenn der Erblasser TV angestrengt hat, sind Sie dagegen machtlos.
Das Ihrige haben Sie, mit der Mitteilung an den TH, zur Erfüllung Ihrer Pflichten jedenfalls beigetragen. :thumbup:
« Letzte Änderung: 27. Februar 2012, 22:58:41 von Insoman »
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Spitfire

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Re: Erbschaft während WVP unter Testamentsvollstreckung
« Antwort #2 am: 28. Februar 2012, 00:45:54 »

Puh, da gehts mir jetzt doch deutlich besser, wo ich das gelesen habe. Dankeschön für die Antwort !

Im weiteren bleibt mir dann wohl nur noch abwarten. Das Benachrichtigungsschreiben des Amtsgerichts, das jetzt Gläubiger und TH befragt werden, kam vor ein paar Tagen. Mit dem endgültigen Beschluss dürfte dann wohl gegen Mai oder Juni zu rechnen sein. Ist das eigentlich normal, das die Mühlen der Justiz da so langsam mahlen oder ist das fallabhängig ?
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Insoman

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Re: Erbschaft während WVP unter Testamentsvollstreckung
« Antwort #3 am: 28. Februar 2012, 10:29:17 »

... das ist normal..
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Insokalle

Re: Erbschaft während WVP unter Testamentsvollstreckung
« Antwort #4 am: 29. Februar 2012, 19:26:03 »

§ 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO: Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben.

Der Schuldner muss nicht das Erbe zur Hälfte an den TH übergeben, sondern die Hälfte des Wertes des Erbes, egal, ob es nun verwertet ist oder nicht. Kann der Schuldner dies nicht, muss er für eine zügige Verwertung sorgen. Das geht hier wohl nicht, da er womöglich durch den Einsatz eines Testamentsvollstreckers ausgebremst wird. Also müsste der hypothetische Wert in die Masse gezahlt werden.
So ganz unproblematisch sehe ich die Sache also nicht. Leider gibt es keine gesetzliche Regelung dazu.

Wie sieht es mit Gerichtsentscheidungen aus?

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Der_Alte

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Re: Erbschaft während WVP unter Testamentsvollstreckung
« Antwort #5 am: 01. März 2012, 09:53:26 »

@Insokalle
Der 295 spricht vom Erwerb des Vermögens, also dem Zeitpunkt, an dem der Erbe tatsächliche oder faktische Vermögensgewalt erhält. Bei einem normalen Erbfall tritt sofort der Erwerb ein, auch wenn ggf. noch Erbscheine zu beantragen sind. Denn die Erben können unverzüglich das Erbe verwalten und gestalten.

Bei einer Testamentsvollstreckung ist es gerade nicht so, dass der Vermögenserwerb mit dem Todesfall des Erblassers eintritt. Nach § 2211 BGB erwirbt der Erbe kein Verfügungsrecht am Erbe, wenn Testamentsvollstreckung angeordnet ist. Damit ist bisher, so lese ich den Eröffnungspost, kein Vermögenserwerb aus dem Erbe erfolgt und mit etwas Glück entsteht der Vermögenserwerb für den TE erst nach dem Ende des WVP.

Einen hälftigen Anspruch herauszugeben halte ich daher für nicht erforderlich.
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Insoman

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Re: Erbschaft während WVP unter Testamentsvollstreckung
« Antwort #6 am: 01. März 2012, 10:18:01 »

Tatsächlich ist noch kein höchstrichterliches Urteil zu dieser Konstruktion zu finden..
Einige Unwägbarkeiten gibt es also noch.
Zur vertiefenden Einsicht empfehle ich als Einstieg für spitfire:

http://www.stc-flensburg.de/aktuelles/thema-111-erbschaft-und-insolvenz.html

Insbesondere die Höhe des Erbteils in Relation zu einem etwaigen Pflichtanteil könnte eine Rolle spielen..
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Insokalle

Re: Erbschaft während WVP unter Testamentsvollstreckung
« Antwort #7 am: 01. März 2012, 11:28:32 »

"Der 295 spricht vom Erwerb des Vermögens, also dem Zeitpunkt, an dem der Erbe tatsächliche oder faktische Vermögensgewalt erhält. "

Nein, die Definition oder Schlussfolgerung kann nur falsch sein.
Stichwort: Schuldner ist in einer Erbengemeinschaft.
Obwohl, ein Mitglied einer Erbengemeinschaft könnte natürlich über diesen Anteil verfügen, ihn abtreten etc. Dann hätte der Erbe auch immer die Verfügungsgewalt. Also vielleicht nur rein theoretische Diskussion.


