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Autor Thema: Geht das? In eine vom Insolvenzverw freigegebene GmbH reinpfänden bei Abschluss?  (Gelesen 2666 mal)

Inso-was-nun

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Hallo,

am Anfang meines Verfahrens hat mir der Insolvenzverwalter meine GmbH freigegeben. Ich führen also meine bisherigen Betrieb fort und ließ mir meine selbstständige Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter freigeben. Dies bedeutete, dass mein Betrieb nicht in die Insolvenzmasse fällt und der Insolvenzverwalter keine Mitspracherechte hat.

So habe ich das verstanden.

Aber ....  :gruebel: was ist denn beim Abschluss des Verfahrens? Fängt der dann an, die Gewinne der GmbH sich zu holen und den Rahm abzuschöpfen? Das wäre natürlich saublöd ... :mad2:
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tomwr


Wenn etwas rechtswirksam aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben wurde, ist das unwiderruflich. Unter die Freigabe fallen auch alle Surrogate (Früchte) daraus, also auch erwirtschaftete Gewinne bei einem freigegebenen Betrieb. Oder bei freigegebenen Gegenständen kann man die ggf. versilbern, vermieten oder was weiß ich.
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Inso-was-nun

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Ich hoffe. Der IV nervt uns mit seinem Kontrollfimmel und es dauert noch 1 1/2 Jahre, dann ist es gut und alles vorbei. Hoffentlich gut. Der Sack hat sich eine Lebensversicherung aus der GbmH geholt, weil er dreist behauptet hat, die Lebensversicherung wäre vorher unter Wissen und mit Absicht in die GmbH eingebracht worden. War es aber nicht.

Nur, wer streitet sich im ersten Jahr der Regelinsolvenz da schon mit dem IV rum? :mad2:
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tomwr


Wird sich wohl um eine Anfechtung nach §133 InsO gehandelt haben.

Zitat
§ 133 Vorsätzliche Benachteiligung
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

Bleibt zu hoffen, dass er dazu in seinem Abschlussbericht nicht großartig Stellung nimmt unter Versagungsgründe wegen fehlerhaftem Vermögensverzeichnis. Solange kein Gläubiger dareinschaut, ist es egal. Bei mir stand dummerweise da auch eine Bemerkung über den Rückkaufswert einer Unfallversicherung (womit ich gar nicht gerechnet hatte, dass da was zu holen ist).

Der Versagungsgrund wäre aber von mir entkräftet worden und zufälligerweise stand sie auch auf einem der Kontoauszüge, der dem Eröffnungsantrag beigefügt war. Von wegen verheimlichen. Wenn der IV zu blöde ist einen dreiseitigen Kontoauszug durchzuschauen nach möglichen Vermögenswerten, handelt er aus meiner Sicht sowieso grob fahrlässig. Er hätte mich dazu ja auch befragen können. Außerdem ist er der Insolvenzexperte und nicht ich. Jedenfalls nicht bei der Antragstellung.
« Letzte Änderung: 06. März 2014, 02:05:00 von tomwr »
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Inso-was-nun

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Zitat
Letzte Änderung: Heute um 02:05:00 von tomwr
Danke, vielen Dank! Trotzdem, die Uhrzeit ist ungesund.Einen Abschlussbericht erstellt der Sack auch noch? Ist ja interessant. Der Gesetzgeber hat ja alles getan, damit der IV einem bis zuletzt in die Suppe spucken kann.  :wallbash:
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tomwr


Normalerweise müssen die Insolvenzverwalter im laufenden Verfahren jährlich oder halbjährlich an das Insolvenzgericht berichten, wenn die Vermögensverwertung abgeschlossen ist, kommt der Schlusstermin und dazu kommt dann auch ein Schlussbericht. Zum Schlusstermin werden die Gläubiger auch aufgefordert, zur Restschuldbefreiung Stellung zu nehmen (bzw. ggf. Gründe für eine Versagung glaubhaft zu machen).

Dabei können sie sich auch einfach auf Berichte des IV beziehen, wenn sie Akteneinsicht nehmen. Wobei viele Gäubiger davon gar keinen Gebrauch machen und das Verfahren einfach laufen lassen. Normalerweise werden die Gläubiger zum Schlusstermin auch nicht mehr einzeln angeschrieben, wie bei der Eröffnung des Verfahrens.
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Inso-was-nun

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Herzlichen Dank für die zusätzlichen Infos.  :thumbup:
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