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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Fragen zu Hypotheken Schulden bei Restschuldbefreiung  (Gelesen 9534 mal)

rieselkalk

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Fragen zu Hypotheken Schulden bei Restschuldbefreiung
« am: 13. Dezember 2013, 02:18:13 »

Hallo,
sehr intressiert habe ich den Beitrag "Insofragen.htm" gelesen, doch am Ende fehlt mir ein Baustein.
Kurze Schilderung:
Hypotheken Schulden mit Zwangsvollstreckung von der Bank.
Insolvenverfahren.
Absonderung der Immobilie an die Bank.
Bank wird mit 100% in die Insolvenztabelle eingetragen
Wohlverhaltenphase beginnt.
Die Zwangsversteigerung der Immobilie wird immer wieder probiert.
Kurz vor Ende der Wohlverhaltenphase Versteigerung mit Zuschlag.
Restschuldbefreiung
Die Hypothekenbank hatte eine Quote von 5% und hat das meiste Geld bekommen.
Dann gerichtlicher Beschluss: Zuschlag wird abgelehnt und Aufhebung der Zwangsversteigerung wegen Verfahrensfehler bei den Terminen.

Bank beantragt neue Zwangsversteigerung bei Gericht.
Jetzt neuer Beschluss zur Zwangsversteigerung der Immobilie vom Gericht.
Was läuft hier falsch?
Bleiben die Hypothekenschulden jetzt noch 30 Jahre bestehen?
Was passiert mit einer nicht veräußerten Immobilie nach Restschuldbefreiung?
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Maurice Garin

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Re: Fragen zu Hypotheken Schulden bei Restschuldbefreiung
« Antwort #1 am: 13. Dezember 2013, 08:04:47 »

Bleiben die Hypothekenschulden jetzt noch 30 Jahre bestehen?

Die Schulden bleiben bestehen, bis sie getilgt oder erlassen werden. Auch nach der Restschuldbefreiung. Allerdings kann die Bank die Forderungen nicht mehr gegen Sie persönlich durchsetzen. Die Immobilie bleibt der Bank aber weiter als Sicherheit. Wenn die versteigert wird, dann fließt der Erlös an die Bank.

Zitat
Was passiert mit einer nicht veräußerten Immobilie nach Restschuldbefreiung?

Die bleibt in Ihrem Eigentum und wird irgendwann von der Bank zwangsversteigert. Dann ist sie weg. Bzw. gehört halt jemand anderen. Steht die Immo unter Zwangsverwaltung der Bank?
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rieselkalk

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Re: Fragen zu Hypotheken Schulden bei Restschuldbefreiung
« Antwort #2 am: 13. Dezember 2013, 10:47:33 »

Nein, die Immobilie steht nicht unter Zwangsverwaltung der Bank.
Allso, damit ich das richtig verstehe, die Immobilie, kann 30 Jahre lang Zwangsversteigert werden trotz Restschuldbefreiung mit dem Hypotheken Darlehen in der Verteilungstabelle.
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Insoman

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Re: Fragen zu Hypotheken Schulden bei Restschuldbefreiung
« Antwort #3 am: 13. Dezember 2013, 23:59:49 »

Zwar sind Sie persönlich aus der Haftung für die Schulden entlassen, das Grundstück jedoch nicht.
Das Bestehenbleiben der Grundschuld beruht darauf, dass die Forderung gegen Sie mit der RSB grundsätzlich nicht erloschen ist;
die RSB nimmt dem Gläubiger lediglich die Möglichkeit zur Durchsetzung.
Man spricht insofern von der Umwandlung in unvollkommene Verbindlichkeiten..

Die Möglichkeit zur (zwangsweisen) Verwertung des Grundstücks bleibt also tatsächlich erhalten (vgl. §301 (2) Satz 1 InsO).
Allerdings wird es wohl kaum 30 Jahre bis zur Versteigerung dauern.
In der Praxis könnte etwa der Gläubiger notfalls nach dem 2.Termin selbst ersteigern...
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rieselkalk

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Re: Fragen zu Hypotheken Schulden bei Restschuldbefreiung
« Antwort #4 am: 14. Dezember 2013, 10:33:28 »

Zitat
In der Praxis könnte etwa der Gläubiger notfalls nach dem 2.Termin selbst ersteigern...

