"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Hinweis zum Zitieren von Beiträgen:
Aus Gründen der Übersichtlichkeit sollte nicht der komplette Beitrag eines Users zitiert werden, sondern lediglich der Teil, auf den man sich bezieht. Die Kombination "@ [Username]" kann beim Zitieren ebenfalls hilfreich sein.

Autor Thema: Gläubiger möchte sich an Sicherheiten bedienen NACH der Restschuldbefreiung  (Gelesen 5964 mal)

Selene-Luna

  • Grünschnabel
  • **
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 39

Hallo an alle,

erst mal möchte ich mich recht herzlich für Eure Unterstützung bedanken, dass ihr mir während meiner Insolvenz immer zur Seite gestanden seid.
Das Forum ist sehr weiter zu empfehlen, der in finanziellen Schwierigkeiten steckt.

Seit Mai 2013 wurde mir die Restschuldbefreiung erteilt.

Nun stehe ich aber wieder vor einem Problem! Ich wollte meine Lebensversicherung kündigen, worauf mir dann mitgeteilt wurde, dass eine Abtretungserklärung auf diese LV von zwei Gläubigern vorliegt. Diese Lebensversicherung wurde von TH nicht verwertet.

Ich habe einen der Gläubiger (Bank) angeschrieben und um eine entsprechende Erklärung oder schriftliche Bestätigung gebeten, dass die Sicherheiten freigegeben werden.

Soweit mir bekannt ist, darf nach der Restschuldbefreiung kein Gläubiger mehr Forderungen stellen?  :gruebel:

Als Antwortschreiben erhielt ich folgende Mitteilung:
"Hinsichtlich Ihres Darlehensverhältnisses sei erwähnt, dass sich der Gläubiger einer Forderung aus den gestellten Sicherheiten weiterhin befriedigen darf, auch wenn im Rahmen Ihres Insolvenzverfahrens Restschuldbefreiung erteilt wurde. Ein Schuldenerlass bedeutet nicht gleichzeitig Wegfall bzw. Freigabe der Sicherheiten. Die Abtretung der Ansprüche aus der LV gilt daher ungehindert weiter."

Es wurde mir auch ein vorgefertigtes Schreiben beigelegt, welches ich unterschreiben soll, damit die LV auf das Darlehenskonto überwiesen werden kann.  :uneinsichtig:

Das kann doch nicht rechtsmäßig sein?  :nono:

Bitte nochmals um Hilfe, was soll ich tun?

Danke im Voraus
Selene-Luna


Gespeichert
 

Der_Alte

  • Gast

Die Bank hat leider Recht. Zwar ist die Forderung nach erteilter RSB nicht mehr (gegen den Willen des Schuldners) vollstreckbar. Gegebene Sicherheiten können allerdings verwertet werden.
Gespeichert
 

Selene-Luna

  • Grünschnabel
  • **
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 39

Danke für die Antwort, jedoch möchte ich nochmals erwähnen, dass zwei Abtretungserklärung an zwei verschiedenen Gläubigern bei der LV vorliegen. Wer hat nun Anspruch darauf?

Habe mir eine Kopie der Abtretung von der LV (2001) zukommen lassen und musste nun feststellen, dass darauf steht: Abtretung von Lebensversicherungsansprüchen für den Todesfall. Gestorben bin ich ja noch nicht, ist die LV dann unkündbar? Und der 2. Gläubiger hat auch keinen Anspruch (Abtretung 2007)  :gruebel:

Für Eure Hilfe bedanke ich mich im Voraus.

LG
Selene-Luna
Gespeichert
 

Insokalle


Das ist endlich mal wieder eine gute Frage. Und nicht leicht zu beantworten, vor allem ohne Einblick in die Unterlagen. Was mich irritiert ist, dass Sie keine Unterlagen über die Abtretung haben? Über die zweite Abtretung und etwaige Bezugsrecht haben Sie nichts geschrieben.

