Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Restschuldbefreiung => Thema gestartet von: fun90 am 01. November 2012, 20:59:28
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:juchu: :juchu: :juchu:
Und Endlich!! heute kam der lang ersehnte Brief!
BESCHLUSS
….I dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung des
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Verfahrensbevollmächtigte:…………………………………………………………..
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Wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt (§300 InsO).
Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch solche, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben (§§ 301, 38 InsO). Von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden die ausgenommenen Forderungen gem. § 302 InsO.
Gründe:
Die Dauer der Laufzeit der Abtretungserklärung ist am 08.08.2012 verstrichen. Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung wurden nicht gestellt. Dem Schuldner war daher die Restschuldbefreiung antragsgemäß zu erteilen.
Dortmund, 18.10.2012.
Amtsgericht
Liebe Grüße und vielen Dank für das Forum hier, hier habe ich durch die 6 Jahre sehr viele Antworten auf hunderte von Fragen bekommen! DANKE, DANKE, DANKE!!!
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Hallo Fun 90,
Glückwunsch zur RSB. Ich habe noch bis zum 21. Dezember.
Grüße Garry
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Danke, Du Schafts das auch…dann freuen wir uns beide..! :wink: