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Autor Thema: Restschuldbefreiung verzögert sich durch Fehler der TH  (Gelesen 3588 mal)

Bambi

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Restschuldbefreiung verzögert sich durch Fehler der TH
« am: 01. Februar 2014, 11:05:57 »

Einen schönen guten Morgen an alle,

brauche dringend Informationen, da ich seit gestern ziemlich ratlos bin. Unsere WVP Endete im August letzten Jahres und seitdem gibt es ständig Theater mit der TH. Angefangen hat es damit, dass sie übersehen hat das für 2011 der Steuerbescheid fehlte, da zu der Zeit das IV noch nicht geschlossen war und die Steuerbescheide in dieser Zeit direkt an die TH gingen, haben wir dies nicht bemerken können. Es folgte ein ziemliches Hickhack, was wir durch zusätzliche Zahlungen beenden konnten.

Von unserem Gehalt wurde weiterhin, wie rechtlich vorgegeben, der pfändbare Anteil an die TH überwiesen, verbunden mit dem Hinweis, dass wir dies nach der Restschuldbefreiung zurückbekommen. Nun sind im Dezember die Fristen bezüglich Einspruch bei der RSB abgelaufen und das Gericht hat signalisiert, dass keine Anträge vorliegen und wir Anfang Februar unsere RSB erhalten.

Vorgestern ruft mich die TH an und teilt mir mit, dass sie ihre Konten auf Null bringen müsse und ihr dabei aufgefallen sei, dass bei meinem Mann der gepfändete Anteil vom September noch mit in die Masse geflossen sei und ausgezahlt wurde, am Ende des Gespräches kam heraus, dass dies nicht nur bei meinem Mann, sondern auch bei mir der Fall war. Begründet hat sie dies zunächst damit, dass sie davon ausgegangen sei, dass es sich bei dem Mitte Sept. ausgezahlten Gehalt um den August handelte - ihr liegen ja auch nur seit 6 Jahren Lohnabrechnungen vor und wir kriegen immer zum 15. unser Geld für den laufenden Monat.

Als ich mein Unverständnis bekundet habe, hat sie behauptet, sie habe dem AG im September schon signalisiert, dass er nichts mehr abführen solle - was der vorherigen Aussage, das bis zur RSB weiter abgeführt wird widerspricht - dieser aber nicht darauf reagiert habe. Ich habe daraufhin darum gebeten, mir einen Nachweis zukommen zu lassen, damit ich beim AG meine Ansprüche geltend machen kann.

An dem Punkt hat sie mir dann erklärt, dass wenn wir darauf bestehen den in die Masse geflossenen Anteil zurück zu bekommen, sie alle Gläubiger anschreiben, die GElder zurückfordern und neuberechnen muss und sich unsere RSB um Monate verzögern würde. Habe ihr erklärt, dass ich das als Erpressung empfinde und mich bei Gericht erkundigen werde, was ich auch getan habe. Die zuständige Rechtspflegerin hat mir bestätigt, dass die angekündigte Vorgehensweise korrekt sei, nachdem ich ihr gesagt habe, dass es sich dabei um einen Betrag von über 1.000 € handelt, hat sie angeboten mit der TH zu reden und zu versuchen eine möglichst schnelle Erklärung herbeizuführen. Sie hat mir in diesem Zuge nochmals vestätigt, dass der RSB bei uns nichts im Wege steht, sie sich nur evtl. zeitlich etwas verzögern könne.

Daraufhin hat mit die TH erneut angerufen und mir erklärt, dass in 2009 eine 'Rate' nicht in der erforderlichen Höhe gezahlt worden sei, da die Mitteilung an den AG zu spät erfolgte. Das ist zwar richtig, das fehlende Geld wurde aber im Folgemonat mit abgeführt. Sie windet sich wie ein Aal, nur um für ihren Fehler nicht geradestehen zu müssen. Da wir durch ihr Versäumnis bereits bei der Steuer einiges mehr gezahlt haben als wir mussten, ist bei uns die Schmerzgrenze erreicht.

Ich wäre sehr dankbar, wenn jemand einen Tipp hätte, was wir tun können um das ganze Verfahren endlich zu einem Abschluss zu bringen, da ich mittlerweile einfach nicht mehr kann.
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tomwr

Re: Restschuldbefreiung verzögert sich durch Fehler der TH
« Antwort #1 am: 01. Februar 2014, 18:02:59 »

Zitat
Nun sind im Dezember die Fristen bezüglich Einspruch bei der RSB abgelaufen und das Gericht hat signalisiert, dass keine Anträge vorliegen und wir Anfang Februar unsere RSB erhalten.