Die Verfügung ist übrigens auch bei angeordneter Testamentsvollstreckung möglich, denn

"Bei einer Testamentsvollstreckung ist es gerade nicht so, dass der Vermögenserwerb mit dem Todesfall des Erblassers eintritt. "

Wie und wann denn dann? Diese Aussage ist - man muss es einfach deutlich ausdrücken - völlig falsch.
Damit kippt Ihre ganze Theorie.
« Letzte Änderung: 01. März 2012, 12:19:25 von Insokalle »
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Der_Alte

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Re: Erbschaft während WVP unter Testamentsvollstreckung
« Antwort #8 am: 01. März 2012, 13:29:34 »

@Insokalle

dann empfehle ich die Lektüre dessen, was Insoman ausgegraben hat. Da ist deutlich beschrieben, dass ein unter Testamentsvollsteckung stehendes Erbe eben nicht verfügbar ist. Das sagt im Übrigen schon der § 2211 BGB. Und wenn ein Erbe für den Erben nicht verfügbar ist, hat er es auch nicht erworben. Mit dem Todes des Erblassers mag eine zukünftige Erberwartung verbunden sein, aber die ist nicht pfändbar.

Der Testamentsvollstrecker hat den Willen des Erblassers zu vollstrecken. Bevor er also seine Arbeit nicht getan hat und die Erben diesem nicht zugestimmt haben, können die Erben nicht verfügen. Und auch nichts abtreten oder ähnlich, denn sie haben keine Verfügungsgewalt --> siehe 2211 BGB.

In einem zwar nicht Insolvenzrechtsurteil, sondern Sozialgericht (L 7 AS 3528/07 ER-B, https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=72700 )ist deutlich geschrieben, dass es eben wegen der Vollstreckung nicht verfügbar ist (und damit auch nicht erworben wurde in dem Sinne, dass ein dritter daraus Abtretungsrechte herleiten kann): "Aufgrund der Testamentsvollstreckung, die hier für die Verwaltung des Vorvermächtnisses entsprechend § 2209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) angeordnet ist (vgl. hierzu Bundesgerichtshof (BGH) BGHZ 13, 203; Reimann in Staudinger, BGB, 2003, § 2223 Rdnr. 10), ist der Antragsteller wegen der ebenfalls entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 2211 BGB gehindert, über den Vermächtnisgegenstand zu verfügen (vgl. Damrau in Soergel, BGB, 12. Auflage, § 2223 Rdnr. 3; Reymann in juris-PK-BGB, 3. Auflage, § 2163 Rdnr. 3)"

Damit greift auch die in § 295 InsO beschriebene Obliegenheit erst dann, wenn das Erbe verfügbar ist. Alles andere wäre ein Vorgriff auf ein zu erwartendes Erbe.
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Insokalle

Re: Erbschaft während WVP unter Testamentsvollstreckung
« Antwort #9 am: 01. März 2012, 18:48:59 »

Der unstrukturierte Aufsatz beantwortet die Frage nicht. Ich vermute bei Ihnen einen Denkfehler darin, dass Sie - zunächst einmal erbrechtlich gesehen - den Erbanfall mit Verfügungsbefugnis über die Gegenstände gleichsetzen. Das ist definitiv falsch. Das merkt man schon an dem Satz „Der Erbe kann nicht verfügen“. Ergo muss es ja einen Erben geben, denn sonst macht die Einschränkung der Verfügungsbefugnis über die Nachlassgegenstände keinen Sinn. Ein Zweck der Testamentsvollstreckung ist nämlich zu verhindern, dass die Erben oder einer davon unter Umständen wild das Vermögen verscherbeln. Die Verfügungsbeschränkung über die Gegenstände des Nachlasses hat also nichts mit dem Erwerb des Erbes zu tun.