An Ihrer Vermutung könnte trotzdem was dran sein. Die Abtretungsvordrucke der Bank bezgl. LV wurden vor einigen Jahren geändert. Ich glaube, aus steuerrechtlichen Gründen. Wenn ich mich recht erinnere, hat der BGH dann entschieden, dass diese Art Abtretungen ausgelegt werden müssen hinsichtlich des Umfangs der abgetretenen Rechte. Schauen Sie noch mal in die Verträge. Wenn dort zB geregelt ist, dass die Bank kein Kündigungsrecht der LV hat bzw. der Schuldner nur mit Zustimmung der Bank kündigen kann, könnte das ein Indiz dafür sein, dass sie keinen Zugriff auf das Rückkaufsrecht hat. Erst im Todesfall würde dann wohl die Versicherungssumme an die Bank gehen.

Wenn es um Hohe Summen geht, ggf. Berater aufsuchen.
Ich habs doch noch wiedergefunden: Lesenswert BGH IX ZR 191/10

Gespeichert
 

eidechse


Zitat
Und der 2. Gläubiger hat auch keinen Anspruch (Abtretung 2007)

Was damit gemeint sein soll, erschließt sich mir nicht. Was ist damit gemeint?

Selbst wenn Gläubiger 2 tatsächlich keinen Anspruch mehr hat und es sich bei der Abtretung zugunsten Gläubiger 1 wirklich nur um eine Abtretung der Todesfallansprüche handelt, wäre ich mit meiner Freude über evtl. zukünftigen Geldzufluss aus der LV vorsichtig.

Nach meiner Erfahrung neigen Versicherungen dazu, auch wenn das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist, den IV mit ins Boot zu holen. Wenn dann nachträglich festgestellt wird, dass die LV doch verwertbar ist, dann kann es auch ganz schnell mal eine Nachtragsverteilung geben.
Gespeichert
 

Insokalle


NTV schließe ich aus. Erstmal scheint dem TH die LV bekannt gewesen zu sein. Zum anderen, wenn es eine Verbraucherinso war, wäre er wegen der Abtretung nicht verwertungsberechtigt nach altem Recht.

Gespeichert
 

Selene-Luna

  • Grünschnabel
  • **
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 39

Nun bin ich noch verwirrter als vorher  :sad:

Der Bank (1. Gläubiger) liegt eine Abtretung von Lebensversicherungsansprüchen für den Todesfall vor (Abtretung wurde im Jahre 2001 unterschrieben)
Zitat aus der Abtretung:
" Zwischen mir, also Sicherungsgeber und der Bank wird folgendes vereinbart:
1. Gegenstand der Abtretung
Der Sicherungsgeber hat bei der Versicherung eine Lebensversicherung abgeschlossen. Er tritt sämtliche Ansprüche und Rechte ab, die aufgrund des Versicherungsvertrages für den Todesfall gegen die genannte Versicherungsgesellschaft bestehen."

Dem 2. Gläubiger (Steuerberater) liegt eine Abtretung der Rechte und Ansprüche aus meiner Lebensversicherung in voller Höhe mit Überschussbeteiligung vor. (Diese Abtretung wurde im Jahre 2007 unterschrieben)

Welche Abtretung hat nun Vorrang?

Da die Abtretung des 1. Gläubigers nur für den Todesfall gilt, kann die Bank keinen Anspruch haben, da ich noch nicht gestorben bin. Das Darlehen dürfte mit der Restschuldbefreiung meiner Verbraucherinsolvenz bereits ausgebucht sein.

Wie wird sich die Bank verhalten, wenn ich ihr nun die Abtretung von Gläubiger 2 vorlege?

Gläubiger 2 liegt eine Abtretung aller Rechte und Ansprüche aus der LV vor, somit würde Gläubiger 2 Anspruch auf die LV haben. Oder liege ich da falsch?
 


Gespeichert
 

Insokalle


Warum wollen Sie denn der Bank die zweite Abtretung vorlegen? Das erschließt sich mit grad nicht.