Ich verstehe das Problem nicht so ganz. Die Erteilung der RSB ist doch zunächst mal völlig unabhängig von dem Abrechnungsgedöns ? Die RSB ist zu erteilen, wenn die Laufzeit der Abtretungserklärung abgelaufen ist und kein Gläubiger einen Antrag auf Versagung gestellt resp. kein Antrag auf Versagung Erfolg hatte. Das hat doch mit der Abrechnung des Verfahrens überhaupt nichts zu tun ? Und ein Antrag nach §298 InsO (seitens des TH wegen Nichtabführung der Mindestvergütung) dürfte doch hier gar nicht in Frage kommen.

Nach §287 Abs.2 InsO gilt die Abtretungserklärung für exakt 6 Jahre ab Eröffnung der Insolvenz. Normalerweise wird das nicht anteilig berechnet sondern ob die Fälligkeit des Lohns in den Zeitraum fällt (nicht der tatsächliche Zahlungszeitpunkt sonst könnte man sich da ja leicht der Zahlung entziehen). Wenn also das Verfahren am 25. eines Monats eröffnet ist, läuft auch die Abtretungserklärung nach 6 Jahren am 25. aus.

Demzufolge unterliegt das Gehalt am 30. eines Monats im ersten Monat der Eröffnung voll der Abtretungserklärung und das Gehalt am 30. des letzten Monats nicht mehr der Abtretungserklärung (25. - 25.). Es gibt auch andere Theorien, die ggf. taggenau abrechnen aber dann müsste das bei Beginn des Verfahrens auch taggenau sein. Ich glaube die erste Verfahrensweise ist die gängigere.

Wenn die Abtretungserklärung also im August letzten Jahres abgelaufen ist, dürfte im September da gar nichts mehr an den TH abgeführt werden. Jetzt ist die Frage groß nach dem Schuldigen - TH oder Arbeitgeber. Normalerweise sollte der TH die eingenommenen Gelder EINMAL im Jahr verteilen.

Warum hat man sich nicht gleich im September gemeldet und sich dagegen gewehrt ? Da wärs vielleicht noch einfacher geworden. §292 InsO läßt im Übrigen offen, ob die Haftungsregelung des IV auch für den TH gilt.

Dass weiterhin bis zur Rechtskraft der RSB abgeführt wird, gilt im Übrigen nur für die Erteilung der RSB im laufenden Insolvenzverfahren nach Ablauf der 6 Jahre - nicht mehr in der WVP. Da gibt es ja keinen Insolvenzbeschlag mehr und der Schuldner darf auch bei Versagung der RSB die pfändbaren Beträge nach Ablauf der Abtretungserklärung behalten - solange bis ein Gläubiger kommt und wieder vollstreckt.
« Letzte Änderung: 01. Februar 2014, 18:09:07 von tomwr »
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Bambi

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Re: Restschuldbefreiung verzögert sich durch Fehler der TH
« Antwort #2 am: 02. Februar 2014, 14:14:56 »

Zunächst mal vielen Dank für die Antwort/Information die vieles enthält, was mir in dieser Form gänzlich unbekannt war. Will mal versuchen das Problem zu erklären:

Laut Auskunft der TH und des Gerichtes wird die RSB erteilt nachdem der Abschlußbericht vorliegt, die Frist abgelaufen ist innerhalb derer sich die Gläubiger bzgl. Versagensgründe äußern können, die Ausschüttung an die Gläubiger und die Rückzahlung der gepfändeten Beträge an den Schuldner stattgefunden haben. Ihre Aussage, dass die RSB völlig unabhängig von diesen Abrechnungsdingen ist, höre ich zum ersten Mal.

Unsere WVP endete zum 30.8.2013 und unser Arbeitgeber hat bereits in 08/13 bei der TH angefragt, wie es ab September weiter geht und erhielt zur Auskunft: Der pfändbare Anteil wird weiter abgeführt bis zu Erteilung der RSB und wird danach von der TH an uns ausgezahlt. Wenn das rechtlich so nich korrekt ist, dann bitte ich um Information, was wir ggf. tun können.

Unser Insolvenzverfahren wurde in 07/12 geschlossen, daran kann die uns genannte Vorgehensweise also nach Ihrer Aussage nicht liegen. Wir haben mit der TH immer wieder Probleme gehabt, da wurde übersehen das Steuerbescheide fehlen, Fragen des Finanzamtes während des IV an uns weitergeleitet, obwohl sie von uns nicht beantwortet werden konnten, sie hat in der Zeit drei Mal die Kanzlei gewechselt, was wir immer erst erfahren haben, wenn mal wieder irgendwas angefordert wurde usw. Erreichbar war sie für Nachfragen nie - außer in letzter Zeit, da ist sie dann sehr aktiv geworden, was bei uns den Verdacht verstärkt, dass sie ganz einfach Mist gemacht hat.

Wenn Sie eine Idee haben, was wir tun können um nicht nochmals unnötig Zeit zu verlieren, dann bitte ich um Information.

