Hallo Insokalle, ich gehe mal davon aus, das du dich Tag täglich mit diesem Thema beschäftigs und daher auch eine super passgenaue Formulierung hinschreiben kannst. Das kann ich hier nicht. Weil dieses nicht mein Thema ist. Ich mußte nur lernen meine Rechte zu beschützen.
Sie berechtigt vielmehr zur abgesonderten Befriedigung für den Ausfall
Wenn nicht der Haarausfall gemeint war, ist diese Aussage falsch. Da ich mich hier mit der InsO beschäftige, bedeutet es: "Die Hypothekenschuld, zur abgesonderten Befriedigung berechtigt ist, wird von der Insolvenzmasse abgesondert (§49 InsO).".
Auszug aus §52 InsO: Gläubiger, die abgesonderte Befriedigung beanspruchen können, sind zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind.
Da gibt es also nichts mehrdeutiges.
Grundsätzlich ist es heute so, das der Insolvenzverwalter der Manager einer Insolvenz ist und nicht mehr wer am besten kann oder am schnellsten ist.
Das meiste was ich hier schreibe bezieht sich auf meinen Fall. Aus dem, was ich in den letzten Monaten gelesen habe, habe ich einige Grundsätze gefunden.
Das grundsätzliche bestreben der Insolvenz ist es, das alle Insolvenzgläubige gleich behandelt werden. Dazu gehört nicht ein absonderungsberechtigter Gläubiger mit der Masse die er abgesondert hat.
Bei Eröffnung der Insolvenz verwaltet der Insolvenzverwalter die vorhandene Masse und die Schulden. Eine Bank verwaltet erst einmal gar nichts.
Jeder Gläubiger der in die Insolvenztabelle aufgenommen wird, ist ein Insolvenzgläubiger. Sollte es zu einen Insolvenztabellen Eintrag eine dingliche Schuld geben so wird diese vom Insolvenzverwalter verwaltet.
Auf Antrag, kann ein absonderungsberechtigter Gläubiger seine persönlichen und dingliche Ansprüche vom Insolvenzverwalter absondern lassen. Diese Ansprüche haben dann mit dem Insolvenzverfahren nichts mehr zu tun und tauchen nicht mehr in der Insolvenztabelle auf.
Ein absonderungsberechtigter Gläubiger kann aber auf seine Absonderung verzichten. Dann wird er wie alle Insolvenzgläubigen behandelt.
Auch hat ein absonderungsberechtigter Gläubiger der abgesondert hat noch die Möglichkeit, sollte der Erlös aus der dinglichen Schuld nicht zur Befriedung reichen, die noch offene Schuld in die Insolvenztabelle aufnehmen zu lassen. Sollte aber der Erlös aus der dinglichen Schuld größer sein als die Schuld, muss der Rest von dem Erlös den Insolvenzverwalter zur Verfügung gestellt werden.
Als weitere Möglichkeit besteht für den absonderungsberechtigter Gläubiger der abgesondert hat, noch die Voranmeldung eines eventuellen Ausfalls. In diesen Fall wird für den absonderungsberechtigter Gläubiger Geld (soweit vorhanden) zurück gelegt. Bis zur Schlussverteilung muss der absonderungsberechtigter Gläubiger, diesen Ausfall den Insolvenzverwalter glaubhaft machen, damit dieser Ausfall in der Insolvenztabelle noch berücksichtigt wird.
Es wird immer ganz genau unterschieden, zwischen der abgesonderten persönlichen mit der dinglichen Schuld, und die Schuld, die in der Insolvenztabelle geführt wird. Eine Trennung der persönlichen und der dinglichen Schuld, um einmal von den absonderungsberechtigten Gläubiger und zeitgleich aus dem Insolvenzrecht nutzen zu ziehen ist nicht erlaubt.
Persönlich gesehen, bin ich der Meinung das der absonderungsberechtigter Gläubiger mit seinen Möglichkeiten gut bedient wurde und nicht tricksen muss.
Aus diese Grundsätzen kann ich nur folgendes ableiten:
Das der Gläubiger der zur abgesonderten Befriedigung berechtigt ist, nur noch in der Insolvenztabelle auftauchen kann, wenn er auf eine abgesonderten Befriedung verzichtet oder wenn er einen Ausfall(der auch 100% der Masse sein kann) den Insolvenzverwalter glaubhaft machen kann (§52 InsO). Der angemeldeten Ausfall, der in der Insolvenztabelle übernommen wurde, unterliegt den Regeln der InsO und kann während der Laufzeit der Insolvenz b.z.w. nach der Restschuldbefreiung nicht von den Gläubiger in Anspruch genommen werden. Eine doppelte Belastung der Masse ist nicht erlaubt. Aus dem Titel von der verzichteten abgesonderten Befriedigung oder der ausgefallenen Befriedigung wird der Insolvenztabelleneintrag (§178 Teil 3 InsO). Damit ist auch beschrieben, was aus den Grundpfandrecht und der notariellen Beurkundung wird, soweit diese zu diesem Zeitpunkt noch vorhanden sind. Denn bei einer Zwangsversteigerung der Masse, wobei nur noch der Ausfall von der stattgefundenen Zwangsversteigerung beim Insolvenzverwalter angemeldet wird, wurde das Grundpfandrecht und die notariellen Beurkundung durch die Zwangsversteigerung schon verbraucht. Da zu diesem Zeitpunkt aus dem zur abgesonderten Befriedigung berechtigten Gläubiger ein Insolvenzgläubiger geworden ist, kommt §301 Teil 2 InsO die "abgesonderte Befriedigung" nicht mehr zur Anwendung. Der jetzige Insolvenzgläubiger ist ja in diesem Fall, zur Zeit der Restschuldbefreiung, kein Gläubiger mehr der zu der abgesonderten Befriedigung noch berechtigt ist. Bei der Masse, die zur abgesonderten Befriedigung berechtigt ist, die abgesondert wurde und die nicht in der Insolvenztabelle geführt wird, kann §301 Teil 2 InsO zur Anwendung kommen. Womit der Gläubiger die abgesonderte Masse weiter verwerten kann. Natürlich gibt es auch viele Mischformen. Dann muss jeder Teil genau aufgedröselt werden. Das trifft in meinem Fall nicht zu.
Bei mir ist es so, das die Bank alles aufeinmal haben wollte. Das es Gesetze gibt, hat die Bank nicht intressiert. Das Zwangsversteigerungsgericht ist bei mir auch noch Bankenhörig. Das ich moralisch Schulden habe, ist mir bewusst. Mein Insolvenzgericht hat mir erklärt, das ich mir da rüber keine gedanken machen soll, dafür gibt es Gesetze.
Zur Wiederholung: In meinem Fall, wurden 100% der zur abgesonderten Befriedigung berechtigten Masse
dem Insolvenzverwalter als 100% Ausfall gemeldet und vom Insolvenzgericht zwei mal geprüft und anerkannt. Und in die Insolvenztabelle übernommen. Damit hat bei mir der zur abgesonderten Befriedigung berechtigte Gläubiger nur noch Rechte aus dem Insolvenzrecht. Mit meiner Restschuldbefreiung kann die zur abgesonderten Befriedigung berechtigte Masse (die in der Insolvenztabelle geführt wurde) in meinem Fall nicht mehr versteigert werden (§301 Teil 1 InsO).
Sorry, besser kann ich das nicht beschreiben.
Ich weiss aber, das es Menschen gibt, die es so nicht verstehen wollen.