Aber fangen wir am Anfang an. § 1922 und § 1942 BGB sagen es deutlich: Mit dem Tod einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere Personen (Erbe) über. Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen den Erben bestimmen, § 1937 BGB. Der Erbfall führt dazu, dass der oder die Erben den Nachlass sozusagen von selbst erwerben. Deswegen wird im allgemeinen der Begriff „Vonselbsterwerb“ gebraucht. Damit erwirbt der Erbe den Nachlass sofort mit dem Tod des Erblassers (selbst in Unkenntnis des Todesfalls). Auf diesen Grundsatz basiert das Ausschlagungsrecht. Das bedeutet, der Erbe erwirbt den Nachlass endgültig dann, wenn er die Erbschaft angenommen hat. Dann kann er nicht mehr auf die Rechtsstellung als Erbe verzichten, die er als gesetzlicher Erbe oder testamentarisch erworben hat.

Ob ein Testamentsvollstrecker eingesetzt wurde oder nicht, ist dabei völlig egal. Die Testamentsvollstreckung hindert nicht den Erwerb des Erbes. Eine derartige Einschränkung steht nicht im Gesetz. Sie gibt es nicht.

Damit hat also der Erbe das Erbe angetreten und erworben. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung bewirkt nur eines, der Erbe oder die Erben können nicht über die Nachlassgegenstände verfügen, das ist ein großer Unterschied und ein ganz anderer Punkt.
[Exkurs: Also rein theoretisch könnte der Erbe schon verfügen, nur als Nichtberechtigter. Und ein Käufer könnte u.U gutgläubiger Erwerber sein. Aber das nur am Rande.]

Über einen Anteil an einer Erbengemeinschaft usw. kann der Erbe hingegen verfügen, § 2033 BGB.


Zum Insolvenzverfahren: Erbrecht und § 295 InsO laufen also begrifflich parallel bzw. ergänzen sich. Alles andere wäre unsinnig. Mit einem Testamentsvollstrecker § 295 InsO und die Abgabepflicht auszuhebeln, nun dann würde es von Testamenten nebst Vollstreckern nur so wimmeln. Dass das nicht sein kann, liegt auf der Hand.


Das eigentliche Problem des Fragestellers, nämlich der Erbanfall unmittelbar vor Ablauf der 6 Jahre, bleibt bestehen und ist nicht geklärt. Die Gerichte haben auch ein Problem damit. Einige lassen das RSB-Verfahren einfach weiter laufen und warten ab, bis die Hälfte des Wertes des Erbes in der Masse landet und erteilen erst dann die RSB. Da läuft vieles im rechtsfreien Raum, aber wenn der Schuldner die Hälfte nicht abgibt, droht über § 300 Abs. 2 InsO die Versagung der RSB. Und wegen der Jahresfrist des § 296 InsO sogar über die Erteilung der RSB hinaus. Es fehlt so etwas wie eine Nachtragsverteilung in der Wohlverhaltensphase o.ä.

« Letzte Änderung: 01. März 2012, 20:05:36 von Insokalle »
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Maurice Garin

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Re: Erbschaft während WVP unter Testamentsvollstreckung
« Antwort #10 am: 01. März 2012, 20:35:04 »

dann würde es von Testamenten nebst Vollstreckern nur so wimmeln. Dass das nicht sein kann, liegt auf der Hand.

Genau das wird in der Literatur aber z.T. empfohlen, vgl. Limmer in ZEV 2004, 133 oder Bisle in DStR 2011, 526; 1432.

Ein Modell sieht z.B. vor, den Schuldner als beschränkten Vorerben einzusetzen, mit gleichzeitiger Anordnung der Testamentsvollstreckung. Ggf. enthält das Testament noch eine aufschiebende Bedingung, nach der der Schuldner nach Rechtskraft der Restschuldbefreiung zum Vollerben wird.

In der Einzelzwangsvollstreckung und dem Insolvenzverfahren ist der Erbe damit geschützt. In der WVP stellt sich dann aber auch m.E. das Problem, dass es ja kein Verwertungsrecht des TH gibt, sondern eine Herausgabeobliegenheit des Schuldners. Der Vollstreckungsschutz hilft da nix, weil die Herausgabe ja freiwillig erfolgen muß. Lt. Limmer soll die Obliegenheit aber nicht bestehen, wenn der Schuldner kein Zugriffsrecht auf das Erbe hat. Und das ist bei der vorgeschlagenen Lösung der Fall. Für mich ist das auch nachvollziehbar, weil man ansonsten vom Schuldner Unmögliches verlangen würde. Wie soll der etwas herausgeben, auf das er keinen Zugriff hat? Und den entsprechenden Wert wird er im Zweifel nicht anderweitig realsieren können. Wovon auch? Dass der Erbe ausschlägt und den Pflichtteil fordert, kann man nach der Rechtsprechung auch nicht verlangen.

