Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Restschuldbefreiung => Thema gestartet von: Sportwidder am 22. März 2012, 12:34:53
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Hallo,
Die Privatinsolvenz des Schuldners wurde oktober 2010 Restschuldbefreit und somit beendet. Nun erhält Schuldner Schreiben von Rechtsanwalt eines
Gläubigers, das nun eine Deliktforderung angemeldet wurde 2005 und nu Vollstreckt werden kann.
der Schuldner erkundigt sich beim rechtspfleger über den grund der Deliktforderung und ob Schuldner informiert wurde.
Der Rechtspfleger teil dem Schuldner mit das der Glübiger auf Grund der damaligen Insolvenzordnung keinen großartigen Grund hat angeben müssen und der Schuldner
wäre auch nicht gesondert zu informieren gewesen.
Der Gläubiger ist ein Lieferant wie andere auch.Nun ist die Frage da damals kein Widerspruch eingelegt werden konnte ob man eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen kann um Widerspruch einlegen zu können. War die Belehrung durch das Gericht und oder Verwalter im Jahr 2004 anders als Heute?
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soweit ich mich innere ....
§ 175 InsO in der Fassung ab 01.12.2001
(2) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldet, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.
Wann wurde denn das Insolvenzverfahren eröffnet? Sicher doch erst nach dem 01.12.2001?
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war der Prüfungstermin im schriftlichen oder mündlichen Verfahren?
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Das Insolvenzverfahren wurde 2002 eröffnet.ich weis gar nicht genau in welcher Form der Prüfungstermin statt gefunden hat,
doch auf Nachfrage ob der Schuldner erscheinen muss, meinte der Insolvenzverwalter das dies wohl nicht nötig sei.
Werde aus Wiedereinsetzung klagen oder?