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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Mietkautionsdarlehen  (Gelesen 5633 mal)

Hamster

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Mietkautionsdarlehen
« am: 03. Mai 2015, 13:29:42 »

Hallo,

ich habe heute den heißen Tipp auf dieses tolle Forum bekommen... folgende Frage:

Im Jahr 2000 habe ich vom Sozialamt ein Mietkautionsdarlehen erhalten. Kann sein, dass ich damals eine Abtretungserklärung unterschrieben habe, aber das weiß ich nicht mehr, habe keine Unterlagen mehr. Ich wurde niemals zur Tilgung des Darlehens aufgefordert. Ich wohne immer noch in der betreffenden Wohnung.

2006 Eröffnung des Regel-Insolvenzverfahrens
2008 Aufhebung des Insolvenzverfahrens
2012 Erteilung der Restschuldbefreiung.

Ich habe heute schon gelernt, dass es eine sogenannte "Nachtragsverteilung" gibt - ich habe aber niemals eine gerichtliche Mitteilung bekommen, dass die Nachtragsverteilung angeordnet worden sei.

Mir stellt sich nun die Frage, wem jetzt die Mietkaution gehört, und, falls sie mir gehört, wie ich den Vermieter bei Auszug aus der Wohnung davon überzeugen kann, dass sie mir gehört.

Vielen Dank im Voraus für die Hilfe
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waldi

Re: Mietkautionsdarlehen
« Antwort #1 am: 04. Mai 2015, 09:36:33 »

Wenn damals eine Abtretungserklärung unterschrieben wurde, wird ein Exemplar hiervon beim Vermieter in der Akte liegen. Und dann gehört die Kaution zumindest in der Höhe, wie auf der Erklärung angegeben, dem Sozialamt.

Wurde keine Abtretungserklärung abgegeben, gehört sie Ihnen.

Ich würde also entweder beim Sozialamt oder aber beim Vermieter mal nachfragen.

Mit dem Insolvenzverfahren hat diese Geschichte überhaupt nichts (mehr) zu tun. Das Verfahren ist ja beendet.
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Hamster

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Re: Mietkautionsdarlehen
« Antwort #2 am: 04. Mai 2015, 15:30:06 »

Danke für die Antwort.

Mit dem Insolvenzverfahren hat diese Geschichte überhaupt nichts (mehr) zu tun. Das Verfahren ist ja beendet.

Ich habe den Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren deshalb gesehen, weil ich davon ausgegangen bin, dass mit der RSB alle alten Schulden "vom Tisch" sind. Nun habe ich also ein Insolvenzverfahren hinter mir und trotzdem sind mir Schulden geblieben, die schon vor Insolvenzantrag bestanden?
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waldi

Re: Mietkautionsdarlehen
« Antwort #3 am: 04. Mai 2015, 19:23:48 »

Ahhh, jetzt verstehe ich ...
Sie haben damals beim Sozialamt 'Schulden' gemacht, um die Mietkaution bezahlen zu können.
Diese Schulden haben Sie im Insolvenzantrag auch als solche angegeben.
Nun, nach Restschuldbefreiung sind diese Schulden also vom Tisch.

Soweit, so gut.

Das beantwortet allerdings nicht Ihre Frage, ob Sie sich nun, nach Erteilung der Restschuldbefreiung, im Umzugsfalle die Kaution ausbezahlen lassen können. Denn dies wäre schon während der Wohlverhaltensphase möglich gewesen.

Wenn, ja wenn nicht irgendein Schrieb seitens des Sozialamtes beim Vermieter liegt, der diese Auszahlung verhindern könnte.
Also würde ich dort einmal nachfragen, ehe wir uns in Theorien verzetteln.
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Hamster

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Re: Mietkautionsdarlehen
« Antwort #4 am: 04. Mai 2015, 22:55:39 »

Ahhh, jetzt verstehe ich ...
Sie haben damals beim Sozialamt 'Schulden' gemacht, um die Mietkaution bezahlen zu können.
Diese Schulden haben Sie im Insolvenzantrag auch als solche angegeben.

Genau

Zitat
Nun, nach Restschuldbefreiung sind diese Schulden also vom Tisch.

Das hatte ich gehofft.

Zitat
Das beantwortet allerdings nicht Ihre Frage, ob Sie sich nun, nach Erteilung der Restschuldbefreiung, im Umzugsfalle die Kaution ausbezahlen lassen können. Denn dies wäre schon während der Wohlverhaltensphase möglich gewesen.

Das habe ich nicht gewusst, spielt aber auch keine Rolle, weil ich bisher nicht umgezogen bin.

Zitat
Wenn, ja wenn nicht irgendein Schrieb seitens des Sozialamtes beim Vermieter liegt, der diese Auszahlung verhindern könnte.

Ich beginne allmählich zu verstehen. Diese Mietkaution stellt eine andere Verbindlichkeit dar, als beispielsweise eine unbezahlte Rechnung, weil das Geld - der hinterlegte Kautionsbetrag - immer noch vorhanden ist? Besagter "Schrieb", also vermutlich eine Abtretungserklärung, würde verhindern, dass die RSB auch für die abgetretene Mietkaution gilt?

Zitat
Also würde ich dort einmal nachfragen, ehe wir uns in Theorien verzetteln.

Das werde ich tun und dann weiter berichten. Bis hierher erstmal vielen Dank!
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waldi

Re: Mietkautionsdarlehen
« Antwort #5 am: 05. Mai 2015, 07:56:31 »

Zitat
Diese Mietkaution stellt eine andere Verbindlichkeit dar ...

Die Mietkaution ist keine Verbindlichkeit, allenfalls ein Guthaben.
Ich nehme an, das sehen Sie auch so. Aber so, wie Sie es beschreiben, stiftet es einigermaßen Verwirrung im Kopf.

Ich würde es mit einer relativ simplen Erklärung versuchen:

Der beim Vermieter als Mietkaution hinterlegte Betrag gehört demjenigen, aus dessen Fundus er stammt.
Zumindest, wenn alles ordnungsgemäß gelaufen ist.

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Hamster

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Re: Mietkautionsdarlehen
« Antwort #6 am: 05. Mai 2015, 11:49:02 »

Die Mietkaution ist keine Verbindlichkeit, allenfalls ein Guthaben.

Na gut, die Kaution an sich ist zwar ein Guthaben, aber die darlehensweise Zurverfügungstellung des Betrages durch das Sozialamt hat doch eine Verbindlichkeit meinerseits gegenüber dem Sozialamt bewirkt.

Zitat
Der beim Vermieter als Mietkaution hinterlegte Betrag gehört demjenigen, aus dessen Fundus er stammt.
Zumindest, wenn alles ordnungsgemäß gelaufen ist.

Mit anderen Worten: Die RSB greift nicht bei meinem Mietkautionsdarlehen vom Sozialamt? Warum nicht?



Zitat
Insolvenzordnung
§ 302
Ausgenommene Forderungen
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach §174 Abs. 2 angemeldet hatte;

2. Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners.

3. Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

Trifft alles nicht auf mich zu und da steht nix von Verbindlichkeiten, die mittels Abtretungserklärung "gesichert" wurden.

Ähm... doch, steht in § 301...

Zitat
§ 301
Wirkung der Restschuldbefreiung
(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.

(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.

(3) Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.

Das Fettgedruckte beträfe besagte Abtretungserklärung, so sie denn vorliegt, richtig?
« Letzte Änderung: 05. Mai 2015, 12:13:45 von Hamster »
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waldi

Re: Mietkautionsdarlehen
« Antwort #7 am: 05. Mai 2015, 13:32:31 »

Richtig.
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