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Autor Thema: Restschuldbefreiung ist durch, bekomme ich nun noch Geld vom Treuhändler?  (Gelesen 5030 mal)

Sommer

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Hallo liebe Gemeinde, eine Frage.

Ich habe heute das Schreiben vom Amtsgericht bekommen. Beschluss - >Mir wurde die Restschuldbefreiung erteilt.
Gründe:
Die Dauer der Laufzeit der Abtretungserklärung ist am 14.07.08 verstrichen und Anträge auf Versagung wurden nicht erteilt.
Nun die Frage im Bezug auf Blatt 2.

Dort wird die Vergütung des Treuhändlers aufgeführt:
Allgemeine Vergütung     400.-Euro
Auslagen                           20,55 Euro
zuzüglich 19%                   79,90 Euro
Endbetrag                       500,45 Euro

Textlaut:
Der Treuhändler übt sein Amt im Verfahren zur Restschuldbefreiung seit dem 13.09.2004 aus. Er hat Anspruch auf Vergütung usw.
Dann steht dort, der treuhändich verwaltete Gesamzbetrag beläuft sich auf 1366,20 Euro.

Heißt das nun das der Treuhändler sich seine 500,45 Euro von den 1366,20 Euro abzieht?
Wenn ja, was passiert mit dem Rest? Ich habe mal gehört das auch derjenige der fleissig bezahlt hat estwas wiederbekommt. Es war die Rede von 10-15%.
Bedeutet es nun das mir der Treuhänder den Rest auszahlen muss? Und wenn ja wie läuft das? Oder bin ich jetzt ganz doof???


Danke im Voraus. Viele Grüße :thumbup:
Gespeichert
 

Feuerwald

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Heißt das nun das der Treuhändler sich seine 500,45 Euro von den 1366,20 Euro abzieht?

- ja, das wird so sein.


Wenn ja, was passiert mit dem Rest?

- den bekommen die Insolvenzgläubiger


Ich habe mal gehört das auch derjenige der fleissig bezahlt hat etwas wiederbekommt. Es war die Rede von 10-15%.

- dazu sollte man § 292 InsO genau lesen. Die 10 + 15 % Motivations- bzw. Durchhalterabatt stehen da zwar drin, jedoch bezogen auf das 5 + 6 Jahre nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens.


§ 292 InsO - Rechtsstellung des Treuhänders

(1) Der Treuhänder hat den zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten über die Abtretung zu unterrichten. Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten und einmal jährlich auf Grund des Schlußverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger zu verteilen, sofern die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten abzüglich der Kosten für die Beiordnung eines Rechtsanwalts berichtigt sind. § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 gilt entsprechend. Von den Beträgen, die er durch die Abtretung erlangt, und den sonstigen Leistungen hat er an den Schuldner nach Ablauf von vier Jahren seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens zehn vom Hundert und nach Ablauf von fünf Jahren seit der Aufhebung fünfzehn vom Hundert abzuführen. Sind die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten noch nicht berichtigt, werden Gelder an den Schuldner nur abgeführt, sofern sein Einkommen nicht den sich nach § 115 Abs. 1 der Zivilprozessordnung errechnenden Betrag übersteigt.
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