Bei den Erbfällen am Ende der WVP wird ja z.T. vorgeschlagen, der Schuldner müsse den Anspruch abtreten, wenn eine Verfügung erst nach Ablauf der RSB möglich ist. Könnte man hier ähnlich sehen, funktioniert aber nicht, wenn der Schuldner nie die unbeschränkte Verfügungsmacht erlangt.

Ein Problem könnten auch noch die Erträge aus dem Erbe sein. Muß der Schuldner die Hälfte der Erträge herausgeben? Tut er`s nicht, könnte das ein Einfallstor für einen Versagungsantrag sein.

Richtig Erhellendes habe ich weder in der Rechtsprechung noch in der mir zugänlichen Kommentarliteratur gefunden. Ein spannendes Thema.
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Insoman

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Re: Erbschaft während WVP unter Testamentsvollstreckung
« Antwort #11 am: 01. März 2012, 21:30:27 »

Zitat
Einige lassen das RSB-Verfahren einfach weiter laufen und warten ab, bis die Hälfte des Wertes des Erbes in der Masse landet und erteilen erst dann die RSB.

...allein mir fehlt der Glaube...

§ 300 (1) InsO ist hier doch eindeutig..
Wenn der BGH in seinem Beschluss vom 3. 12. 2009 - IX ZB 247/08 schon manifestiert, dass selbst in einem noch andauernden Insolvenzverfahren nach 6 Jahren über die RSB zu entscheiden ist, kann für den Normalfall am Ende der Abtretungsphase nichts anderes gelten..
Das wäre schon seeehr rechtsfreier Raum.

Tatsächlich beschäftigen sich vor allem die Notare natürlich eingehend mit Gestaltungsmöglichkeiten bezüglich eines Schutzes der Erbmasse vor Gläubigerzugriffen (vgl. auch MGarin).
Der immer gleichlautende Tenor bezieht sich, wie schon unten von mir angedeutet, auf das Problem des "erzwungenen Pflichteilanspruches", der eine Testamentsvollstreckung auszuhebeln droht.
Dazu hat MG aber auch bereits was geschrieben..

Insgesamt ist jedenfalls der Wille des Erblassers derart prägend, dass auch solchen Eventualitäten mittels § 2338 BGB ein Riegel vorgeschoben werden kann.
Unterm Strich - Voraussetzung ist natürlich die Dauertestamentsvollstreckung - bliebe dann "nur" ein Zugriff auf den jährlichen Ertrag oder eben auf zu überlassende Nachlassgegenstände (§ 2217 BGB)..

Ich denke, eine wichtige Frage an den Threadersteller wäre noch, in welchem Zusammenhang die TV ausgearbeitet wurde..
Um eine Auseinandersetzung herbeizuführen oder um die Erbmasse vor Gläubigerzugriff zu schützen ??
Im zweiten Fall sollte ein fähiger Notar ein entsprechendes Konstrukt geschaffen haben.. und in diesem Fall trat dann der Erbfall (zum Glück?) erst in der WVP ein.. :gruebel:
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Spitfire

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Re: Erbschaft während WVP unter Testamentsvollstreckung
« Antwort #12 am: 02. März 2012, 00:30:38 »

So viele Paragraphen, so viele Meinungen....

Die Testamentsvollstreckung war einzig und allein als Schutzwall vor den Gläubigerforderungen gedacht. Nach dem, was ich hier allerdings bis jetzt gelesen habe, schwindet die Hoffnung auf eine Rettung des Erbteils immer mehr. Fakt ist jedenfalls, das wenn der hälftige Erbteil, aus welchen juristischen Gründen auch immer, eingezogen wird, die ganze Privatinso für den Ar... war und mir ausser dem Schufa-Stigma und den Verfahrenskosten so gut wie nichts mehr vom Erbe übrig bleibt.