Das ist seit ca. 2005 nicht mehr erlaubt. Diese Variante habe ich auch schon hinter mir. Hat dadurch die ganzen Fristen durcheinander gebracht, so das nach den letzen Zwangsversteigerungstermin mit Zuschlag bei einem normalen Bürger, das ganze Zwangsversteigerungsverfahren für ungültig erklärt wurde und der Zuschlag rückabgewickelt werden musste. Daher kommt bei mir auch die Situation zustande, das ein ganz neues Zwangsversteigerungsverfahren nach der Restschulbefreiung beantragt wurde.

Danke für die Antworten.
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Insoman

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Re: Fragen zu Hypotheken Schulden bei Restschuldbefreiung
« Antwort #5 am: 16. Dezember 2013, 08:34:34 »

Zitat
Das ist seit ca. 2005 nicht mehr erlaubt.

Natürlich ist das erlaubt.
Ob es für den Gläubiger wirtschaftlich ist, steht auf einem anderen Blatt
(vgl. Befriedigungsfiktion- §114a ZVG).
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rieselkalk

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Re: Fragen zu Hypotheken Schulden bei Restschuldbefreiung
« Antwort #6 am: 17. Dezember 2013, 04:25:50 »

siehe z.B.: BGH, Az: V ZB 83/06, Beschluss vom 10.05.2007
Es gibt soviel ich weiss noch mehrere Beschlüsse in dieser Richtung.

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Insokalle

Re: Fragen zu Hypotheken Schulden bei Restschuldbefreiung
« Antwort #7 am: 17. Dezember 2013, 10:55:35 »

Das scheint mir mal wieder ein typischer Fall zu sein von Gerichtsentscheidung nicht richtig gelesen oder nicht verstanden. Dort drin steht keineswegs, dass ein Gläubiger die von ihm besicherte Immobilie nicht ersteigern darf. Im Gegenteil, wie sich bereits aus dem ZVG (zB §§ 85a, 114a ZVG) und auch aus der Entscheidung ergibt, ist dies sehr wohl möglich. Ein Eigengebot ist nur dann unwirksam, wenn es darauf abzielt, die Wertgrenzen zum Schutz des Schuldners zu Fall zu bringen. An sich muss das unwirksame Gebot gleich im Termin zurückgewiesen werden. Unterbleibt das, muss später der Zuschlag versagt werden.

Aus der Entscheidung:
Nach diesen Grundsätzen ist das Eigengebot, das die Terminsvertreterin der Beteiligten zu 1 in dem ersten Versteigerungstermin abgegeben hat, als rechtsmissbräuchlich und deshalb unwirksam zu bewerten. Denn nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Beschwerdegerichts war es ausschließlich darauf gerichtet, die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG in einem neuen Versteigerungstermin zu Gunsten des Gläubigers und zu Lasten des Schuldners zu beseitigen.

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rieselkalk

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Re: Fragen zu Hypotheken Schulden bei Restschuldbefreiung
« Antwort #8 am: 17. Dezember 2013, 13:33:12 »

Hallo Insokralle, du magst ja recht haben, so tief habe ich mich nicht eingearbeitet. Warum soll eine Bank etwas selbst ersteigern, wenn die Bank kein Gewinn machen kann. Dem entsprechend und so war es bei mir, die Bank wollte nur die Mindestgebotsgrenze mit einem Mitarbeiter der Bank knacken. War richtig aufwendig der Bank das nachzuweisen. Ich möchte nicht wissen, wie viele Betroffene es gibt. Die sich aber aus Unkenntniss nicht währen können.

