Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Restschuldbefreiung => Thema gestartet von: Selli am 11. Januar 2018, 18:18:34
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Hallo,
vielleicht kann mir hier jemand erklären was jetzt noch passiert?
Amtsgericht XXX, Aktenzeichen: XYZ
In dem beendeten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mustermann, geb. 01.01.1900, Mustermann Straße 1, 10000 Berlin
1. Nach Beendigung der Laufzeit der Abtretungserklärung ist gem. § 300 Abs. 1 InsO über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu entscheiden.
2. Den Insolvenzgläubigern und dem Treuhänder wird hiermit im schriftlichen Verfahren (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO) Gelegenheit gegeben, bis zum 29.01.2018 Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gem. §§ 296 bis 298 InsO zu stellen.
Innerhalb dieser Frist sind die Tatsachen und Beweismittel vorzutragen bzw. vorzulegen, auf die der Antrag gestützt wird.
Nach Ablauf der gesetzten Frist wird das Gericht - ggf. nach Anhörung des Schuldners zu den vorgebrachten Versagungsgründen - über die Erteilung der Restschuldbefreiung entscheiden.
Amtsgericht XXX, Aktenzeichen: XYZ- 08.01.2018
Amtsgericht XYZ, 09.01.2018
Danke schön!!! :wink: :wink:
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Das ist die Aufforderung an die Gläubiger, innerhalb der Frist Versagensanträge vorzubringen. In der Regel ist nichts zu erwarten, so dass nach Abschluss der Frist die RSB erteilt wird.
Soweit in der WVP keine Fehler gemacht wurden, ist vermutlich im Februar, wahrscheinlich eher März, mit der RSB zu rechnen.
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Vielen Dank für die Antwort.
Da ich in der Wohlverhaltensphase, wie auch davor immer alles erledigt habe gehe ich auch von der Restschuldbefreiung aus! :wink:
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21.02.1966, Pommersche Straße 6, 10707 Berlin
Ich habe es geschafft und danke allen die mir in der Zeit eine Antwort auf meine Fragen gegeben haben.....!
Ich habe auch vom Gericht alles schon schriftlich erhalten, nun muss ich nur noch die Schufa abwarten und dann klappt das auch wieder ohne Probleme in Berlin eine Wohnung zu mieten..... :grin:
Dem Schuldner wird Restschuldbefreiung erteilt.
Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 05.01.2012 eine Forderung gegen den Schuldner hatten; dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen sind die in § 302 InsO genannten Forderungen.
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Glückwunsch