Die Dauer der TV ist an die Erteilung der RSB gekoppelt (im Erbvertrag). Das RSB-Verfahren wurde sich also ins unendliche ziehen, wenn das Gericht "es einfach weiterlaufen lassen würde". Das fände ich allein dem reinen Wortsinn von RESTschuldbefreiung eher gegenläufig.

Für den Fall einer solchen Endlosschleife schlug der Notar (der im übrigen auch den Erbvertrag aufgesetzt hatte) einen Vergleich mit den Gläubigern vor, um zumindest einen Teil des Erbes zu retten. Fiele sowas unter Obliegenheitsverletzung ? Nur mal so neugierdehalber gefragt.

Naja...mehr als abwarten kann ich momentan eh nicht tun.
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Maurice Garin

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Re: Erbschaft während WVP unter Testamentsvollstreckung
« Antwort #13 am: 02. März 2012, 08:28:01 »

Das RSB-Verfahren wurde sich also ins unendliche ziehen, wenn das Gericht "es einfach weiterlaufen lassen würde". Das fände ich allein dem reinen Wortsinn von RESTschuldbefreiung eher gegenläufig.

Das wird so wohl nicht passieren. Über die RSB ist nach Ablauf der Wohlverhaltensphase zu entscheiden, vgl. obigen Beitrag von Insoman. Weder der TH, noch die Gläubiger oder das Gericht haben ein Zugriffsrecht auf die Erbschaft. Letzteres muß aber über die Erteilung der RSB entscheiden. Und dabei spielt halt dann die Frage eine Rolle, ob eine Herausgabeobliegenheit besteht, oder nicht. Allerdings auch nur, wenn ein Gläubiger diesbezüglich einen Versagungsantrag stellt. Nach Erteilung der RSB kann ein Insolvenzgläubiger noch innerhalb eines Jahres einen Versagungsantrag stellen, wenn er glaubhaft macht, dass er bei Erteilung der RSB von dem Sachverhalt nix wußte.

Solange es keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt (vielleicht gibt es die ja, aber wir kennen sie nur nicht), hängt man als Schuldner da ziemlich in der Luft. Ist im Insolvenzverfahre aber nix neues. Andererseits: Wenn man solche Konstrukte eingeht, dann hat man halt auch ein Risiko. Dessen muß man sich bewußt sein.
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Insokalle

Re: Erbschaft während WVP unter Testamentsvollstreckung
« Antwort #14 am: 02. März 2012, 11:08:37 »

Genau das wird in der Literatur aber z.T. empfohlen, vgl. Limmer in ZEV 2004, 133 oder Bisle in DStR 2011, 526; 1432.

Ein Modell sieht z.B. vor, den Schuldner als beschränkten Vorerben einzusetzen, mit gleichzeitiger Anordnung der Testamentsvollstreckung. Ggf. enthält das Testament noch eine aufschiebende Bedingung, nach der der Schuldner nach Rechtskraft der Restschuldbefreiung zum Vollerben wird.


Hingewiesen wird teilweise auf das Einsetzen von Vorerben und Nacherben etc. Das ist wieder etwas anderes und in der Tat in der Konsequenz sehr umstritten. Einiges dazu steht auch unter Ziffer 2 und 3 in dem von Insoman gefundenen Aufsatz.

Das betrifft aber nicht die eigentlich hier gestellte Frage. 
Den ganz normalen Vorgang einer testamentarischen Erbeinsetzung mit Testamentsvollstreckung halte ich im Hinblick auf die Vermeidung des § 295 InsO für untauglich. Das gilt auch für die Kopplung an die Erteilung der RSB. (Anm.: Im laufenden Insolvenzverfahren würde der Erbeteil trotz Testamentsvollstreckung zur Masse gehören, BGH 2006.) Ich kann mir nicht vorstellen, dass auch nur ein Gericht sagt, ok, dann eben keine Herausgabepflicht. Möglicherweise hätten bei einem wie oben angedeuteten komplexen Konstrukt Chancen bestanden. Aber so? Für mich riecht das möglicherweise nach Beratungsfehler.
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Der_Alte

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Re: Erbschaft während WVP unter Testamentsvollstreckung
« Antwort #15 am: 02. März 2012, 12:00:13 »

Ich würde einfach mal abwarten, was passiert. Sie haben die Erbschaft dem Treuhänder mitgeteilt. Dass Sie diese aktuell nicht zur Hälfte an ihn auszahlen können, ist fakt.
Wenn jetzt die 6 Jahre um sind, muss das Gericht, auch wenn die Erbangelegenheit noch offen ist, die Restschuldbefreiung bearbeiten. Der Treuhänder kann (und mit großer Wahrscheinlichkeit wird) in seinen Bericht schreiben, dass Sie die Erbschaft angezeigt haben, aber noch kein Geld geflossen ist.