Genauso hat sich die Bank nach der Absonderung in die Insolvenztabelle mit voller Summe eintragen lassen. Mit der Begründung, das das Hausgrundstück nicht verwertet werden kann. Die Zwangsvollstreckung wurde von der Bank weiter betrieben. Auch das ist rechtlich nicht richtig. Entweder ich kann etwas verwerten oder nicht. Und wenn ich etwas nicht verwerten kann, kann ich es nicht mehr Zwangsversteigern. Wenn meine Geschichte abgeschlossen ist, kann ich hier mehr darüber berichten. Eins kann ich jetzt schon sagen, die Kommunikation zwischen meinem Insolvenzgericht und dem Zwangsversteigerungsgericht scheint sehr miserable zu sein. Ich würde mir wünschen, das diese Fachabteilungen zusammen gelegt werden.
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Maurice Garin

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Re: Fragen zu Hypotheken Schulden bei Restschuldbefreiung
« Antwort #9 am: 17. Dezember 2013, 15:15:22 »

Ich möchte nicht wissen, wie viele Betroffene es gibt. Die sich aber aus Unkenntniss nicht währen können.


Verstehe nicht ganz, worum es Ihnen geht. Die Hütte ist eh weg. Je früher, desto besser. Als Eigentümer haften Sie nach wie vor für alles mögliche.
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Insokalle

Re: Fragen zu Hypotheken Schulden bei Restschuldbefreiung
« Antwort #10 am: 17. Dezember 2013, 16:45:26 »

Ja, und außerdem fällt die noch offene Restforderung unter die RSB. Auch aus dieser Sicht könnte die Höhe des Erlöses letztlich für ihn egal sein.

Aber es gibt vermutlich einige Leute, die außerhalb eines Insolvenzverfahrens von solchen Vorgehen von Banken betroffen sein könnten. Und ich denke auch, es ist nicht immer leicht, das zu erkennen, weder von den Schuldnern und noch von den zwangsversteigernden Gerichten.
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rieselkalk

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Re: Fragen zu Hypotheken Schulden bei Restschuldbefreiung
« Antwort #11 am: 17. Dezember 2013, 23:47:04 »

Hallo Maurice Garin,
ich bin zwar Restschuldbefreit, aber die Hütte ist noch nicht versteigert. Die Bank möchte gerne, ich wehre mich aber. Alleine bezogen auf §52 InsO (Insolvenzgläubiger sind zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind). Widerspricht sich doch oder. Wenn ich mit der Hütte ausgefallen bin, ist doch nichts mehr zu holen. Auch keine Hütte.
« Letzte Änderung: 17. Dezember 2013, 23:50:13 von rieselkalk »
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Insokalle

Re: Fragen zu Hypotheken Schulden bei Restschuldbefreiung
« Antwort #12 am: 18. Dezember 2013, 11:09:42 »

Zitat
Die Bank möchte gerne, ich wehre mich aber.
Warum?

Zitat
Alleine bezogen auf §52 InsO (Insolvenzgläubiger sind zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind). Widerspricht sich doch oder.
Nein

Zitat
Wenn ich mit der Hütte ausgefallen bin, ist doch nichts mehr zu holen. Auch keine Hütte.
Hä?
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Der_Alte

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Re: Fragen zu Hypotheken Schulden bei Restschuldbefreiung
« Antwort #13 am: 19. Dezember 2013, 14:03:48 »

Ich glaube, Sie verwechseln hier etwas. Nach der RSB kann gegen Sie persönlich nicht mehr wirksam vollstreckt werden.
Die Bank hat aber nicht die Sicherheit des verpfändeten Hauses verloren, sondern nur den gegen Sie gerichteten persönlichen Anspruch.
Diese Sicherheit kann die Bank natürlich weiterhin zu Geld machen und damit die restlich Forderungen ausgleichen. Dagegen können Sie sich nicht mit dem Argument wehren, das Insolvenzverfahren sei erledigt und damit stünde der Bank kein Ausgleich mehr zu.
Da die Bank dieses Recht auch für sich in Anspruch nehmen will sollten Sie besser konstruktiv mitwirken und vielleicht sogar mit der Bank über einen freihändigen Verkauf nachdenken. Dann bleibt für Sie deutlich mehr über als bei einer Zwangsversteigerung, bei der sich die Bank mit einer Summe begnügen könnte, die der Restforderung entspricht.
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rieselkalk

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Re: Fragen zu Hypotheken Schulden bei Restschuldbefreiung
« Antwort #14 am: 14. Januar 2014, 16:30:38 »

Hallo, hier bin ich noch einmal.
Allen Insolvenz Schuldnern kann ich nur sagen, nehmt nicht alles hin was euch von den Fachleuten erzählt wird. Informiert euch und wehrt euch.
Jetzt noch ein paar Infos zu meinem Fall. Da ich das Gefühl habe, das einige Fachleute die heutige InsO nie richtig gelesen haben.

