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Autor Thema: KK forderung trotz RSB und Widerspruch wegen u.H.  (Gelesen 2885 mal)

BeraterHH

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KK forderung trotz RSB und Widerspruch wegen u.H.
« am: 30. April 2010, 14:26:55 »

Hallo Liebe Gemeinde,

ich habe am 30.12.2009 meine Restschuldbefreiung erlangt und freute mich schon, daß ich nun endgültig durch bin.  :juchu:

Heute erhalte ich ein Schreiben von einer Krankenkasse, in der sie mir mitteilt, daß mir ja nun meine Restschuldbefreiung erteilt wurde und ich ja nun auch die Restforderung in Höhe von 3000,00 der Rangliste 0 lfd-Nr. XX zahlen könne, da diese nicht an der Restschuldbefreiung teilgenommen hätte.

Der Gläubiger hatte damals eine "unerlaubte Handlung" (Sozialversicherungsbeiträge aus GmbH Insolvenz als Geschäftsführer) beantragt, welcher ich auch rechtzeitig widersprach . Diese Information genau zu dieser Rangliste und lfd. Nr. liegt mir als Bestätigung auch vom Gericht vor sowie mein Schreiben an das Gericht mit dem Widerspruch der "unerlaubten Handlung".

Vor meiner PI hatte schon eine andere KK versucht mir die Straftat gerichtlich vorzuwerfen. Das Gerichtsverfahren wurde gegen mich eingestellt.

Wie verfahre ich jetzt mit dieser KK?
Ignorieren? Nochmals auf den Widerspruch hinweisen?
Darauf hinweisen, das -sollte es eine Straftat sein- diese nach fünf Jahren verjährt?

Bin mir total unschlüssig, da ich meine, daß auch diese KK durch die RSB keine Ansprüche mehr gegen mich hat.

Sie drohen sogar damit gegen mich die Zwangsvollstreckung zu betreiben, sollte ich nicht zahlen.

Bitte dringen HILFE!!!!  :Oh_no:
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paps

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Re: KK forderung trotz RSB und Widerspruch wegen u.H.
« Antwort #1 am: 30. April 2010, 20:03:20 »

Wurde ihr Widerspruch in der Tabelle vermerkt?

Wenn ja, auf die RSB und die fehlende zivilrechtliche Feststellung verweisen.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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BeraterHH

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Re: KK forderung trotz RSB und Widerspruch wegen u.H.
« Antwort #2 am: 01. Mai 2010, 10:44:35 »

Jawoll, Widerspruch ist in der Tabelle vermerkt.

Wie mir mein Insolvenzverwalter gestern noch telefonisch mitteilte, soll ich die KK darauf hinweisen, daß Sie zum Zeitpunkt des Widerspruchs keine Feststellungsklage beantragt haben. Hierduch sei ich aus dem Schneider uns solle mir keine weiteren Gedanken machen.

Diverse Urteile bestätigen übrigens die Haltung, weil die Gerichte einstimmig der Meinung sind, daß eine Person vor Abschluß der Wohlverhaltensphase wissen sollte, wenn sie nach Beendigung noch zu befriedigen hat.

Ich hoffe nur, mein Verwalter hat recht. Ich mache jedenfalls jetzt mal das Schreiben fertig. :fuchsteufelswild:
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