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Autor Thema: Nach RSB neuer Antrag auf Vollstreckungsurkunde!  (Gelesen 6520 mal)

joest42

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Nach RSB neuer Antrag auf Vollstreckungsurkunde!
« am: 26. April 2009, 20:51:07 »



Habe letztes Jahr im Juli meine Restschuldbefreiung erhalten :juchu: und jetzt bekomme ich ein Schreiben vom Nachlassgericht indem die Erben einer Gläubigerin von mir in einem Grundbuch Sicherungshypotheken aufgrund Schuldanerkenntnissen gefunden haben.
Die Gläubiger verlangen jetzt eine Zweitausfertigung der Vollstreckbaren Urkunde.

Sie berufen sich auf §§ 733, §§ 737 III ZPO.

und das alles obwohl Ihnen meine RSB bekannt ist!  :fuchsteufelswild:

Was habe ich da zu erwarten?

joest42
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paps

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Re: Nach RSB neuer Antrag auf Vollstreckungsurkunde!
« Antwort #1 am: 26. April 2009, 23:30:26 »

Das müssen wir von vorne aufrollen.

Wann erfolgte der Eintrag.
Was ist mit dem Grundstück im Verfahren passiert?
Wo ist die Vollstreckbare Ausfertigung?
Wann wurde das Erbe angetreten?
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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joest42

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Re: Nach RSB neuer Antrag auf Vollstreckungsurkunde!
« Antwort #2 am: 27. April 2009, 10:30:30 »

Hallo paps,

Der Eintrag erfogte ca. 3 Jahre vor Insolvenzeröffnung.

Das Grundstück wurde vor der Insolvenzeröffnung veräußert.

Bei mir - die Erben haben keine weitere Unterlagen.

Das Erbe wurde in 2007 angetreten

joest 42
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paps

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Re: Nach RSB neuer Antrag auf Vollstreckungsurkunde!
« Antwort #3 am: 27. April 2009, 19:35:43 »

Wenn der Käufer des Grundstücks mit den Eintragungen einverstanden war, kann aus der vollstreckbaren Ausfertigung nur gegen den Eigentümer, nicht gegen Sie vollstreckt werden.

Weisen Sie das Nachlassgericht darauf hin, dass Sie nicht mehr Eigentümer des Grundstücks  sind und Forderungsbeitreibungen aus dieser Forderung in anderer Art durch die RSB nicht mehr möglich ist.
Insofern sollten Sie die Ausstellung einer Zweitausfertigung ablehnen.
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joest42

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Re: Nach RSB neuer Antrag auf Vollstreckungsurkunde!
« Antwort #4 am: 27. April 2009, 20:16:45 »

Hallo Paps,

es ist zwar korrekt das ich nicht mehr Eigentümer des
Grundstücks bin, jedoch hatte ich persönlich damals die Schuldanerkenntnisse und sogar darüberhinaus Abtretungen unterzeichnet.

Trifft das in diesem Falle auch zu? wie sicher ist das?

joest42
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paps

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Re: Nach RSB neuer Antrag auf Vollstreckungsurkunde!
« Antwort #5 am: 27. April 2009, 20:32:41 »

Die Vollstreckung kann doch nur in das Grundstück und nicht gegen Sie selber erfolgen.
Hat der Erwerber damals das Grundstück mit den Eintragungen übernommen, muß er sich eine Vollstreckung in das Grundstück gefallen lassen.
Im Normalfall werden diese Einträge bei Übernahme gelöscht.

Gegen Sie selber sind Zwangsvollstreckungen wegen dieser Schulden durch die RSB gehemmt.

Oder verstehe ich Sie nicht richtig?
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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