Nach meiner Information gab es für meine Hypothekenschulden im Insolvenzverfahren drei verschiedene Möglichkeiten.

A.) Die Hypothekenschuld mit der Grundsicherung wird von der Insolvenzmasse abgesondert (§49 InsO). Der Hypothekengläubiger(Absonderungsberechtigter Gläubiger) kann die Grundsicherung frei verwerten. Die Hypothekenschuld mit der Grundsicherung kann nach der Restschuldbefreiung weiter vollstreckt werden durch den §301 Abs.2 InsO. Alle Insolvenzgläubigen werden gleich behandelt.

B.) Die kompletten Hypothekenschuld mit der Grundsicherung werden in die Insolvenztabelle übernommen und die Verwertung der Grundsicherung unterliegt dem Insolvenzrecht. Aus dem Titel wird ein Insollvenztabelleneintrag (§178 Abs. 3 InsO). Aus dem Hypothekengläubiger wird ein Insolvengläubiger (§52 InsO) und der neu gewordene Insolvengläubiger hat nur noch die Rechte aus dem Insolvenzrecht. Alle Insolvenzgläubigen werden gleich behandelt. Die Hypothekenschuld ist mit der Restschuldbefreiung abgegolten.

C.) Die Hypothekenschuld mit der Grundsicherung wird von der Insolvenzmasse abgesondert (§49 InsO). Nach der Verwertung der Grundsicherung durch den Hypothekengläubiger muss ein Überschuss dem Insolvenzverwalter übergeben werden oder eine noch vorhandene Hypothekenrestschuld kann in die Insolvenztabelle übernommen werden. Dann wird aus dem Hypothekengläubiger ein Insolvengläubiger (§52 InsO) und der neu gewordene Insolvengläubiger hat nur noch die Rechte aus dem Insolvenzrecht. Alle Insolvenzgläubigen werden gleich behandelt. Aus dem  Titel wird ein Insollvenztabelleneintrag (§178 Abs. 3 InsO). Die Hypothekenschuld ist mit der Restschuldbefreiung abgegolten.

Das Zeitgleiche stattfinden der Zwangsversteigerung einer Grundschuld, vom einem Insolvenzgläubiger der mal Hypothekengläubiger war, und ein Eintrag der selben Schuld in der Insolvenztabelle ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Dieses ist auch schon aus dem Grunde verständlich, weil sonst die Insolvenzgläubigen nicht gleichbehandelt werden. Möglich ist nur, das der Hypothekengläubiger dem Insolvenzverwalter einen vorraussichtlichen Ausfall bekannt macht und der dann spätestens mit der Schlussverteilung verrechnet werden muss. Dies traff aber in meinem Fall nicht zu, u.a. weil schon in der Wohlverhaltensphase Ausschüttungen an der Bank getätigt wurden. Somit muß ich davon ableiten, wenn der Insolvenzgläubiger(der mal Hypothekengläubiger war) den 100% Ausfall der Verwertung dem Insolvenzverwalter mitteilt, keine weitere Forderung außerhalb der Insolvenztabelle mehr möglich ist. Aus allen mir bekannten Gesetzen, habe ich keines gefunden, was ein anderes Ergebnis zulässt.

Ich möchte in diesen Rahmen auf die Seiten 19-20 (2. Persönliche Haftung und dingliche Haftung) in folgendem Buch hinweisen.
"Die persönliche Parallelbesicherung bei § 93 InsO unter Berücksichtigung der Unternehmenssanierung"
von Frau Dr. Beate Heiser
ISBN: 978-3-89958-307-6

Diese Buch steht auch als PDF bei der Uni Kassel als Download zur Verfügung.

