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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: ist die Umsatzsteuer schuld in der Restschuldbefreiung enthalten?  (Gelesen 8931 mal)

Trumi07

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Hallo,

ich habe hier mal eine für mich wichtige Frage.
Ich habe in 2002 die Regelinso beantragt und auch bewilligt bekommen.

Nun bin ich fast durch damit.
Bislang war ich im Glauben, das ich die Umsatzsteuer die ich seinerzeit 2000 und 2001 dem FA
schuldete, nun nach der Regelinso und der Restschuldbefreiung, da warte ich grad noch drauf,
danach ans FA noch zahlen muss.

Nun erfuhr ich über Umwegen, das dies nicht der Fall sei. Sondern das die Umsatzsteuerschuld mit der
Restschuldbefreiung abgegolten ist.

Wer weiss hier mehr??

Trumi07

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Feuerwald

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Re: ist die Umsatzsteuer schuld in der Restschuldbefreiung enthalten?
« Antwort #1 am: 04. Juni 2008, 01:34:14 »

danach ans FA noch zahlen muss

Nö, die wird von der RSB erfasst, da eine ganz normale Insolvenzforderung. Das FA kann allenfalls derzeit mit Steuerguthaben aufrechnen.

Gruss
Feuerwald
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Trumi07

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Re: ist die Umsatzsteuer schuld in der Restschuldbefreiung enthalten?
« Antwort #2 am: 04. Juni 2008, 12:34:45 »

Hallo, danke für die promte Antwort.

Das wäre ja echt super.

Habe mir schon den Kopf darüber zerbrochen, wo das viele Geld her kommen soll,
wenn die INSO vorbei ist.

Berichte danach auch gerne mehr

Trumi07
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blackysfrauchen

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Re: ist die Umsatzsteuer schuld in der Restschuldbefreiung enthalten?
« Antwort #3 am: 13. August 2008, 20:04:09 »

Hallo Leute

bin neu hier auf der Seite und Suche Informationen... es handelt sich in etwa genau um das Thema, das hier angesprochen worden ist.

Erst mal vorneweg:
Ich habe seit 2005 eine Regelinsolvenz angemeldet und etwa seit einem Jahr wurde mir auch die RSB erteilt. Soweit komme ich ja mit meinem Informationsstand noch klar, aber nun folgendes:

Mein (mittlerweile verstorbener) Ehemann hat zur gleichen Zeit, ebenfalls eine Regelinsovenz angemeldet, u.a. mit offener Umsatzsteuer aus 99 etc. Seine Firma lief separat zu meiner Firma und außerdem hatten wir noch Gütertrennung..
Da er seit Eröffnung der Inso arbeitslos war, konnte er keinerlei pfändbare Einkünfte erzielen. Für den Unterhalt sorgte ich mit meinem Angestelltengehalt, wobei dann bei der Eink.St. ein ziemlich dickes Plus auflaufen musste. Durch seinen Tod, wurde dann das Verfahren eingestellt und die Nachlassinso mangels Masse niedergelegt.

Aufgrund der gemeinsamen Einkommensteuererklärungen kamen da schon ziemlich stattliche Beträge zustande, die dann, zwei Jahre lang, an den TH vom FA ausgezahlt werden mussten. Ist ja noch akzeptabel, auch wenn's weh getan hat.

Da mir seit letztem Jahr die RSB erteilt wurde, sollte mir ein Teil des Steuerguthabens aus 2007 zustehen (lt. TH), soweit ist's ja noch ok... Der Bescheid kam dann auch mit einem Guthaben von mehreren Hundert Euro. Aber freuen konnte ich mich nicht darüber, da das FA gegen die Ust. 99 meines verstorbenen Mannes aufrechnet!

DAS kann ja wohl nicht richtig sein, oder? Kann mir jemand was darüber sagen? Einspruch einlegen ist schon klar, aber mit welcher Begründung mit welchem FAllbeispiel kann ich da vorgehen!

Bitte, bitte ... brauche Hilfe!

lg. blackysfrauchen
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MissTraut

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Re: ist die Umsatzsteuer schuld in der Restschuldbefreiung enthalten?
« Antwort #4 am: 16. August 2008, 12:21:27 »

Hallo ... so aus dem Bauch heraus geschossen würde ich sagen, dass das Finanzamt die Forderung nicht verrechnen kann, sofern das Erbe seinerzeit ausgeschlagen wurde ... sofern das Finanzamt noch Forderungen gegen Dich hat könnte es damit verrechnen ...


LG
MissTraut
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blackysfrauchen

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Re: ist die Umsatzsteuer schuld in der Restschuldbefreiung enthalten?
« Antwort #5 am: 16. August 2008, 17:01:03 »


Ja genau, das Erbe habe ich Aufgrund meiner bestehenden und der damaligen Insolvenz meines Mannes natürlich ausgeschlagen. Gerade noch rechtzeitig jedenfalls, weil ich's nicht wusste, was man nach einem Todesfall in der Familie so alles zu tun hat, als möglicher Erbe.

Wenn ich das jetzt richtig Erinnerung habe (weil meine Unterlagen grade nicht greifbar sind), hab ich noch Kraftfahrzeugsteuer aus 2000 offen. Das wollen die aber nicht garnicht verrechnen. Sondern nur das meines verst. Mannes.

Warum dürfen die vom FA eigentlich überhaupt verrechnen, wenn ich doch noch den pfändbaren Teil meines Einkommens an den TH abgeben muss!? Verstehe ich irgendwie nicht, weil der TH mir gesagt hat, daß mir das zustehen würde (hab mich vorher darüber erkundigt). Ich hab zwar die RSB in der Tasche, aber die Schulden vom FA können weiter verrechnet werden, sehe ich das richtig?

Dann ist aber die RSB eigentlich nur eine Farce, weil ja die RSB dann nicht für alles gilt, finde ich. Irgendwann kommt dann ein anderer meiner Gläubiger und meint das gleiche wie das FA machen zu können. Und dann geht das gleiche Spiel mit dem ums Recht kämpfen von vorne los.

Nachdem wir unseren jeweiligen GB aufgegeben hatten, wollte das FA schon 2002 oder 2003 mich für die UST haftbar machen, und zwar aus meinem mikrigen Einkommen, das schon gepfändet war. Da hatte ich schon Einspruch eingelegt und laut Antwort FA wurde der Haftungsbescheid niedergelegt. Soll ich das als Begründung für den Widerspruch angeben und den Niederlegungsbescheid in Kopie beilegen?

Oder gibt es eine andere Möglichkeit der Begründung. Hab nächste Woche Urlaub und will damit persönlich ins FA. Wäre schön, wenn ich denen direkt was vor den Latz knallen könnte.

Danke schon mal für die Antwort

lg
blackysfrauchen :cheesy:
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