Vielen Dank schon mal im Voraus.
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tomwr

Re: Restschuldbefreiung verzögert sich durch Fehler der TH
« Antwort #3 am: 02. Februar 2014, 15:44:55 »

Laut Auskunft der TH und des Gerichtes wird die RSB erteilt nachdem der Abschlußbericht vorliegt, die Frist abgelaufen ist innerhalb derer sich die Gläubiger bzgl. Versagensgründe äußern können, die Ausschüttung an die Gläubiger und die Rückzahlung der gepfändeten Beträge an den Schuldner stattgefunden haben. Ihre Aussage, dass die RSB völlig unabhängig von diesen Abrechnungsdingen ist, höre ich zum ersten Mal.

Einschlägig ist hier §300 InsO:
Zitat
§ 300 Entscheidung über die Restschuldbefreiung
(1) Ist die Laufzeit der Abtretungserklärung ohne eine vorzeitige Beendigung verstrichen, so entscheidet das Insolvenzgericht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Treuhänders und des Schuldners durch Beschluß über die Erteilung der Restschuldbefreiung.
(2) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 oder 2 Satz 3 oder des § 297 vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.
(3) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen. Gegen den Beschluß steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu.

Also es gab vermutlich einen Anhörungstermin, an dem Gläubiger und TH Versagungsanträge stellen konnten. Vermutlich hat das niemand getan. Insofern sind alle Fakten bekannt und das Gericht kann über den Antrag entscheiden und die RSB erteilen. Da steht oben nirgends etwas zur Abrechnung und Verteilung der Gelder.

Wie das in der Praxis gehandhabt wird weiß ich allerdings nicht. Möglicherweise gibt es Implikationen, wenn RSB erteilt wird und eine Forderung von der RSB nicht umfasst wird. Dann reduziert sich ja die Höhe der (noch offenen) Forderungen um die noch zu verteilenden Beträge. Insofern kann dann möglicherweise kein Tabellenauszug zur Vollstreckung erteilt werden. Ich vermute mal, dass da der angemeldete Betrag um die Ausschüttungen amtsseitig reduziert wird. Möglicherweise will das Gericht vermeiden, dass Gläubiger mit ausgenommenen Forderungen ggf. mangels Tabellenauszug nicht sofort vollstrecken können obwohl sie nach Erteilung der RSB dazu berechtigt wären. Ein anderer Gläubiger hat vielleicht schon einen rechtskräftigen Titel in der Tasche und könnte dann sofort vollstrecken und sich einen zeitlichen Vorteil verschaffen. Das ist jetzt aber ehrlich gesagt reine Spekulation, würde aber die Gründe des Insolvenzgerichts zumindest erklären.


Unsere WVP endete zum 30.8.2013 und unser Arbeitgeber hat bereits in 08/13 bei der TH angefragt, wie es ab September weiter geht und erhielt zur Auskunft: Der pfändbare Anteil wird weiter abgeführt bis zu Erteilung der RSB und wird danach von der TH an uns ausgezahlt. Wenn das rechtlich so nich korrekt ist, dann bitte ich um Information, was wir ggf. tun können.

Naja - die Antwort wird wahrscheinlich nicht gefallen. Die Abführung der Pfändungsbeträge erfolgt aufgrund der Abtretungserklärung im Insolvenzverfahren:

Zitat
III. Abtretungserklärung
Für den Fall der gerichtlichen Ankündigung der Restschuldbefreiung trete ich meine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von 6 Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder ab.

Die Erklärung kann eindeutig entnommen werden, wann sie beendet ist. Führt der AG trotzdem nach Ablauf weiterhin Beträge an den TH ab, so handelt der AG sagen wir mal gewissermassen eigenmächtig. Ich bin mir nicht mal sicher, ob der TH wirklich verpflichtet ist, freiwillig erlangte Beträge zurückzuerstatten. Man ersetze in dem Falle unten einfach mal Gläubiger durch Gläubigergemeinschaft.

Zitat
§ 301 Wirkung der Restschuldbefreiung
...
(3) Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.


Was tun ?

Man könnte sich überlegen hier einfach den Deckel draufzumachen und einen möglichst schnellen Beschluss über die Erteilung der RSB zu erlangen und hätte dann seine Ruhe.

Ob der TH tatsächlich die an die Gläubiger verteilten Beträge zurückverlangen kann, weil er sie falsch berechnet hat bzw. Gutschriften auf dem Treuhandkonto fälschlicherweise mitverteilt wurden, halte ich für fraglich. Wenn ein Gläubiger ggf. einen Rechtsstreit mit dem TH wagt, kann sich damit vielleicht die Erteilung der RSB auch auf unbestimmte Zeit verzögern.

Generell kann man natürlich den AG in Haftung nehmen weil er den Betrag ohne wirksame Abtretungserklärung weiterhin abgeführt hat. Aber wer will schon einen Rechtsstreit gegen den AG aufnehmen ?
« Letzte Änderung: 02. Februar 2014, 15:46:30 von tomwr »
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