Und Sie liegen mE falsch, weil die Bank immer noch den Daumen auf der Versicherung hat und die erste Abtretung vor geht.
Gespeichert
 

eidechse


Man kann hier nicht so einfach sagen, dass die zeitlich frühere Abtretung der älteren Abtretung vorgeht. Das Problem liegt darin, dass aus dem Lebensversicherungsvertrag verschiedene Ansprüche folgen können. Da wären:

Todesfallleistung (an Bank und StB abgetreten)
Erlebensfallleistung = Ablaufleistung zum vereinbarten Termin (nur an StB abgetreten)
Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswertes bei Kündigung vor Ablauf oder Todesfall (nur an StB abgetreten)

Wenn die LV jetzt gekündigt werden soll und in der Abtretung mit der Bank nicht irgendwelche Kündigungsverbote enthalten sind, die auch die Versicherungsgesellschaft beachten muss, dann kann die LV gekündigt werden und dann kommt es zum Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswertes. Für den liegt aber keine Abtretung zugunsten der Bank sondern nur zugunsten des StB vor. Sprich die Bank ist raus.

Aufgrund der nunmher geschilderten weiteren Abtretung an den StB ist wohl auch die Nachtragsverteilung raus. Die im Übrigen hätte angeordnet werden können, wenn nur Todefallabtretungen vorgelegen hätten. Dann ist nämlich der Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswertes nicht mit Absonderungsrechten belastet und konnte vom TH auch geltend gemacht werden. Und dass der TH die LV kannte dürfte einer Nachtragsverteilung im Regelfall auch nicht entgegen stehen. Der BGH hat die Nachtragsverteilung auch auf Sachverhalte ausgedehnt, in denen der TH Gegenstände für zunächst nicht für verwertbar hielt, für bereits veräußert ansah oder als wertlos betrachtete - siehe BGH vom 26.01.2012 - IX ZB 111/10. Eine Nachtragsverteilung käme nur dann in Betracht, wenn der Rückkaufswert die Forderung des StB übersteigen würde.
Gespeichert
 

Insokalle


Das passt nicht zusammen. Demnach hat entweder die Bank oder der Stb ein Absonderungsrecht an der LV. Der TH einer Verbraucherinso wäre dann nicht einzugsberechtigt.
Wobei ich bisher keinen Hinweis zur Verfahrensart finden konnte.

Eine mögliche NTV halte ich nach wie vor für anfechtbar. Tatbestandsvoraussetzungen sind dazu da, dass man sie ausfüllt nicht aushöhlt. Der TH sollte eigentlich das Problem geprüft haben, andernfalls hätte er mögl. den Job verfehlt. Letztlich ist das ohnehin rein theoretisch, weil keine NTV beantragt wurde und wahrscheinlich auch nicht werden wird.

Beide Punkte helfen indes derzeit nicht wirklich weiter.
Immer noch offen ist meine o.g. Frage zur Kündigung. Ohne einen Blick in die Verträge bleiben nur Spekulationen.

Gespeichert
 

eidechse


Das passt nicht zusammen.

Was passt nicht zusammen? Warauf beziehen Sie sich?

Welche Absonderungsrechte an welchen Ansprüchen nach dem mitgeteilten Sachverhalt bestehen, habe ich ja bereit geschrieben. Und ich habe auch nichts davon geschrieben, dass nach dem Sachverhalt gar kein Absonderungsrecht besteht. Die Abtretung an den StB umfasst ja gerade alle Ansprüche aus der LV.

Hätte aber nur die Todesfallabtretung der Bank vorgelegen, dann hätte tatsächlich für die Geltendmachung des Rückkaufswertes kein Absonderungsrecht vorgelegen, mit der Folge, dass auch ein TH hätte verwerten können. (Das machen wir hier regelmäßig.)

Eine mögliche NTV halte ich nach wie vor für anfechtbar. Tatbestandsvoraussetzungen sind dazu da, dass man sie ausfüllt nicht aushöhlt.

Rechtsmittel kann man gegen (fast) alles einlegen. Nur aufgrund der zitierten BGH Entscheidung wird ein Rechtsmittel, dass nur darauf gestützt wird, dass der TH die LV kannte, nicht zum Erfolg führen, wenn der TH angibt, dass er die LV für nicht verwertbar oder nicht werthaltig ansah.
Gespeichert
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz