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Autor Thema: Kostenrechnung vom AG  (Gelesen 4072 mal)

pusteblume

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Kostenrechnung vom AG
« am: 17. August 2009, 15:39:32 »

Hallo leute,

ich bin über die google-suche in euer tolles forum gelangt.

Meine mum ist seit einigen Jahren insolvent und nu gab es einen brief. Sie weiß nicht weiter und ich hab versprochen mich mal umzuhören für sie.

Ich kann nicht genau angeben, seit wann sie insolvent ist, aber nach eigener auskunft wohl quasi durch..

Das Problem: anfang August kam ein Brief (datiert auf 7.8.) vom Amtsgericht Charlottenburg bei ihr an.
Betreff: Kostenrechnung

Dort sind verschiedene Gebühren aufgeführt, wie für die durchführung des verfahrens, verwaltergebühren (größter posten) usw..insgesamt knapp über 2600 EUR.

Mir ist schon klar, dass diese Rechnung durchaus ihre Berechtigung hat, das Problem ist, dass kein Geld da ist, um sie zu zahlen.
..und es ist nicht absehbar, dass dieses plötzlich kommt.... :S
(was ja an sich schon nicht schön ist..)

Nun habe ich versucht, dieses Thema zu googlen und auch hier im forum schon geschaut was es hier für mittel und wege gibt (um eine zahlungsunfähigkeit nachweisen zu können bzw eine -im besten falle- "nullung" der rechnung erwirken zu können), aber leider nichts wirklich sinnvolles gefunden..
bzw gibt es sachen, die man (wegen zahlungsunfähigkeit) sofort einleiten MUSS??

ich hoffe, ihr könnt mir helfen... :)

ich habe kein problem damit, für sie beim amtsgericht anzurufen..es gibt mir eher darum, dass ich damit nichts noch schlimmr mache, bzw direkt nach den richtigen sachen fragen kann und die mich nicht für ganz doof halten ;)

ich hoffe, ihr versteht mich ein wenig und könnt mir vlt ein paar nützliche tipps geben...

lieben dank im voraus
franzi
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paps

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Re: Kostenrechnung vom AG
« Antwort #1 am: 17. August 2009, 19:33:08 »

So wie ich das sehe, wurden die Kosten des Verfahrens gestundet.

Die Stundung bewirkt, dass die Schuldnerin  - in der Regel bis zur Erteilung der
Restschuldbefreiung - keine Zahlungen zu leisten hat.
Die gestundeten Verfahrenskosten sind während des Insolvenzverfahrens und der Wohlverhaltenszeit vorrangig aus der Insolvenzmasse bzw. dem Vermögen/Einkommen der insolventen Person zurückzuführen.

Sind die Verfahrenskosten nach der Erteilung der Restschuldbefreiung noch nicht oder nicht vollständig an die Staatskasse zurückgezahlt, kann für höchstens 48 Monate Ratenzahlung oder Stundung bewilligt werden.
Sind die Verfahrenskosten vier Jahre nach der Erteilung der Restschuldbefreiung noch nicht bezahlt, so werden sie nicht mehr vom Schuldner eingefordert (niederschlagung zu Lasten des Staates).

Voraussetzung dafür ist, dass die Schuldnerinnicht in der Lage ist, die noch offenen Verfahrenskosten auf einmal zu bestreiten (§§ 4 b Abs. 1 InsO, 115 Abs. 1 und 2, § 120 Abs. 2 ZPO).
-------------
Sie müßten Sich also das Schreiben nochmal zu Gemüte führen (Rechtsmittel, Hinweise ...)und ggf. einen erneuten  Antrag auf Stundung/Ratenzahlung stellen.
Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

pusteblume

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Re: Kostenrechnung vom AG
« Antwort #2 am: 18. August 2009, 12:28:27 »

wow..

ganz ganz lieben dank für die prompte und ausführliche antwort..das werd ich ihr gleich mal erzählen!!!  :thumbup:
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