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Autor Thema: Restschuldbef. erhalten, Amtsgericht fordert mit nachdruck Verfahrenskosten  (Gelesen 3394 mal)

lesser

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Ich benötige dringend hilfe von Euch. Ich habe die Restschuldbefreiung erhalten, nun fordert das Amtsgericht die Verfahrenskosten (ca. 1100 euro).
Da ich derzeit Hausfrau und Mutter bin, also ohne Einkommen, verlangte das Amtsgericht die Verdienstbescheinigungen meines Mannes. Das taten wir nicht!
Somit erhielt ich jetzt vom AG den Beschluß das die Stundung der Kosten aufgehoben wurde nach § 4c Nr. 1 InsO, da mein Mann nach § 1360 a ABS.4 BGB
zu Prozeßkostenvorschuß verpflichtet ist. Mein Mann verdient im Schnitt 2000 Euro und muß uns mich und unseren Sohn (4) mitdurchbringen, und sieht nicht ein Gehaltsnachweise ans AG zu senden (sich unbegründet zu offenbaren)
Wie soll ich jetzt weiter vorgehen ??? Es kann doch nicht sein nach Beendigung des Insolvensverfahrens wieder mit einem Berg Schulden dazustehen. 
Ich habe evt. vor Einspruch beim Landgericht zu erheben oder ist das wieder ein Eigentor ????
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Der_Alte

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Die Verfahrenskostenstundung erfolgt nicht mehr nach den Regeln des Insolvenzrechts, in dem nur der Schuldner mit seinem Vermögen betrachtet wurde. Die Zahlung der Gerichtskosten folgt den Regeln der Prozeßkostenhilfe, daher ist bei Stundung, Ratenzahlung oder Niederschlagung das gesamte Vermögen der Familie zu berücksichtigen.
Wenn Sie also noch in den Genuß der Stundung bzw. ratenweisen Zahlung der Verfahrenskosten kommen wollen übersenden Sie dem Gericht die angefoderten Unterlagen und bitten um Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.
Sollten Sie das nicht tun wird die Gerichtskasse pfänden.
Ein Einspruch an eine höhere Instanz wird Sie nicht weiterbringen.

Zitat
Es kann doch nicht sein nach Beendigung des Insolvensverfahrens wieder mit einem Berg Schulden dazustehen. 
Es ist kein Berg Schulden und dass Sie die Verfahrenskosten zahlen müssen hat Ihnen mit großer Wahrscheinlichkeit schon damals der Schuldnerberater gesagt. Und wenn Sie den Beschluß lesen, in dem die Verfahrenskosten gestundet wurden, steht dort auch, wann diese zu zahlen sind. Stundung ist halt nicht schenken.
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lesser

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  • Beiträge: 2

Danke für Deine schnelle Antwort,
ich denke das die Rechtspflegerin den Beschluß nicht rückgängig machen wird.
Was wäre denn ratsam im Bezug Höhe einer Rate, die ich Ihr in einem Schreiben anbieten könnte. Mein Mann möchte auch um keinen Preis seinen Arbeitgeber bekanntgeben(Befürchtung über unangenehme Folgen), dieses steht aber in jeder Gehaltsabrechnung.
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Der_Alte

  • Gast

Sie verstehen die Situation miss. Die Rechtspflegerin kann den Beschluss zurücknehmen, wenn Ihr Mann die notwendige Unterlage vorlegt.
Wenn nicht bleibt es bei der bisherigen Beschlusslage und die Gerichtskasse wird die Vollstreckung vornehmen. Und ob Sie mit denen dann eine Ratenvereinbarung treffen können bleibt abzuwarten. Teurer wird es auf jeden Fall, weil Vollstreckungskosten hinzukommen.
Da Sie kein Einkommen haben gibt es im Übrigen auch die Möglichkeit der sogenannten Taschengeldpfändung. Ihr Mann ist Ihnen gegenüber verpflichtet, wenn Sie einkommenslos sind, Ihnen ein sogenanntes Taschengeld zu zahlen, also eine Summe, über die Sie allein verfügen dürfen. Ist zwar ein etwas antiquarischer Paragraph, aber noch gültig. Und diese Summe kann dann bei Ihrem Mann als dann Drittschuldner gepfändet werden. Ob das aufgrund des Einkommens Ihres Mannes tatsächlich in Frage kommt, kann ich nicht beantworten.

Was befürchtet Ihr Mann denn, wenn er seine Gehaltsabrechnung vorlegt. Die Rechtspflegerin will nur wissen, wie hoch das Einkommen ist, um daraus zu berechnen, was Sie zu zahlen in der Lage sind. Gepfändet wird bei Ihrem Mann nichts und auch der Arbeitgeber wird nicht angesprochen.
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