Danke an alle die mir geholfen haben und
besonderen Dank an Frau Dr. Beate Heiser für ihre klaren Ausführungen.
« Letzte Änderung: 14. Januar 2014, 17:07:26 von rieselkalk »
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Insokalle

Re: Fragen zu Hypotheken Schulden bei Restschuldbefreiung
« Antwort #15 am: 17. Januar 2014, 20:01:50 »


Ich habe den letzten Beitrag so um die 10mal gelesen und komme nicht dahinter. Das liegt vielleicht an mir aber vielleicht auch an den seltsamen Formulierungen. Eine Hypothekenschuld kann nicht abgesondert werden. Sie berechtigt vielmehr zur abgesonderten Befriedigung für den Ausfall.  Absonderungsrechte sind Rechte Dritter an Gegenständen der Insolvenzmasse.  Nichts anderes wird in den paar Zeilen in dem Buch nur sehr kurz erklärt. Große Schwierigkeiten können dabei im Detail auftreten.

Ich sehe auch keinen großen Unterschied zwischen den Alternativen. Wobei Punkt C schon in sich widersprüchlich wirkt. Die Handlungsalternativen eines Gläubigers mit Absonderungsrechten sind andere.

Außerdem fehlt der Unterschied zwischen persönlichen und dinglichen Rechten. Deswegen passt auch das hier:
Zitat
Das Zeitgleiche stattfinden der Zwangsversteigerung einer Grundschuld, vom einem Insolvenzgläubiger der mal Hypothekengläubiger war, und ein Eintrag der selben Schuld in der Insolvenztabelle ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. usw.
nicht so ganz in den Gesamtkontext und führt möglicherweise zuu Fehlvorestellungen.

Und nicht zuletzt geht es um Grundpfandrecht. Wie sieht es denn mit der notariellen Beurkundung aus?

(Wenn ich wiedrer eine vernünftige Tastatur uinter die Finger kriege, schreibe ich gerne mehr dazu)
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rieselkalk

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Re: Fragen zu Hypotheken Schulden bei Restschuldbefreiung
« Antwort #16 am: 19. Januar 2014, 00:12:13 »

Hallo Insokalle, ich gehe mal davon aus, das du dich Tag täglich mit diesem Thema beschäftigs und daher auch eine super passgenaue Formulierung hinschreiben kannst. Das kann ich hier nicht. Weil dieses nicht mein Thema ist. Ich mußte nur lernen meine Rechte zu beschützen.

Zitat
Sie berechtigt vielmehr zur abgesonderten Befriedigung für den Ausfall
Wenn nicht der Haarausfall gemeint war, ist diese Aussage falsch. Da ich mich hier mit der InsO beschäftige, bedeutet es: "Die Hypothekenschuld, zur abgesonderten Befriedigung berechtigt ist, wird von der Insolvenzmasse abgesondert (§49 InsO).".
Zitat
Auszug aus §52 InsO: Gläubiger, die abgesonderte Befriedigung beanspruchen können, sind zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind.
Da gibt es also nichts mehrdeutiges.

Grundsätzlich ist es heute so, das der Insolvenzverwalter der Manager einer Insolvenz ist und nicht mehr wer am besten kann oder am schnellsten ist.

Das meiste was ich hier schreibe bezieht sich auf meinen Fall. Aus dem, was ich in den letzten Monaten gelesen habe, habe ich einige Grundsätze gefunden.

Das grundsätzliche bestreben der Insolvenz ist es, das alle Insolvenzgläubige gleich behandelt werden. Dazu gehört nicht ein absonderungsberechtigter Gläubiger mit der Masse die er abgesondert hat.

Bei Eröffnung der Insolvenz verwaltet der Insolvenzverwalter die vorhandene Masse und die Schulden. Eine Bank verwaltet erst einmal gar nichts.

Jeder Gläubiger der in die Insolvenztabelle aufgenommen wird, ist ein Insolvenzgläubiger. Sollte es zu einen Insolvenztabellen Eintrag eine dingliche Schuld geben so wird diese vom Insolvenzverwalter verwaltet.

Auf Antrag, kann ein absonderungsberechtigter Gläubiger seine persönlichen und dingliche Ansprüche vom Insolvenzverwalter absondern lassen. Diese Ansprüche haben dann mit dem Insolvenzverfahren nichts mehr zu tun und tauchen nicht mehr in der Insolvenztabelle auf.

Ein absonderungsberechtigter Gläubiger kann aber auf seine Absonderung verzichten. Dann wird er wie alle Insolvenzgläubigen behandelt.