Jetzt kann entweder gar kein Gläubiger einen Versagensantrag stellen, dann wird die RSB erteilt. Oder es stellt ein Gläubiger einen Antrag, dann ist darüber zu entscheiden. Das Gericht wird sich dann mit der Testamentskonstruktion auseinandersetzen müssen und kommt entweder zu dem SChluss, dass es nichts auszuzahlen gibt oder dass das Erbe tatsächlich zur Hälfte an den Treuhänder zu zahlen ist. Wenn dem so ist können Sie entweder den Rechtsweg weitergehen oder zähneknirschend zahlen.

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Spitfire

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Re: Erbschaft während WVP unter Testamentsvollstreckung
« Antwort #16 am: 09. April 2012, 10:55:07 »

Am Freitag bekam ich ein Schreiben vom Insoverwalter. Darin enthalten : Abtretungserklärung zur Unterschrift.

Ich versteh das nicht. Mittlerweile hab ich den Insoverwalter mindestens zwei mal darauf hingewiesen, daß mein Erbteil unter Testamentsvollstreckung steht; ich demnach also nichts abtreten kann. Entweder wurde dieser Umstand seitens des IV und des Insogerichts völlig ignoriert oder er ist, aus was für einem Grund auch immer, praktisch irrelevant.

Bevor ich jetzt etwas Dummes aus einem Impuls heraus tue, würd ich gern mal wissen, was ihr darüber denkt.

Scheinbar ist die Plünderung des Erbes allerdings nicht mehr aufzuhalten....
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Der_Alte

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Re: Erbschaft während WVP unter Testamentsvollstreckung
« Antwort #17 am: 09. April 2012, 12:20:23 »

Ich würde die Abtretungserklärung nicht unterschreiben, weil, wie bereits von Maurice Garin geschrieben wurde, eine Abtretung nicht rechtswirksam abgegeben werden kann.
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Spitfire

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Re: Erbschaft während WVP unter Testamentsvollstreckung
« Antwort #18 am: 09. April 2012, 15:04:45 »

Puh, da bin ich aber froh, das ich mich vom Impuls nicht hab lenken lassen. Stattdessen hab ich dem IV jetzt nochmal geschrieben, dass das Erbe ja unter TV steht und ich somit nichts unterschreiben kann.

Allerdings überlege ich auch, mal das Insogericht direkt anzuschreiben, da ich beim IV ja scheinbar auf taube Ohren stoße.
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Maurice Garin

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Re: Erbschaft während WVP unter Testamentsvollstreckung
« Antwort #19 am: 10. April 2012, 16:57:36 »

Ich würde die Abtretungserklärung nicht unterschreiben, weil, wie bereits von Maurice Garin geschrieben wurde, eine Abtretung nicht rechtswirksam abgegeben werden kann.


Darin könnte aber u.U. eine Lösung des Problems liegen. Unterschreibt der TE die vom TH vorgelegte Abtretungserklärung, dann steht der Erteilung der RSB wohl nix im Wege.

Wenn der Testamentsvollstrecker dass dann hinterher nicht anerkennt und sich die Abtretungserklärung als unwirksam herausstellt, dann ist das ja nicht das Problem des Erben. Ist natürlich die Frage, was genau in der Abtretungserklärung steht.

@ Spitfire:

Sie sollten hier unbedingt anwaltlichen Rat einholen. Es steht viel auf dem Spiel und das Forum kann Ihnen da nicht helfen. Den Rat, die Erklärung nicht zu unterschreiben halte ich persönlich schon für fahrlässig.

Sie sollten einen RA suchen, der über drei Dinge verfügt:
1. Ahnung vom Insolvenz- und Erbrecht
2. den Mut, eine eindeutige Handlungsempfehlung zu geben
3. eine ausrechende Vermögensschadenshaftpflichtversicherung, falls es schiefgeht
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