Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Restschuldbefreiung => Thema gestartet von: Cologne am 11. Juli 2017, 17:44:08
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Hallo,
ich habe eine Frage:
Mein Verfahren wurde im Dezember 2016 beendet und die RSB wurde erteilt.
Danach habe ich 2017 brav meine Steuererklärung im Februar abgegeben mit einem kleinem Guthaben.
Jetzt bekomme ich Post vom Finanzamt das der Guthabenbetrag an ein anderes Finanzamt ausgezahlt wurde ( Dort hatte ich kurze Zeit meinen Geschäftssitz), soweit mir bekannt ist haben die Finanzämter bei meiner damaligen Geschäftsaufgabe die Verbindlichkeiten übernommen. Das heisst bei der Aufgabe wurde der Saldo des Finanzamtes B auf A übertragen.
Es geht nicht um Umsatzsteuer!
Kann ich was dagegen tun? Auf der Umbuchungsmitteilung ist keine Rechtsbelehrung
Danke für die Hilfe!
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Dem Finanzamt den RSB-Beschluss zuschicken mit dem Hinweis, dass auch die Forderungen der Finanzverwaltung/öffentlichen Hand von der RSB erfasst sind und demzufolge das Guthaben an dich auszuzahlen ist.
Ohne Rechtsbehelfsbelehrung gilt die gesetzliche Frist von einem Monat ab Zustellung.
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Habe bereits beide Finanzämter angeschrieben mit Beschluss der RSB und Bitte um Auszahlung :?
Danke
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Da es nicht explizit erwähnt wurde. Wurde eine Umbuchung vorgenommen auf Steuerforderungen aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung?
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Da es nicht explizit erwähnt wurde. Wurde eine Umbuchung vorgenommen auf Steuerforderungen aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung?
Ja, nach der Eröffnung hab ich keine weiteren Verbindlichkeiten angesammelt
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Vielleicht mal bei der örtlichen Finanzkasse persönlich die Sachlage klären.
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Habe heute Post bekommen, das ich sie mir den Betrag gerne Auszahlen würden wohin sie denn überweisen sollen :tongue:
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Wohl noch mal Glück gehabt.
Danach habe ich 2017 brav meine Steuererklärung im Februar abgegeben
Das ist alles andere als hilfreich. Für zukünftige Fragen: Welche Erklärung für welchen Zeitraum?
Die Umbuchung eines Guthabens auf eine Steuerschuld ist im Prinzip eine Aufrechnung. Das ist kein Verwaltungsakt, daher gibt es auch keine Rechtsbehelfsbelehrung. Ist man mit der Aufrechnung nicht einverstanden, beantragt man einen Abrechnungsbescheid, gegen den Einspruch und Klege möglich sind.
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Es handelte sich um die Steuererklärung für das Jahr 2016, ich hatte vom Finanzamt A schon eine Postzustellungsurkunde bekommen das nach Erteilter RSB nur bis 2015 aufgerechnet wird und mir ab 2016 dann ggf. erstattet wird. Finanzamt B wusste nichts von meinem Insolvenzverfahren und auch nicht von meiner RSB. Nachdem ich den Beschluss der RSB an FA B gefaxt hatte sind meine Verbindlichkeiten dort ebenfalls ausgebucht.