Auch hat ein absonderungsberechtigter Gläubiger der abgesondert hat noch die Möglichkeit, sollte der Erlös aus der dinglichen Schuld nicht zur Befriedung reichen, die noch offene Schuld in die Insolvenztabelle aufnehmen zu lassen. Sollte aber der Erlös aus der dinglichen Schuld größer sein als die Schuld, muss der Rest von dem Erlös den Insolvenzverwalter zur Verfügung gestellt werden.

Als weitere Möglichkeit besteht für den absonderungsberechtigter Gläubiger der abgesondert hat, noch die Voranmeldung eines eventuellen Ausfalls. In diesen Fall wird für den absonderungsberechtigter Gläubiger Geld (soweit vorhanden) zurück gelegt. Bis zur Schlussverteilung muss der absonderungsberechtigter Gläubiger, diesen Ausfall den Insolvenzverwalter glaubhaft machen, damit dieser Ausfall in der Insolvenztabelle noch berücksichtigt wird.

Es wird immer ganz genau unterschieden, zwischen der abgesonderten persönlichen mit der dinglichen Schuld, und die Schuld, die in der Insolvenztabelle geführt wird. Eine Trennung der persönlichen und der dinglichen Schuld, um einmal von den absonderungsberechtigten Gläubiger und zeitgleich aus dem Insolvenzrecht nutzen zu ziehen ist nicht erlaubt.

Persönlich gesehen, bin ich der Meinung das der absonderungsberechtigter Gläubiger mit seinen Möglichkeiten gut bedient wurde und nicht tricksen muss.

Aus diese Grundsätzen kann ich nur folgendes ableiten:
Das der Gläubiger der zur abgesonderten Befriedigung berechtigt ist, nur noch in der Insolvenztabelle auftauchen kann, wenn er auf eine abgesonderten Befriedung verzichtet oder wenn er einen Ausfall(der auch 100% der Masse sein kann) den Insolvenzverwalter glaubhaft machen kann (§52 InsO). Der angemeldeten Ausfall, der in der Insolvenztabelle übernommen wurde, unterliegt den Regeln der InsO und kann während der Laufzeit der Insolvenz b.z.w. nach der Restschuldbefreiung nicht von den Gläubiger in Anspruch genommen werden. Eine doppelte Belastung der Masse ist nicht erlaubt. Aus dem Titel von der verzichteten abgesonderten Befriedigung oder der ausgefallenen Befriedigung wird der Insolvenztabelleneintrag (§178 Teil 3 InsO). Damit ist auch beschrieben, was aus den Grundpfandrecht und der notariellen Beurkundung wird, soweit diese zu diesem Zeitpunkt noch vorhanden sind. Denn bei einer Zwangsversteigerung der Masse, wobei nur noch der Ausfall von der stattgefundenen Zwangsversteigerung beim Insolvenzverwalter angemeldet wird, wurde das Grundpfandrecht und die notariellen Beurkundung durch die Zwangsversteigerung schon verbraucht. Da zu diesem Zeitpunkt aus dem zur abgesonderten Befriedigung berechtigten Gläubiger ein Insolvenzgläubiger geworden ist, kommt §301 Teil 2 InsO die "abgesonderte Befriedigung" nicht mehr zur Anwendung. Der jetzige Insolvenzgläubiger ist ja in diesem Fall, zur Zeit der Restschuldbefreiung, kein Gläubiger mehr der zu der abgesonderten Befriedigung noch berechtigt ist. Bei der Masse, die zur abgesonderten Befriedigung berechtigt ist, die abgesondert wurde und die nicht in der Insolvenztabelle geführt wird, kann §301 Teil 2 InsO zur Anwendung kommen. Womit der Gläubiger die abgesonderte Masse weiter verwerten kann. Natürlich gibt es auch viele Mischformen. Dann muss jeder Teil genau aufgedröselt werden. Das trifft in meinem Fall nicht zu.

