Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Restschuldbefreiung => Thema gestartet von: mgn am 30. August 2012, 19:55:06
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Hallo die Welt da draussen!
Mein Weg, kurz und bündig
21.04.2006: Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
21.04.2012: Aufhebung des Insolvenzverfahrens, Restschudbefreiung wurde nach
Gerichtbeschluss vom 28.06.2012 erteilt.
Es steht im Gerichtbeschluss weiter:
"Hinsichtlich etwaiger Steuererstattungsansprüche des Schuldners bis zur Verfahrensaufhebung wird die Nachtragsverteilung gem. § 203 Abs. 1 InsO angeordnet.
Insoweit besteht die Insolvenzbeschlagnahme fort (BGH, Beschluss vom 12.01.2006, IX ZB 239/04).
Es wird weiterhin gemäß § 203 InsO die Nachtragsverteilung hinsichtlich der pfändbaren Beträge ab Erstellung der Schlussrechnung bis zum Ablauf der "Wohlverhaltensphase" angeordnet."
Bemerkung: Mein Lohn wird weiterhin gepfändet.
Frage:kann mir jemand erklären, was das bedeudet(§ 203)? gibt es da Steuerrückerstattung?
Ich habe bei der Insolvenzverwalterin nachgefragt, wann die Lohnpfändungen aufhören und das Insolvenz
abgeschossen ist.
Ihre Antwort nach 6 Wochen: :heulen:
"die Restschuldbefreiung wurde Ihnen bereits erteilt.
Das Verfahren kann erst insgesamt abschlossen werden, wenn die steuerlichen Angelegenheiten erledigt sind. Insbesondere ist noch über die Einkommensteuererstattungen für 2010 und 2011, evtl. auch noch 2012 zu entscheiden.
Ich rechne mit den Bescheiden für 2010 und 2011 in den nächsten 3 Monaten.
Mit freundlichen Grüßen"
Frage: die Lohnpfändungen bleiben evtl. bis 2013 wenn die Einkommensteuererstattungen für 2012 geklärt sind? :heulen:
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So wie Sie es schildern an sich nicht. Denn das eigentliche Insolvenzverfahren scheint ja aufgehoben worden zu sein und die 6 Jahre sind abgelaufen.
Selbst wenn das Verfahren noch nicht aufgehoben worden sein sollte, ist nach BGH v. 03.12.2009 zu verfahren:
Wird dem Schuldner im laufenden Insolvenzverfahren nach Ablauf der Abtretungserklärung Restschuldbefreiung erteilt, entfällt der Insolvenzbeschlag für den Neuerwerb ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung.
Bis zur Rechtskraft der Entscheidung, mit der im laufenden Verfahren Restschuldbefreiung erteilt wird, hat der Insolvenzverwalter den pfändbaren Neuerwerb einzuziehen und für die Masse zu sichern. Wird Restschuldbefreiung erteilt, hat er den eingezogenen Neuerwerb, der danach nicht in die Masse gefallen ist, an den Schuldner auszukehren.
Die Nachtragsverteilung bezgl. Steuererstattung ist nachvollziehbar. Darum muss sich die IV kümmern.
Den zweiten Teil des Beschlusses verstehe ich allerdings nicht. Was soll gemeint sein?
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OH GOTT ALLES SEHR SEHR KOMPLIZIERT:
ICH BLICK DA NICHT MEHR DURCH.
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:fuchsteufelswild: HILFE, HILFE.