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Autor Thema: Restschuldbefreiung bei gemeinsamer Bürgschaft  (Gelesen 5217 mal)

Susanne38

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Restschuldbefreiung bei gemeinsamer Bürgschaft
« am: 13. Juli 2008, 17:14:07 »

Hallo,
ich bin ganz neu hier angemeldet und hoffentlich im richtigen Forum....

Mein Exmann und ich haben nach unserer Trennung einige Schulden zusammen gelegt und für diese Summe gemeinsam gebürgt! ( Er hat noch einige andere Gläubiger, aber da habe ich nichts mit unterschrieben).

Nach einiger Zeit konnte er die Raten nicht mehr zahlen ( ich ebenfalls nicht, da ich alleinerziehend bin und z.Z. HartzIV bekomme) und wir haben beide eine EV über die Gesamtsumme abgegeben. Dann hat er Privatinsolvenz angemeldet.
Nun hat er vermutlich bald seine Privatinsolvenz durch und es steht eine Restschuldbefreiung an.

Wie ist das dann? Wenn er die Restschulden  erlassen bekommt, ist die Gesamtsumme dann bei mir auch weg??? :gruebel:
Ich weiß aber gar nicht ob er diese Summe angegeben hat oder nur seine anderen Gläubiger. Das wäre dann ja wohl sowieso strafbar, wenn ich das richtig verstehe.

Hoffe, mir kann jemand von Euch weiterhelfen!

LG Susanne
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Feuerwald

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Re: Restschuldbefreiung bei gemeinsamer Bürgschaft
« Antwort #1 am: 13. Juli 2008, 18:06:04 »


Wie ist das dann? Wenn  e r    die Restschulden  erlassen bekommt, ist die Gesamtsumme dann bei  mir   auch weg???

- nein, das leider nicht.
 

Ich weiß aber gar nicht ob er diese Summe angegeben hat oder nur seine anderen Gläubiger.

- das ist unerheblich


Das wäre dann ja wohl sowieso strafbar, wenn ich das richtig verstehe.

- das eher nicht.


Hoffe, mir kann jemand von Euch weiterhelfen!
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Susanne38

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Re: Restschuldbefreiung bei gemeinsamer Bürgschaft
« Antwort #2 am: 13. Juli 2008, 18:11:34 »

Danke für die schnelle Antwort!

Mir hatte halt mal jemand erzählt, dass man bei einer Privatinsolvenz verpflichtet ist ALLE  Gläubiger anzugeben.

Wenn die Summe dann weiterhin in meiner EV steht, werd ich wohl doch irgendwann Privatinsolvenz anmelden müssen :sad:, hatte halt gedacht, dass sie dann weg wären. Das ärgerliche ist natürlich, dass ich dann für die ganze Summe hafte, und er schon fertig ist mit allem.....

LG Susanne
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Feuerwald

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Re: Restschuldbefreiung bei gemeinsamer Bürgschaft
« Antwort #3 am: 13. Juli 2008, 18:23:56 »

Mir hatte halt mal jemand erzählt, dass man bei einer Privatinsolvenz verpflichtet ist ALLE  Gläubiger anzugeben.

-> nun das stimmt in gewisser Weise schon. Ein unvollständiges Gläubiger-/Forderungsverzeichnis kann im Fall einer Verbraucherinsolvenz zu einem Versagungsantrag im Schlusstermin des Insolvenzverfahrens führen.

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 § 290 InsO - Versagung der Restschuldbefreiung

(1) In dem Beschluß ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlußtermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn

6.  der Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.
---

Da jedoch - wie Sie schreiben - "er" kurz vor der Erteilung der Restschuldbefreiung steht, dürfte das Insolvenzverfahren und somit der Schlusstermin längst gelaufen sein. "Strafbar" wäre das vergessen von Gläubigern in den Verzeichnissen jedoch nicht.

 

Wenn die Summe dann weiterhin in meiner EV steht, werd ich wohl doch irgendwann Privatinsolvenz anmelden müssen , hatte halt gedacht, dass sie dann weg wären.

-> nein, denn

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 § 301 InsO -  Wirkung der Restschuldbefreiung

(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.

(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.


Das ärgerliche ist natürlich, dass ich dann für die ganze Summe hafte, und er schon fertig ist mit allem.....

-> leider. Evtl. besteht ja die Möglichkeit eines Vergleichs.

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