Bei mir ist es so, das die Bank alles aufeinmal haben wollte. Das es Gesetze gibt, hat die Bank nicht intressiert. Das Zwangsversteigerungsgericht ist bei mir auch noch Bankenhörig. Das ich moralisch Schulden habe, ist mir bewusst. Mein Insolvenzgericht hat mir erklärt, das ich mir da rüber keine gedanken machen soll, dafür gibt es Gesetze.

Zur Wiederholung: In meinem Fall, wurden 100% der zur abgesonderten Befriedigung berechtigten Masse
dem Insolvenzverwalter als 100% Ausfall gemeldet und vom Insolvenzgericht zwei mal geprüft und anerkannt. Und in die Insolvenztabelle übernommen. Damit hat bei mir der zur abgesonderten Befriedigung berechtigte Gläubiger nur noch Rechte aus dem Insolvenzrecht. Mit meiner Restschuldbefreiung kann die zur abgesonderten Befriedigung berechtigte Masse (die in der Insolvenztabelle geführt wurde) in meinem Fall nicht mehr versteigert werden (§301 Teil 1 InsO).

Sorry, besser kann ich das nicht beschreiben.
Ich weiss aber, das es Menschen gibt, die es so nicht verstehen wollen.
« Letzte Änderung: 19. Januar 2014, 23:36:34 von rieselkalk »
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rieselkalk

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Re: Fragen zu Hypotheken Schulden bei Restschuldbefreiung
« Antwort #17 am: 14. April 2014, 01:34:34 »

Hallo, bei mir gibt es wieder etwas neues.
Ich habe jetzt heraus gefunden, das ein großer Teil meiner Probleme bei der Briefgrundschuld liegt. Grundsätzlich ist so eine Grundschuld nicht akzessorisch/untrennbar mit der Forderung verbunden. Bei Kreditverträgen die in Verbindung mit Immobilien stehen, wird in allgemeinen ein Sicherungsvertrag abgeschlossen, der auch ein Teil vom Kreditvertrag sein kann. Mit einem Sicherungsvertrag wird der Kreditvertrag mit der Briefgrundschuld verbunden. Im meinem Fall, hat die Kreditgebende Bank, den Kreditvertrag mit der Sicherungsvereinbahrung, bei der Anmeldung ihrer Forderung in meinem Insolvenzverfahren nicht vorgelegt. Damit hat das Insolvenzgericht keine Kenntnis von der Sicherungsvereinbahrung, damit auch keine Kenntnis über die Verbindung zwischen den Kreditvertrag und der Briefgrundschuld, bekommen. So wird es von dem Insolvenzgericht behauptet. Damit konnte der §178 InsO nicht zur Anwendung kommen, der besagt, das eine vorhandene Schuldurkunde entwertet werden muss, wenn die daraus resultierende Schuld in die Insolvenztabelle übernommen wird. Bei mir ist die Bank seit vielen Jahren so frech und versucht die Zwangsversteigerung der Briefgrundschuld, obwohl die Bank ganz klar davon Kenntnis hat, das dieses ein nichteinhalten von dem Gesetzestext ist. Die Gerichte scherren sich ein Dreck um diesen Zustand und halten ein noch für dumm. Die Gerichte wissen ganz genau, das bei der Anmeldung der Forderung, der Kreditvertrag nicht vorgelegt wurde. Damit hat die Bank die Bedingungen von §174, §38, §28 InsO nicht eingehalten und ist nach §28 Abs.2 InsO für den entstandenen Schaden haftbar.
« Letzte Änderung: 14. April 2014, 10:42:41 von rieselkalk »
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Insokalle

Re: Fragen zu Hypotheken Schulden bei Restschuldbefreiung
« Antwort #18 am: 14. April 2014, 19:20:10 »

Zitat
Damit konnte der §178 InsO nicht zur Anwendung kommen, der besagt, das eine vorhandene Schuldurkunde entwertet werden muss, wenn die daraus resultierende Schuld in die Insolvenztabelle übernommen wird.

Da sind Zweifel angebracht.

Aber selbst wenn das stimmen würde, was werden Sie nun als nächstes machen?
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rieselkalk

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Re: Fragen zu Hypotheken Schulden bei Restschuldbefreiung
« Antwort #19 am: 14. April 2014, 21:48:42 »

Hallo Insokralle,
zur Zeit liegt Schriftwechsel mit den Gerichten an.
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